OGH 7Ob192/16k

OGH7Ob192/16k25.1.2017

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. A***** O*****, vertreten durch Mag. Klaus Fürlinger und andere Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei U***** AG, *****, vertreten durch Mag. Gerlach Bachinger, Rechtsanwalt in Traun, wegen 25.452,37 EUR sA und Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 30. August 2016, GZ 6 R 148/16a‑14, womit das Urteil des Landesgerichts Linz vom 20. Mai 2016, GZ 5 Cg 11/16m‑10, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0070OB00192.16K.0125.000

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben und die Rechtssache wird zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens bilden weitere Verfahrenskosten.

 

Begründung:

Der Kläger hat beim beklagten Versicherer einen Haushaltsversicherungsvertrag unter Einschluss einer Privathaftpflichtversicherung abgeschlossen, dem die „Klipp & Klar-Bedingungen für die Zuhause & Glücklich Wohnungsversicherung Deckungsvariante „Premium“ (ZGWP) Fassung 11/2010“ (in der Folge: ZGWP 2010) zugrunde liegen.

Art 5 ZGWP 2010 lautet auszugsweise:

Was gilt als Versicherungsfall? – Artikel 5

Ein Versicherungsfall ist ein Schadenereignis, das dem privaten Risikobereich entspringt und aus welchem den versicherten Personen Schadenersatzverpflichtungen erwachsen oder erwachsen könnten.

Die Privathaftpflichtversicherung deckt Personen- und Sachschäden sowie Vermögensschäden, die auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen sind.

[...]

Art 7 ZGWP 2010 lautet auszugsweise:

Welche Gefahren sind versichert? – Artikel 7

Die Versicherung erstreckt sich auf Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers […] als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens mit Ausnahme der Gefahr einer betrieblichen, beruflichen oder gewerbsmäßigen Tätigkeit auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhaltes, insbesonders

[…]

[...]

Nicht versichert sind

[...]

[...]

Sein Straßenmotorrad mit 180 PS und einer Höchstgeschwindigkeit von 270 km/h hatte der Kläger bis 2013/2014 behördlich angemeldet. Seither benutzt er dieses nur noch für Motorradveranstaltungen auf privaten Rennstrecken, an denen er zwei bis drei Mal pro Jahr ausschließlich beim „Freien Fahren“ teilnimmt. Er absolviert diese Veranstaltungen zum Zweck des Fahrsicherheitstrainings, aber auch wegen des mit solchen Veranstaltungen verbundenen Renncharakters. Dabei ist er bislang höchstens 200 km/h gefahren. Für diese Motorradveranstaltungen sind die grundsätzlich am Motorrad angebrachten Rückspiegel demontiert. Am Motorrad lässt der Kläger jährlich Servicearbeiten durchführen. Probleme an der Bremsanlage sind nie aufgetreten.

Am 30. 4. 2015 nahm der Kläger beim „Freien Fahren“ im Zuge einer Motorradveranstaltung auf einer abgeschlossenen Rennstrecke in B***** teil. Die Teilnehmer wurden in drei Gruppen (Anfänger, Fortgeschrittene, Profis) zunächst nach deren Selbsteinschätzung eingeteilt. Je nach Fahrkönnen gab es die Möglichkeit, die Gruppe zu wechseln, wobei auch dem Veranstalter ein Änderungsrecht vorbehalten war. Jeder Fahrer wurde verpflichtend mit einem Zeitabnahme-Transponder ausgestattet. Die Fahrer wurden einzeln in Abständen von 10 bis 20 Sekunden auf die Rennstrecke gelassen.

Der Kläger meldete sich in der Anfängergruppe an und zählte dort zu den besseren Fahrern. Nach Beendigung seiner allerersten Runde versagten in Annäherung an eine Rechtskurve bei einer Geschwindigkeit von etwa 150 km/h die Bremsen. Dem in Österreich wohnhaften Vordermann konnte er nicht ausweichen und fuhr ihm auf, wodurch dieser zu Sturz kam; dabei wurde er verletzt und sein Motorrad beschädigt. Der Kläger einigte sich mit ihm auf die Zahlung eines pauschalen Schadenersatzbetrages von 20.000 EUR. Dem Kläger entstanden im Rahmen der außergerichtlichen Vergleichsbemühungen Kosten von insgesamt 5.452,37 EUR an Vertretungs- und Sachverständigenkosten.

