OGH 7Ob3/13m

OGH7Ob3/13m23.1.2013

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und durch die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Betroffenen B***** S*****, geboren am *****, Sachwalter Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in Graz, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Betroffenen, vertreten durch Dr. Günther Millner, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 24. August 2012, GZ 2 R 219/12h, 2 R 220/12f-152, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2013:0070OB00003.13M.0123.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 62 Abs 1 AußStrG ist gegen einen im Rahmen des Rekursverfahrens ergangenen Beschluss der Revisionsrekurs nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Eine solche Frage zeigt der (allein gegen die Ausdehnung des Wirkungskreises des Sachwalters erhobene) außerordentliche Revisionsrekurs der Betroffenen nicht auf:

Nach ständiger Rechtsprechung erfordert der von ihr als verletzt erachtete Grundsatz des Parteiengehörs, dass der Partei ein Weg eröffnet wird, auf dem sie ihre Argumente für ihren Standpunkt sowie überhaupt alles vorbringen kann, das der Abwehr eines gegen sie erhobenen Anspruchs dienlich ist. Das rechtliche Gehör einer Partei ist auch dann gegeben, wenn sie sich nur schriftlich äußern konnte oder geäußert hat (RIS-Justiz RS0006048; RS0006036). Wird im erstinstanzlichen Außerstreitverfahren das rechtliche Gehör verletzt, so wird dieser Mangel behoben, wenn die Gelegenheit bestand, den eigenen Standpunkt im Rekurs zu vertreten (RIS-Justiz RS0006057; RS0006048 [T4]). Dies gilt auch nach Inkrafttreten des AußStrG 2005 (RIS-Justiz RS0006057 [T12]; 7 Ob 91/11z; 7 Ob 139/12k; 3 Ob 20/12f jeweils mwN).

Das Rekursvorbringen der Betroffenen, mit dem sie zur (in erster Instanz nicht erörterten, ihr jedoch gefaxten) Äußerung des Sachwalters ausführlich Stellung nahm, schließt die Mangelhaftigkeit des Verfahrens aus. Davon abgesehen wurde der Verfahrensmangel bereits vom Rekursgericht verneint, was ‑ auch im Verfahren außer Streitsachen ‑ einer neuerlichen Geltendmachung im Revisionsrekurs entgegen steht (RIS-Justiz RS0050037 [insb T7]; 7 Ob 206/12p mwN).

Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.

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