Rechtssatz
Eine Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes durch das Berufungsgericht liegt vor, wenn dieses von den Feststellungen des Erstgerichtes ohne Beweiswiederholung oder auf Grund einer unvollständigen Wiederholung der mit dem Beweisthema zusammenhängenden Beweise, auf die das Erstgericht entscheidende Feststellungen gestützt hat, abgeht oder wenn es ohne Beweiswiederholung Feststellungen auf Grund der in erster Instanz aufgenommenen Beweise ergänzt.
8 Ob 198/79 | OGH | 22.11.1979 |
nur: Eine Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes durch das Berufungsgericht liegt vor, wenn dieses von den Feststellungen des Erstgerichtes ohne Beweiswiederholung oder auf Grund einer unvollständigen Wiederholung der mit dem Beweisthema zusammenhängenden Beweise, auf die das Erstgericht entscheidende Feststellungen gestützt hat, abgeht. (T1) |
8 Ob 300/79 | OGH | 26.06.1980 |
Auch; nur T1 |
8 Ob 240/81 | OGH | 03.12.1981 |
Auch; nur T1 |
1 Ob 632/82 | OGH | 16.06.1982 |
nur T1 |
2 Ob 100/82 | OGH | 13.07.1982 |
Auch |
1 Ob 660/84 | OGH | 19.09.1984 |
nur: Eine Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes durch das Berufungsgericht liegt vor, wenn dieses von den Feststellungen des Erstgerichtes ohne Beweiswiederholung abgeht. (T2) <br/>Veröff: SZ 57/142 |
2 Ob 134/88 | OGH | 25.10.1988 |
nur T2; Beisatz: Auch wenn das Berufungsgericht seine rechtliche Beurteilung unter Abweichung von den Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes ohne Durchführung einer Beweiswiederholung trifft. (T3) |
9 ObA 27/93 | OGH | 24.02.1993 |
Vgl auch; nur T2; Beisatz: Nicht jedoch, wenn offenbar bedenkliche Feststellungen nicht übernommen werden. (T4) |
2 Ob 20/00f | OGH | 03.02.2000 |
nur: Eine Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes durch das Berufungsgericht liegt vor, wenn dieses von den Feststellungen des Erstgerichtes ohne Beweiswiederholung abgeht oder wenn es ohne Beweiswiederholung Feststellungen auf Grund der in erster Instanz aufgenommenen Beweise ergänzt. (T5) |
4 Ob 22/05x | OGH | 14.03.2005 |
nur: Eine Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes durch das Berufungsgericht liegt vor, wenn dieses von den Feststellungen des Erstgerichtes auf Grund einer unvollständigen Wiederholung der mit dem Beweisthema zusammenhängenden Beweise, auf die das Erstgericht entscheidende Feststellungen gestützt hat, abgeht. (T6)<br/>Veröff: SZ 2005/35 |
3 Ob 81/06t | OGH | 30.11.2006 |
Auch; Beisatz: Hier gelangte das Berufungsgericht nicht aus rein rechtlichen Überlegungen zu einem abweichenden Urteil, sondern auf der Grundlage von über jene des Erstgerichts hinausgehenden Tatsachenannahmen, die es in nichtöffentlicher Sitzung und ohne Beweisergänzung traf. (T7) |
8 Ob 165/06g | OGH | 22.02.2007 |
Vgl; Beisatz: Die Vorgangsweise des Berufungsgerichtes, das ohne Vornahme einer Beweisergänzung unter Bewertung der in erster Instanz aufgenommenen Beweise zum Ergebnis gelangte, die von den Berufungswerbern begehrte Feststellung könne nach dem Akteninhalt nicht getroffen werden, bewirkt einen Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz und damit eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens. (T8)<br/>Beisatz: Hier aber keine Relevanz dieses Verstoßes. (T9) |
5 Ob 20/09s | OGH | 09.06.2009 |
Vgl; Beisatz: Betreffen die ergänzten Feststellungen einen für die Entscheidung wesentlichen Umstand, stellt die Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes auch eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar. (T11) |
7 Ob 46/14m | OGH | 22.04.2014 |
Auch; Beisatz: Das Berufungsgericht verletzt den Grundsatz der Unmittelbarkeit, wenn es von erstgerichtlichen Feststellungen, die auf einer unmittelbaren Beweisaufnahme beruhen, ohne Beweiswiederholung abgeht oder sich bei wesentlichen Feststellungen zu einem Tatsachenkomplex, die von jenen des Erstgerichts abweichen, mit einer partiellen Beweiswiederholung begnügt. (T12)<br/>Veröff: SZ 2014/38<br/> |
1 Ob 2/21g | OGH | 22.06.2021 |
Vgl; Beisatz: Eine Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes liegt aber dann nicht vor, wenn das Berufungsgericht einem vom Beklagten aus der Aussage der Klägerin abgeleiteten (weiteren) Sachverhaltselement keine Relevanz beimisst, weil es die Ansicht vertritt, dieses würde nichts am Verschuldenssausspruch des Erstgerichts ändern. (T13) |
7 Ob 5/23w | OGH | 21.02.2023 |
Beisatz: Hier: Ergänzung der Feststellungen durch das Rekursgericht zum Betreuungs- und Pflegebedürfnis eines Bewohners ohne Beweisergänzung (T14) |
7 Ob 69/23g | OGH | 28.06.2023 |
Beisatz wie T5; Beisatz wie T13<br/>Beisatz: Hier verneint: Das Berufungsgericht traf keine Negativfeststellung unter Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes, sondern legte zugrunde, dass das Erstgericht zur dort gegenständlichen Frage mangels Vorbringens der Beklagten keine Feststellungen getroffen hat. (T15) |
Dokumentnummer
JJR_19780131_OGH0002_0080OB00001_7800000_001
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