Alle Teilnehmer – somit auch der Kläger und sein verletzter Vordermann – mussten bei der Motorradveranstaltung einen Haftungsausschluss zugunsten des Veranstalters und des Rennstreckenbetreibers unterfertigen.

Der Kläger begehrte von der Beklagten die Zahlung von 25.452,37 EUR sA und die Feststellung der Deckungspflicht aus der Privathaftpflichtversicherung für künftige Folgen des Schadensfalles vom 30. 4. 2015 bis zur im Vertrag genannten Versicherungssumme. Motorradfahren unterscheide sich nicht wesentlich von anderen gefahrengeneigten Sportarten wie Schifahren oder Bergsteigen und gehöre daher zur versicherten Gefahr des täglichen Lebens. Der Risikoausschluss für Kraftfahrzeuge liege nicht vor. Im verglichenen Pauschalbetrag seien ein Schmerzengeldbetrag auf Basis eines eingeholten Sachverständigengutachtens, ein geringfügiger Betrag für die Abgeltung von nicht auszuschließenden Dauerfolgen, der Großteil des Sachschadens am Motorrad sowie Barauslagen enthalten. Die außergerichtlich entstandenen Kosten laut Kostennote seien zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung erforderlich gewesen. In Zukunft seien noch Regressansprüche des Unfallversicherers des Unfallgegners möglich.

Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Die Teilnahme an einem Motorradrennen auf einer Rennstrecke zähle nicht mehr zur gewöhnlichen Sportausübung und stelle daher keine Gefahr des täglichen Lebens dar. Da Risiken aus Haltung und Verwendung von Pocket‑Bikes vom Versicherungsschutz ausgeschlossen seien, seien auch Risiken aus Haltung und Verwendung von ausschließlich auf Rennstrecken verwendeten Motorrädern vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Es sei das Recht des Unfallortes maßgeblich, weshalb keine Haftung nach dem österreichischen EKHG bestehe. Der Unfallgegner habe für die Teilnahme an der Motorsportveranstaltung eine Haftungsausschlusserklärung abgegeben. Die Schadenshöhe werde ebenso bestritten wie (zumindest teilweise) die Notwendigkeit und Höhe der außergerichtlich entstandenen Kosten sowie zu erwartende Spätfolgen und damit das Feststellungsinteresse.

Das Erstgericht wies die Klage ab. Der Unfall habe sich nicht im Straßenverkehr oder bei einem beaufsichtigten Fahrsicherheitstraining, sondern beim „Freien Fahren“ im Verlauf einer rennähnlichen Motorradveranstaltung ereignet. Dabei würden die Teilnehmer nicht für den Straßenverkehr zugelassene, speziell für solche Veranstaltungen adaptierte Motorräder benützen, die verglichen mit dem gewöhnlichen Straßenverkehr übermäßig hohe Geschwindigkeiten erreichen würden. Diese Tätigkeit sei nicht mehr unter die Gefahren des täglichen Lebens zu subsumieren.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Es bewertete den Entscheidungsgegenstand als 30.000 EUR übersteigend und sprach aus, dass die ordentliche Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig sei. Am objektiven Renncharakter der Veranstaltung könne kein Zweifel bestehen. Das schnelle Fahren zwecks Einteilung in Leistungsgruppen auf einer Rennstrecke mit einem Motorrad ohne Rückspiegel und mit defekten Bremsen sei nicht mehr als Gefahr des täglichen Lebens anzusehen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die außerordentliche Revision des Klägers mit einem Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte beantragt in der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, sie ist im Sinne des Aufhebungsantrags auch berechtigt.

1. Auf das Versicherungsverhältnis zwischen einem österreichischen Versicherer und einem im Inland wohnhaften Versicherungsnehmer ist schon mangels Auslandsbezugs jedenfalls österreichisches Sachrecht anzuwenden.

