OGH 5Ob523/86

OGH5Ob523/8611.3.1986

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Griehsler, Dr. Jensik, Dr. Zehetner und Dr. Klinger als weitere Richter in der Pflegschaftssache des am 20.April 1971 geborenen mj. Norbert P***, zufolge der Eingabe des Wahlvaters Walter P***, ÖBB-Bediensteter, Wien 12., Eichenstraße 19/6, vom 23.Dezember 1985 in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, den Wahlvater nach Rechtsbelehrung zur Klarstellung aufzufordern, ob er mit seiner Eingabe vom 23.Dezember 1985 einen außerordentlichen Revisionsrekurs gegen die bestätigende Entscheidung des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 14. November 1985, 43 R 672/85-180, erheben oder einen Unterhaltsherabsetzungsantrag an das Erstgericht stellen wollte. Im erstgenannten Fall ist der Akt wieder dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.

Text

Begründung

Das Erstgericht erhöhte die monatliche Unterhaltsverpflichtung des Wahlvaters des Minderjährigen von bisher S 1.675,-- (richtig: S 2.200,--) ab dem 20.November 1984 auf S 3.100,--. Das Rekursgericht gab dem die Abweisung des Unterhaltserhöhungsbegehrens anstrebenden Rekurs des Wahlvaters, der unter anderem darauf gestützt worden war, daß der Wahlvater im September 1985 eine Frau ohne Einkommen ehelichen werde, nicht Folge. Innerhalb der Rechtsmittelfrist richtete der Wahlvater eine Eingabe an das Erstgericht, in der er diesem mitteilte, daß er dem Beschluß nicht Folge leisten könne, weil seit dem letzten Rekurs folgende Umstände eingetreten seien: Er habe am 13.September 1985 Silvia P***, geborene S***, geheiratet, die seit Augus 1985 arbeitslos sei und einen am 21.Februar 1973 geborenen Sohn in die Ehe mitgebracht habe. Unter diesen Umständen sei es ihm nicht möglich, höhere Alimente zu zahlen. Es stehe ihm für eine dreiköpfige Familie nunmehr monatlich nur ein Betrag von S 6.000,-- zur Verfügung.

Dieser Eingabe ist nicht eindeutig zu entnehmen, ob der Wahlvater damit einen außerordentlichen Revisionsrekurs gegen die bestätigende Entscheidung des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 14.November 1985, 43 R 672/85-180, erheben oder einen Unterhaltsherabsetzungsantrag an das Erstgericht stellen wollte. Der Wahlvater wird daher vom Erstgericht nach entsprechender Rechtsbelehrung zu einer diesbezüglichen Klarstellung aufzufordern sein. In Ansehung der Erfolgsaussichten eines vom Wahlvater allenfalls beabsichtigten außerordentlichen Revisionsrekurses ist zu bemerken:

Rechtliche Beurteilung

Einer Rüge der Nichtbeachtung einer angeblich gemäß § 10 AußStrG zulässigen Neuerung durch das Rekursgericht stünde zwar der Rechtsmittelausschluß des § 14 Abs.2 Fall 2 AußStrG nicht entgegen, weil diese Rüge eine Verfahrensfrage und nicht den Unterhaltsbemessungskomplex beträfe (EFSlg. 35.023, 37.339, 42.312 u.a.); sie wäre aber gemäß § 16 AußStrG nur dann zulässig - Anhaltspunkte für ein Vorliegen der weiteren Beschwerdegründe des § 16 AußStrG (offenbare Gesetzes- oder Aktenwidrigkeit) sind weder der Eingabe noch dem übrigen Akteninhalt zu entnehmen -, wenn die gerügte Nichtbeachtung der Neuerung in ihren Auswirkungen einer Nichtigkeit gleichkäme. Dies ist schon deshalb nicht der Fall, weil nach ständiger Rechtsprechung im Verfahren außer Streitsachen zufolge § 10 AußStrG in einem Rechtsmittel - von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen - nur solche neue Tatsachen mit Anspruch auf Beachtung vorgebracht werden können, welche bereits im Zeitpunkt der Entscheidung des Erstgerichtes eingetreten waren (siehe die in MGA 30 2 unter Nr. 2 und 3 zu § 10 AußStrG abgedruckten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes sowie EFSlg. 42.217, 42.220, 44.516, 44.525). Das Rekursgericht hat daher im Ergebnis zutreffend die im Rekurs des Wahlvaters gegen den erstgerichtlichen Beschluß angekündigte Eheschließung bei der Erledigung des Rekurses unberücksichtigt gelassen und den Wahlvater auf einen Unterhaltsherabsetzungsantrag nach der Eheschließung verwiesen.

Es war daher spruchgemäß zu beschließen.

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