Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Richtig ist, dass die Revisionswerber in der Berufung rügten, dass das Erstgericht keine Feststellungen über den Inhalt des Strombezugsvertrages traf, den die Rechtsvorgänger der Klägerin (Verkäufer der Liegenschaft) mit der Gesamtrechtsvorgängerin der Beklagten geschlossen hatte. Richtig ist auch, dass damit ein der Rechtsrüge zuzuordnender Feststellungsmangel behauptet wurde (Kodek in Rechberger³ § 496 Rz 4). Die Vorgangsweise des Berufungsgerichtes, das ohne Vornahme einer Beweisergänzung (die Verlesung zweier Urkunden in der Berufungsverhandlung betraf einen anderen Themenkomplex) unter Bewertung der in erster Instanz aufgenommenen Beweise zum Ergebnis gelangte, die von den Berufungswerbern begehrte Feststellung könne nach dem Akteninhalt nicht getroffen werden, bewirkt einen Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz und damit eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (RIS-Justiz RS0043057). Damit ist allerdings für die Revisionswerber nichts gewonnen, weil dieser Verstoß im vorliegenden Fall nicht relevant ist: Die Vorinstanzen bejahten eine von den Rechtsvorgängern der Parteien 1958 getroffene schlüssige Dienstbarkeitsvereinbarung bezüglich der über das Grundstück der Klägerin führenden Stromversorgungsfreileitung. Selbst wenn überdies in einem Strombezugsvertrag zwischen den Rechtsvorgängern der Parteien vereinbart worden wäre, dass die Rechtsvorgänger der Klägerin die Leitungsführung zu gestatten hätten, wäre daraus nicht der Schluss zu ziehen, dass die Servitutsvereinbarung hinfällig wurde.
Die Beurteilung der Vorinstanzen, es liege eine offenkundige Dienstbarkeit vor, entspricht unter Berücksichtigung der Feststellung, dass die Freileitung von der Transformatorenstation im Gebäude der Feuerwehr G***** auf einem Hang über die Liegenschaft der Klägerin verläuft, der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (RIS-Justiz RS0011633; RS0034803). Von dieser Rechtsprechung abzugehen, sieht sich der Senat nicht veranlasst.
Von einer in der Revision behaupteten entschädigungslosen Enteignung kann im Hinblick auf das von den Vorinstanzen in zumindest vertretbarer Weise bejahte Vorliegen einer Servitutsvereinbarung keine Rede sein.
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