2. Zur versicherten Gefahr:

2.1. Der versicherungsrechtliche Begriff der „Gefahren des täglichen Lebens“ ist nach ständiger Rechtsprechung so auszulegen, dass der Versicherungsschutz für die Haftpflicht des Versicherungsnehmers jene Gefahren umfasst, mit denen üblicherweise im Privatleben eines Menschen gerechnet werden muss (RIS‑Justiz RS0081099). Die Gefahr, haftpflichtig zu werden, stellt im Leben eines Durchschnittsmenschen nach wie vor eine Ausnahme dar. Deshalb will die Privathaftpflichtversicherung prinzipiell Deckung auch für außergewöhnliche Situationen schaffen, in die auch ein Durchschnittsmensch hineingeraten kann. Damit sind aber nicht alle ungewöhnlichen und gefährlichen Tätigkeiten abgedeckt (RIS‑Justiz RS0081276). Für das Vorliegen einer „Gefahr des täglichen Lebens“ ist nicht erforderlich, dass sie geradezu täglich auftritt. Vielmehr genügt es, wenn die Gefahr erfahrungsgemäß im normalen Lebensverlauf immer wieder, sei es auch seltener, eintritt. Es darf sich nur nicht um eine geradezu ungewöhnliche Gefahr handeln, wobei Rechtswidrigkeit oder Sorglosigkeit eines Verhaltens den daraus entspringenden Gefahren noch nicht die Qualifikation als solche des täglichen Lebens nehmen. Voraussetzung für einen aus einer Gefahr des täglichen Lebens verursachten Schadensfall ist nämlich eine Fehlleistung oder eine schuldhafte Unterlassung des Versicherungsnehmers (RIS‑Justiz RS0081070). Plant der Versicherungsnehmer allerdings die Schadenszufügung von vornherein, so ist dies nicht vom versicherten Risiko umfasst (RIS‑Justiz RS0081051).

Der Oberste Gerichtshof hat auch schon ausgesprochen, dass die Ausübung eines Sports, wenn sie nicht berufsmäßig erfolgt, der Erholung oder der körperlichen Ertüchtigung dient, sie als Freizeitbeschäftigung oder als Hobby ausgeübt wird und als solche einschließlich der Vorbereitungshandlungen grundsätzlich dem privaten Bereich angehört (RIS‑Justiz RS0081189). Die nicht berufsmäßige Sportausübung ist (hier) auch ausdrücklich gemäß Art 7 ZGWP 2010 in den Deckungsbereich einbezogen.

2.2. Nach Art 7 ZGWP 2010 erstreckt sich der Versicherungsschutz auf die Gefahren des täglichen Lebens, wobei nach dem Wort „insbesonders“ unter anderem die nicht berufsmäßige Sportausübung, ausgenommen die Jagd, genannt ist. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer (RIS‑Justiz RS0112256, RS0050063) geht davon aus, dass damit – schon wegen der Aufzählung nach „insbesonders“ – die nicht berufsmäßige Sportausübung als zu den Gefahren des täglichen Lebens gehörend definiert ist. Da zudem vom Versicherungsschutz bei der nicht berufsmäßigen Sportausübung nur die Jagd ausdrücklich ausgenommen ist, muss darauf geschlossen werden, dass alle anderen Tätigkeiten, die von einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer als Sport betrachtet werden, vom Versicherungsschutz umfasst sind (so bereits 7 Ob 171/14v zum vergleichbaren Art 10 ABH 2002).

2.3. Das Motorradfahren ist in Österreich beliebt; demgemäß ist auch der Motorradrennsport eine gebräuchliche Sportart (darauf abstellend auch 7 Ob 1/92 zum Tontaubenschießen). Dieser kann zulässigerweise auf abgeschlossenen Rennstrecken ausgeübt werden. Es ist daher davon auszugehen, dass für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer Trainingsfahrten mit üblichen Motorrädern auf einer abgeschlossenen Rennstrecke im Rahmen einer Motorsportveranstaltung zur Sportausübung und damit nach Art 7 ZGWP 2010 zu den versicherten Gefahren des täglichen Lebens zählen.

2.4. Nichts anderes liegt dem hier zu beurteilenden Versicherungsfall zugrunde. Der Kläger hat im Rahmen des „Freien Fahrens“ auf einer privaten Rennstrecke im Zuge einer Motorsportveranstaltung ein Motorrad verwendet, das straßenverkehrstauglich wäre, wenn die Rückspiegel montiert gewesen wären. Die Zeitmessung diente der Einteilung in Leistungsgruppen und damit dem mit der Motorsportausübung verbundenen Zweck des Auslotens des eigenen Könnens.

Am verwendeten Motorrad wurden regelmäßig Servicearbeiten durchgeführt, Probleme bei den Bremsen traten bis zum hier zu beurteilenden Ereignis nie auf. Von einer bewussten Schadenszufügung kann demnach keine Rede sein. Dass dem Kläger allenfalls ein fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist, begründet – wie dargelegt – für sich allein noch nicht eine ungewöhnliche Gefahr.

