Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Der am 21. Juni 1977 geborene Joachim N*** ist das eheliche Kind des Einschreiters Joachim N*** sen. und der Anna N***. Die Ehe der Eltern wurde im Jahre 1980 geschieden. Die persönlichen Rechte und Pflichten hinsichtlich des Minderjährigen stehen der Mutter zu, bei der sich das Kind auch befindet.
Mit dem vorliegenden Beschluß wurde eine Entscheidung des Erstgerichtes bestätigt, derzufolge der Vater verpflichtet wurde, für das Kind einen höheren als den bisher festgesetzten Unterhalt zu zahlen. Hiebei gingen die Vorinstanzen von den Bedürfnissen des Kindes und den Vermögens- und Einkommensverhältnissen der Eltern aus.
Rechtliche Beurteilung
Mit dem vorliegenden Revisionsrekurs wendet sich der Vater in erster Linie dagegen, daß das Gericht zweiter Instanz in seinem Rekurs gegen die erstgerichtliche Entscheidung vorgebrachte Neuerungen bezüglich der Pflegebedürftigkeit seiner Mutter, die ihm daran hindere, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, nicht berücksichtigt habe. Damit wird aber nur ein einfacher Verfahrensverstoß behauptet (2 Ob 543/87, 7 Ob 696/86 ua.). Die behaupteten Neuerungen wären nämlich nicht geeignet, das Verfahren auf eine gänzlich andere Grundlage zu stellen. Einfache Verfahrensverstöße sind aber kein Anfechtungsgrund im Sinne des § 16 AußStrG (EFSlg. 16.809, 7 Ob 696/86, 5 Ob 523/86 ua.). Inwieweit eine Verletzung des Parteiengehörs allenfalls eine Nichtigkeit im Außerstreitverfahren begründen könnte, muß hier nicht abschließend erörtert werden, weil der Grundsatz des Parteiengehörs nur fordert, daß der Partei ein Weg eröffnet wird, nach dem sie ihre Argumente für ihren Standpunkt sowie alles vorbringen kann, was der Abwehr eines gegen sie erhobenen Anspruches dienlich sein kann (RZ 1983/62, 7 Ob 669/78, 7 Ob 631/85 ua.). Eine derartige Gelegenheit hatte der Rekurswerber im vorliegenden Verfahren in ausreichendem Maß.
Inwieweit freiwillige Zuwendungen des Antragstellers an das Kind oder zusätzliche Auslagen bei Ausübung des Besuchsrechtes die Festsetzung der Höhe des Unterhaltes schmälern könnten, ist eine Bemessungsfrage, die gemäß § 14 AußStrG keinesfalls an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden kann (EFSlg. 37.342, 37.311 ua.). Ebenso kann nicht mehr überprüft werden, inwieweit die Leistungsfähigkeit des Rechtsmittelwerbers durch Leistungen an andere Angehörige beeinträchtigt wird, weil diese Frage nur die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen betrifft, die ebenfalls in den Bemessungsbereich fällt (JB 60 ua.).
Der Revisionsrekurs erweist sich sohin als unzulässig.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)