Spruch:
Die außerordentliche Revision der Klägerin wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht verstößt gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz, wenn es von den Feststellungen des Erstgerichtes ohne oder nach unvollständiger Beweiswiederholung abgeht oder wenn es ohne Beweiswiederholung Feststellungen auf Grund der in erster Instanz aufgenommenen Beweise ergänzt (stRsp 8 Ob 1/78; 8 Ob 57/81 uva). Ob das Berufungsgericht hätte die Beweise daher nur wiederholen müssen, wenn es Bedenken gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichtes gehabt hätte (s Kodek in Rechberger, ZPO § 488 Rz 2). Das Berufungsgericht eine Beweiswiederholung für notwendig hält, ist eine im Revisionsverfahren nicht überprüfbare Frage der Beweiswürdigung.
Die von der Klägerin behauptete Irreführung hat das Berufungsgericht bereits im zweiten Rechtsgang zu Recht verneint. Nach den Feststellungen hat das Ehegatte der Beklagten den Käuferinnenn geraten, sich bei der Gewerbebehörde zu erkundigen. Daß sie seinem Rat nicht gefolgt sind, können sie nicht der Beklagten anlasten.
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