OGH 9Ob30/05k

OGH9Ob30/05k3.8.2005

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 9. Mai 2002 verstorbenen Aloisia L*****, zuletzt wohnhaft gewesen in *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der erbserklärten Erbin Sonja V*****, vertreten durch Dr. Monika Krause, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 26. Jänner 2005, GZ 44 R 25/05k-279, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Zunächst ist darauf zu verweisen, dass gemäß § 203 Abs 7 des mit 1. 1. 2005 in Kraft getretenen Außerstreitgesetzes hinsichtlich der Anfechtbarkeit noch die Bestimmungen des alten Außerstreitgesetzes Anwendung zu finden haben, weil die Entscheidung der ersten Instanz vor dem 1. 1. 2005 liegt.

Die Revisionsrekurswerberin vermag keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 14 Abs 1 AußStrG (alt) aufzuzeigen:

Das Rekursgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Rechtsmittelwerberin noch im Rechtsmittelverfahren Gelegenheit zu Anhörung geboten werden konnte, um dadurch eine allfällige Nichtigkeit des Verfahrens zu vermeiden (RIS-Justiz RS0006048 insbesondere [T4]). Da das Rekursgericht das entsprechende Rekursvorbringen auch berücksichtigt hat, liegt eine vom Rekursgericht wirksam verneinte Nichtigkeit des Verfahrens erster Instanz vor, welche auch im Verfahren außer Streitsachen nicht zum Gegenstand eines Revisionsrekurses gemacht werden kann (RIS-Justiz RS0042963). Der Umstand, dass auch andere Beteiligte vor der Umbestellung des Verlassenschaftskurators nicht gehört wurden, vermag im übrigen keine Beschwer der Rechtsmittelwerberin zu begründen. Der von der Revisionsrekurswerberin geltend gemachten Aktenwidrigkeit kommt jedenfalls keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu: Das Rekursgericht hat seine Begründung nicht nur auf eine Forderungsanmeldung des von der Rechtsmittelwerberin favorisierten Kanditaten für einen Verlassenschaftskurator gestützt, sondern auch darauf, dass keine erhebliche Einwände gegen den vom Erstgericht (um-)bestellten Verlassenschaftskurator bestehen. Da die Revisionsrekurswerberin keine zwingenden Gründe gegen die durch das Erstgericht vorgenommene Bestellung aufzuzeigen vermag, ist die Entscheidung des Rekursgerichts als Einzelfallentscheidung jedenfalls vertretbar.

Stichworte