OGH 1Ob111/10w

OGH1Ob111/10w6.7.2010

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fichtenau, Dr. Grohmann, Dr. E. Solé und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dkfm. Peter W*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Reiser, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, und den Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei Dr. Norbert S*****, wegen 148.175,50 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 5. Mai 2010, GZ 4 R 43/10m-25, mit dem das Urteil des Landesgerichts Linz vom 30. Dezember 2009, GZ 31 Cg 88/08i-17, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach § 480 Abs 1 ZPO in der - hier anzuwendenden - Fassung des BBG 2009 ist eine mündliche Berufungsverhandlung nur (mehr) anzuberaumen, wenn es der Berufungssenat - etwa aufgrund der Komplexität der zu entscheidenden Rechtssache - für erforderlich hält. Ist eine abschließende Sacherledigung auch ohne eine solche Berufungsverhandlung möglich, stellt es keinen Verfahrensmangel dar, die Berufung in nichtöffentlicher Sitzung zu erledigen (1 Ob 41/10a).

Die Revision wirft dem Berufungsgericht vor, ohne Beweiswiederholung oder Beweisergänzung in einer mündlichen Berufungsverhandlung die Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils übernommen und deshalb den Kausalzusammenhang zwischen dem behaupteten schädigenden Verhalten (ungerechtfertigte Haft) und den geltend gemachten Schäden verneint zu haben. Damit zeigt er aber keine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens als Folge des Verstoßes gegen § 480 Abs 1 ZPO auf, sondern bekämpft inhaltlich die Beweiswürdigung und die Tatsachenfeststellungen, was im Revisionsverfahren nicht zulässig ist (RIS-Justiz RS0043371; RS0043125). Keine Rede kann davon sein, dass der Kläger entgegen Art 6 EMRK im Berufungsverfahren nicht gehört oder entgegen Art 13 EMRK in seinem Recht auf Beschwerde verletzt wurde, hat er doch einerseits selbst Berufung erhoben und andererseits zum Rechtsmittel der Beklagten in seiner Berufungsbeantwortung Stellung genommen; rechtliches „Gehör“ kann durchaus auch durch das Einräumen schriftlicher Äußerungsmöglichkeiten gewährt werden.

Da die außerordentliche Revision keine erheblichen Rechtsfragen aufzeigt, ist sie als unzulässig zurückzuweisen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte