European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0090OB00062.18K.0927.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Eine Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes durch das Berufungsgericht liegt vor, wenn dieses von den Feststellungen des Erstgerichts ohne Beweiswiederholung oder aufgrund einer unvollständigen Wiederholung der mit dem Beweisthema zusammenhängenden Beweise, auf die das Erstgericht entscheidende Feststellungen gestützt hat, abgeht oder wenn es ohne Beweiswiederholung Feststellungen aufgrund der in erster Instanz aufgenommenen Beweise ergänzt (RIS-Justiz RS0043057; s auch RS0043021). Derartiges liegt hier nicht vor. Das Berufungsgericht hat die Aussage des Zeugen der Beklagten lediglich in ihrem Gesamtkontext gewürdigt, womit keine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens begründet wird. Dem geltend gemachten Revisionsgrund fehlt es aber auch an Relevanz, weil der Grund des Umsatzrückgangs im Unternehmen der Beklagten im Jahr 2017 nicht feststellbar war.
Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision der Beklagten zurückzuweisen.
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