2.5. Daraus folgt, dass der Schaden im Zuge einer versicherten Gefahr – unstrittig lag keine betriebliche, berufliche oder gewerbsmäßige Tätigkeit vor – eingetreten ist. Damit ist aber auf die weiteren Einwendungen der Beklagten einzugehen.

3. Zu den Risikoausschlüssen betreffend Kraftfahrzeuge und Pocket‑Bikes:

Der beklagte Versicherer behauptet – im Hinblick auf die Verwendung auf einer abgeschlossenen Rennstrecke zu Recht (vgl § 1 KFG) – nicht, dass das vom Kläger verwendete Motorrad nach den (österreichischen) kraftfahrrechtlichen Bestimmungen (zu deren Maßgeblichkeit vgl RIS‑Justiz RS0110470) kennzeichenpflichtig gewesen wäre. Er meint auch nicht, dass es sich beim Motorrad des Klägers um ein Pocket‑Bike handeln würde. Er will vielmehr aus den Risikoausschlüssen ableiten, dass Gefahren aus der Haltung und Verwendung von Motorrädern, die ausschließlich auf Rennstrecken benützt werden, umso mehr vom Versicherungsschutz ausgeschlossen seien.

3.1. Als Ausnahmetatbestände, die die vom Versicherer übernommene Gefahr einschränken oder ausschließen, dürfen Ausschlüsse aber nicht weiter ausgelegt werden als es ihr Sinn unter Betrachtung ihres wirtschaftlichen Zweckes und der gewählten Ausdrucksweise sowie des Regelungszusammenhanges erfordert. Den Beweis für das Vorliegen eines Risikoausschlusses als Ausnahmetatbestand hat der Versicherer zu führen (RIS‑Justiz RS0107031).

3.2. Bei objektiver Betrachtung ergibt sich für einen verständigen Versicherungsnehmer aus einem Risikoausschluss betreffend Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden durch Haltung oder Verwendung von nach dem österreichischen KFG kennzeichenpflichtigen Kraftfahrzeugen oder solchen, die ein Kennzeichen tragen, dass diese Schadenersatzverpflichtungen schlechthin von der Versicherung ausgeschlossen sind, dass also die erhöhte Gefahr, die mit der Haltung oder Verwendung von Kraftfahrzeugen verbunden ist, allein von der Kfz-Haftpflichtversicherung gedeckt und daher von der Haushaltsversicherung ausgeschlossen werden sollte (7 Ob 177/04m mwN). Damit soll gewährleistet werden, dass der Versicherungsschutz in der Haushaltsversicherung lückenlos an die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung anschließt (Fuchs/Grigg/Schwarzinger, AHVB/EHVB 2005, 179). Der Oberste Gerichtshof hat zu 7 Ob 51/03f bereits ausgesprochen, dass die Haushaltsversicherung deckungspflichtig ist, wenn sich der Unfall im Rahmen einer kraftfahrsportlichen Veranstaltung im Sinn des § 1 Abs 2 lit c KFG ereignet, bei der die Straße für den übrigen Verkehr gesperrt ist, auch wenn das Fahrzeug im Ausgangsfall (Traktor) aufgrund seiner Bauartgeschwindigkeit grundsätzlich kennzeichenpflichtig wäre, aber kein solches trägt.

3.3. Risikoausschlüsse sind – wie dargelegt – eng auszulegen. Die Verwendung von Pocket‑Bikes gehört aufgrund des klaren Ausschlusses nicht zum versicherten Risiko. Aus diesem Risikoausschluss ist allerdings nichts für die Frage des Versicherungsschutzes bei Ausübung des Motorradrennsports zu gewinnen. Pocket‑Bikes werden nicht ausschließlich zu Rennsportzwecken eingesetzt. Ein vom Wortlaut nicht gedeckter Risikoausschluss kann hier nicht durch eine – noch dazu nicht zwingende – Verallgemeinerung aus anderen Risikoausschlüssen abgeleitet werden.

4. Aufgrund der vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht haben die Vorinstanzen eine Prüfung der geltend gemachten Ansprüche unterlassen, was im fortzusetzenden Verfahren nachzuholen ist.

5. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.

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