OGH 7Ob23/71; 7Ob47/73; 7Ob19/76; 7Ob27/76; 7Ob25/77; 7Ob36/77; 7Ob11/78; 7Ob21/78; 6Ob597/78; 7Ob42/79; 7Ob24/80; 7Ob59/80; 7Ob64/80; 8Ob9/82; 7Ob37/83; 7Ob50/83; 7Ob26/84; 7Ob26/91; 7Ob28/91; 7Ob1/92; 7Ob12/92; 7Ob26/95; 7Ob119/04g; 7Ob220/13y; 7Ob245/13z; 7Ob184/14f; 7Ob171/14v; 7Ob97/15p; 7Ob182/15p; 7Ob189/16v; 7Ob192/16k; 7Ob18/17y; 7Ob142/17h; 7Ob37/17t; 7Ob126/17f; 7Ob145/17z; 7Ob13/18i; 7Ob125/18k; 7Ob243/18p; 7Ob86/19a; 7Ob126/20k; 7Ob47/21v; 7Ob53/21a; 9Ob45/21i; 7Ob7/22p; 7Ob158/22v; 7Ob87/23d; 7Ob21/24z; 7Ob55/24z (RS0081099)

OGH7Ob23/71; 7Ob47/73; 7Ob19/76; 7Ob27/76; 7Ob25/77; 7Ob36/77; 7Ob11/78; 7Ob21/78; 6Ob597/78; 7Ob42/79; 7Ob24/80; 7Ob59/80; 7Ob64/80; 8Ob9/82; 7Ob37/83; 7Ob50/83; 7Ob26/84; 7Ob26/91; 7Ob28/91; 7Ob1/92; 7Ob12/92; 7Ob26/95; 7Ob119/04g; 7Ob220/13y; 7Ob245/13z; 7Ob184/14f; 7Ob171/14v; 7Ob97/15p; 7Ob182/15p; 7Ob189/16v; 7Ob192/16k; 7Ob18/17y; 7Ob142/17h; 7Ob37/17t; 7Ob126/17f; 7Ob145/17z; 7Ob13/18i; 7Ob125/18k; 7Ob243/18p; 7Ob86/19a; 7Ob126/20k; 7Ob47/21v; 7Ob53/21a; 9Ob45/21i; 7Ob7/22p; 7Ob158/22v; 7Ob87/23d; 7Ob21/24z; 7Ob55/24z17.4.2024

Rechtssatz

Der Begriff der "Gefahren des täglichen Lebens" ist nach der allgemeinen Bedeutung der Worte dahin auszulegen, dass der Versicherungsschutz für die Haftpflicht des Versicherungsnehmers jene Gefahren erfasst, mit denen üblicherweise im Privatleben eines Menschen gerechnet werden muss. (hier schuf sich der Versicherungsnehmer bei einer Wirtshausrauferei durch das Zerschlagen einer Bierflasche eine Waffe, um auf diese Weise gegen seinen mit einem Messer bewaffneten Gegner gewappnet zu sein, wobei ein Glassplitter das Auge eines unbeteiligten Dritten verletzte; Versicherungsschutz wurde verneint).

Normen

ABH 1989 Art10
ABH 1965 Art20 Abs1 lita
ABH 1995 Art10
ABHG 2007 Art8
ABWH/RV 06.2016 Art7
HHE 2013 Art12
Haushaltsversicherung Art 10 ABH

7 Ob 23/71OGH17.02.1971

Veröff: JBl 1971,527 = VersR 1971,1134

7 Ob 47/73OGH04.04.1973

Beisatz: Schießen zwei Schützen vorsätzliche aus verschiedenen Richtungen, und zwar aus dem jeweiligen Schussbereich des anderen, auf dasselbe Ziel, so schafft dies eine ungewöhnliche Gefahrenlage; von einer alltäglichen Gefahr kann dabei keine Rede mehr sein. (T1) <br/>Veröff: VersR 1974,404

7 Ob 19/76OGH18.03.1976

Veröff: VersR 1977,461

7 Ob 27/76OGH29.04.1976

Beisatz: Im täglichen Leben kommen Hänseleien und scherzhafte Streitigkeiten mit leichten Fußtritten vor. (T2)

7 Ob 25/77OGH14.04.1977

Beisatz: Solche Gefahren müssen nicht geradezu täglich auftreten. (T3)

7 Ob 36/77OGH12.05.1977

Beis wie T3

7 Ob 11/78OGH16.03.1978

Beis wie T3; Beisatz: Abbrennen eines Reisighaufens in einem Garten. (T4) <br/>Veröff: SZ 51/33 = VersR 1979,69

7 Ob 21/78OGH11.05.1978

Beis wie T3

6 Ob 597/78OGH15.06.1978

Beis wie T3; Beisatz: Spiel mit Streichhölzern, Anzünden einer leicht brennbaren Flüssigkeit. (T5)

