OGH 4Ob1537/92

OGH4Ob1537/9228.4.1992

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes

HonProf. Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen Benjamin K*****, geboren am 6.Juli 1985, und Johannes K*****, geboren am 12.Mai 1987, infolge ao. Revisionsrekurses der Mutter Roswitha K*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgerichtes vom 4.März 1992, GZ 3 R 115/92-16, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der ao. Revisionsrekurs der Mutter wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Begründung

Die (gänzliche) Verletzung des rechtlichen Gehörs begründet zwar auch im Außerstreitverfahren eine Nichtigkeit (EFSlg 61.548 uva); einer Partei ist aber rechtliches Gehör schon dann gegeben, wenn sie sich nur schriftlich äußern konnte (RZ 1983/62). Der Mangel des rechtlichen Gehörs im Außerstreitverfahren erster Instanz wird behoben, wenn - wie hier - Gelegenheit bestand, den eigenen Standpunkt im Rekurs zu vertreten (SZ 46/53; EFSlg 58.469 uva). Ein Nichtigkeitsgrund liegt außerdem nur bei (gänzlicher) Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, nicht aber schon dann, wenn ein Beteiligter - wie hier - bloß zu einzelnen Beweisergebnissen nicht gehört wurde (EvBl 1966/14; ÖA 1983,51; EFSlg 58.467 ua).

Im vorliegenden Fall ist überdies zu beachten, daß die zwingende Anhörung der Rechtsmittelwerberin zu Beweisergebnissen dem Wesen eines so schnellen Verfahrens, wie es dasjenige nach dem Übk BGBl 1988/512 (vgl. Art 2 und 11) in Verbindung mit dem Durchführungsgesetz BGBl 1988/513 (vgl § 5 Abs 2 und 5) sein soll, widerspricht (7 Ob 573/90).

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