7 Ob 42/79OGH04.10.1979

Beis wie T3; Beisatz: Es genügt, wenn derartige Gefahren erfahrungsgemäß im normalen Lebenslauf immer wieder häufiger oder auch seltener auftreten. (T6) <br/>Veröff: VersR 1980,984

7 Ob 24/80OGH10.04.1980

Auch; Beisatz: Jugendlicher Arbeitnehmer schießt am Arbeitsplatz mittels mit Plastilin geladener Preßluftpistole durch versehentliches Berühren des Abzugshahnes anderen ein Auge aus. (T7)

7 Ob 59/80OGH23.10.1980

Beisatz: Bierkrug als Angriffswerkzeug. (T8)

7 Ob 64/80OGH27.11.1980

Beis wie T3; Beis wie T6; Beisatz: Betrunkener Fußgänger wird niedergefahren. (T9) <br/>Veröff: ZVR 1981/241 S 306

8 Ob 9/82OGH18.02.1982

Beis wie T2; Veröff: VersR 1983,302

7 Ob 37/83OGH05.05.1983

Beis wie T3; Beis wie T6; Veröff: VersR 1984,1182

7 Ob 50/83OGH08.09.1983

Veröff: VersR 1984,1197

7 Ob 26/84OGH20.06.1984

nur: Der Begriff der "Gefahren des täglichen Lebens" ist nach der allgemeinen Bedeutung der Worte dahin auszulegen, dass der Versicherungsschutz für die Haftpflicht des Versicherungsnehmers jene Gefahren erfasst, mit denen üblicherweise im Privatleben eines Menschen gerechnet werden muss. (T10) <br/>Beis wie T3; Beis wie T6; Beisatz: Das Aufhalten eines Verkehrsteilnehmers, um ihn wegen Verkehrsbehinderung zur Anzeige zu bringen, ist ein Vorgang, der dem täglichen Leben zuzurechnen ist. (T11)

7 Ob 26/91OGH04.09.1991

nur T10; Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Die bloße Rechtswidrigkeit eines Verhaltens nimmt den aus ihm entspringenden Gefahren nicht die Qualifikation als einen solchen des täglichen Lebens. (T12)<br/>Veröff: SZ 64/118 = VersR 1993,211

7 Ob 28/91OGH26.09.1991

nur T10; Beis wie T3, Beis wie T6; Beis wie T12; Veröff: VersRdSch 1992,123 = RdW 1992,367

7 Ob 1/92OGH30.01.1992

nur T10; Beis wie T3, Beisatz: Nur außergewöhnliche Gefahren fallen nicht unter diesen Begriff. (hier: Transport eines Tontaubenschleudergerätes nichts Ungewöhnliches). (T13) <br/>Veröff: VersR 1993,595 = VersRdSch 1992,368

7 Ob 12/92OGH25.06.1992

nur T10; Beis wie T6; Beis wie T12; Veröff: VersR 1993,1259

7 Ob 26/95OGH31.05.1995

nur T10; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Wegziehen eines Stuhles. (T14)

7 Ob 119/04gOGH26.05.2004

Vgl auch; nur T10; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Herabstoßen eines Arbeitskollegen von einem niedrigen Balkon in einen Schneehaufen. (T15)

7 Ob 220/13yOGH11.12.2013
7 Ob 245/13zOGH26.02.2014

Beis ähnlich wie T10; Beisatz: Hier: Raufhandel eines 18-jährigen Burschen mit einem anderen in einer Diskothek, wobei er unabsichtlich ein unbeteiligtes Mädchen verletzt; „Gefahr des täglichen Lebens“ verneint. (T16)

7 Ob 184/14fOGH26.11.2014

Auch; nur T10

7 Ob 171/14vOGH26.11.2014

nur T10; Beisatz: Es ist daher davon auszugehen, dass für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer eine Hochgebirgstour zur Sportausübung und damit nach Art 10.5 ABH 2002 zu den versicherten Gefahren des täglichen Lebens zählt. (T17)<br/>Beisatz: Auch der Anführer einer Gruppe von Bergsteigern übt daher einen bedingungsgemäß zu den Gefahren des täglichen Lebens zählenden Sport im Sinn des Art 10.5 ABH 2002 aus. (T18)<br/>Veröff: SZ 2014/118<br/>

7 Ob 97/15pOGH10.06.2015

nur T10

7 Ob 182/15pOGH19.11.2015

Auch; nur T10; Beisatz: Keine Gefahr des täglichen Lebens, wenn eine Verletzung eintritt, weil sich eine vehement bedrängte Frau gegen den Versicherungsnehmer wehrt. (T19)

7 Ob 189/16vOGH13.10.2016

Auch; Beisatz: Es liegt auch dann keine Gefahr des täglichen Lebens vor, wenn eine schwere Körperverletzung im Zustand der vollen Berauschung verübt wird. (T20)

7 Ob 192/16kOGH25.01.2017

Auch; nur T10; Beisatz: Die Verwendung eines nicht für den öffentlichen Verkehr zugelassenen Motorrads auf einer privaten Rennstrecke ist als Ausübung eines Sports nach Art 7 ZGWP 2010 als Gefahr des täglichen Lebens gedeckt. (T21)

7 Ob 18/17yOGH29.03.2017

Auch;Beisatz: Hier: Aktives Eingreifen in einen Raufhandel, wodurch ein unbeteiligter Dritter verletzt wurde. (T22)<br/>Beis ähnlich wie T10; Beis ähnlich wie T16

7 Ob 142/17hOGH21.09.2017

Auch; Beis wie T6; Beis wie T12, Beis wie T16; Beis wie T19; Beis wie T20; Beis wie T22

7 Ob 37/17tOGH21.09.2017

Auch; nur T10

7 Ob 126/17fOGH21.09.2017

Auch; nur T10; Beisatz: Hier: Umfangreiche Schweißarbeiten am Unterboden eines KFZ gehören (vertretbar beurteilt) nicht zu den Gefahren des täglichen Lebens. (T23)

7 Ob 145/17zOGH18.10.2017

Auch

7 Ob 13/18iOGH21.02.2018

Auch; Beisatz: Hier: Das Betätigen einer "Drei-Mann-Wasserbombenschleuder" in einer Wasserbombenschlacht gehört nicht zu den Gefahren des täglichen Lebens. (T24)

7 Ob 125/18kOGH04.07.2018

Auch

7 Ob 243/18pOGH30.01.2019

Auch; Beisatz: Beisatz: Hier: Tötung in Notwehrüberschreitung. (T25)<br/>nur T10

7 Ob 86/19aOGH29.05.2019

nur T10

7 Ob 126/20kOGH16.09.2020

Beis wie T1; Beisatz: Hier Art 12.1.1 ABH. (T26); Beisatz: Die Gefahr der Inanspruchnahme nach § 1318 ABGB stellt ein solches typisches Risiko ausschließlich des Wohnungsinhabers dar. (T27)

7 Ob 47/21vOGH24.03.2021

nur T10

7 Ob 53/21aOGH23.06.2021

Vgl; Beisatz: Hier: Zerkratzen von Lack mehrerer Kraftfahrzeuge in einem Zeitraum von zumindest 2 Wochen. (T28)

9 Ob 45/21iOGH02.09.2021

Beisatz: Hier: Todesdrohung in zurechnungsunfähigem Zustand unter gleichzeitigem Hantieren mit einem Taschenmesser in Folge einer schweren akuten Belastungsreaktion auf ein traumatisches Ereignis vertretbar als keine Gefahr des täglichen Lebens beurteilt. (T29)

7 Ob 7/22pOGH28.04.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Stark alkoholisierter Radfahrer fährt in der Nacht ohne Licht auf Straße statt Radweg und ohne Handzeichen plötzlich nach links – keine Gefahr des täglichen Lebens. (T30)

7 Ob 158/22vOGH09.11.2022

Beisatz: Hier: Wasseraustritt in Folge Verrücken einer Cafémaschine. (T31)

7 Ob 87/23dOGH28.06.2023

Beisatz: Hier: Mitnehmen einer Waffe in eine fremde Wohnung, Manipulieren an dieser Waffe nach Konsum von Alkohol, Übersehen einer scharfen Patrone und letztlich Betätigen des Abzugs in einer Wohnung voller Menschen, woraufhin ein Mitbewohner im Brustbereich getroffen und schwer verletzt wird. (T32)

7 Ob 21/24zOGH06.03.2024

Beisatz: Die Abgrenzung zwischen dem gedeckten Eskalieren einer Alltagssituation und einer nicht gedeckten ungewöhnlichen und gefährlichen Tätigkeit hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, was in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO begründet. (T33)<br/>Beisatz: Hier: Die Vorinstanzen vertraten – nicht korrekturbedürftig –, dass selbst unter Berücksichtigung der Äußerung des Ex-Freundes, der mitversicherte Lebensgefährte der Klägerin solle verschwinden, das Verhalten des Lebensgefährten, dem Ex-Freund – bei einer weiteren Begegnung 15 Minuten später – völlig unvermutet mit den Worten „Tschüss du Arschloch“ eine Ohrfeige zu versetzen, wodurch der Ex-Freund zu Sturz kam und sich einen Oberschenkelhalsbruch zuzog, keine solche vom gedeckten Risiko umfasste Gefahr des täglichen Lebens sei, in die ein Durchschnittsmensch im normalen Lebensverlauf üblicherweise gerate. (T34)

7 Ob 55/24zOGH17.04.2024

Beisatz: Hier: Nicht korrekturbedürftige Verneinung einer Gefahr des täglichen Lebens: Der Kläger stellte bei einer Grillfeier einen mit Benzin und Alkohol gefüllten Kochtopf auf eine auf einer Feuerschale befindliche Holztüre in ein brennendes Lagerfeuer. Eine sich in der Folge entwickelnde Stichflamme erfasste eine der Anwesenden. Sie erlitt dadurch Verbrennungen zweiten Grades. (T35)

Dokumentnummer

JJR_19710217_OGH0002_0070OB00023_7100000_001