OGH 7Ob29/94; 7Ob26/95; 7Ob119/04g; 7Ob220/13y; 7Ob245/13z; 7Ob184/14f; 7Ob171/14v; 7Ob97/15p; 7Ob182/15p; 7Ob189/16v; 7Ob37/17t; 7Ob126/17f; 7Ob145/17z; 7Ob13/18i; 7Ob125/18k; 7Ob243/18p; 7Ob86/19a; 7Ob47/21v; 7Ob53/21a; 9Ob45/21i; 7Ob7/22p; 7Ob158/22v; 7Ob87/23d; 7Ob21/24z; 7Ob55/24z (RS0081070)

OGH7Ob29/94; 7Ob26/95; 7Ob119/04g; 7Ob220/13y; 7Ob245/13z; 7Ob184/14f; 7Ob171/14v; 7Ob97/15p; 7Ob182/15p; 7Ob189/16v; 7Ob37/17t; 7Ob126/17f; 7Ob145/17z; 7Ob13/18i; 7Ob125/18k; 7Ob243/18p; 7Ob86/19a; 7Ob47/21v; 7Ob53/21a; 9Ob45/21i; 7Ob7/22p; 7Ob158/22v; 7Ob87/23d; 7Ob21/24z; 7Ob55/24z17.4.2024

Rechtssatz

Für das Vorliegen einer "Gefahr des täglichen Lebens" ist nicht erforderlich, dass solche Gefahren geradezu täglich auftreten; vielmehr genügt es, wenn die Gefahr erfahrungsgemäß im normalen Lebensverlauf immer wieder, sei es auch seltener, eintritt. Es darf sich nur nicht um eine geradezu ungewöhnliche Gefahr handeln, wobei Rechtswidrigkeit oder Sorglosigkeit eines Verhaltens den daraus entspringenden Gefahren noch nicht die Qualifikation als solche des täglichen Lebens nehmen. Voraussetzung für einen aus einer Gefahr des täglichen Lebens verursachten Schadensfall ist nämlich immer eine Fehlleistung oder eine schuldhafte Unterlassung des Versicherungsnehmers.

Normen

ABH 1989 Art10
ABH 1984 Art17 Abs1 lita
ABH 1995 Art10
ABHG 2007 Art8
ABWH/RV 06.2016 Art7
HHE 2013 Art12
Haushaltsversicherung Art 10 ABH

7 Ob 29/94OGH23.11.1994
7 Ob 26/95OGH31.05.1995

nur: Es darf sich nur nicht um eine geradezu ungewöhnliche Gefahr handeln, wobei Rechtswidrigkeit oder Sorglosigkeit eines Verhaltens den daraus entspringenden Gefahren noch nicht die Qualifikation als solche des täglichen Lebens nehmen. Voraussetzung für einen aus einer Gefahr des täglichen Lebens verursachten Schadensfall ist nämlich immer eine Fehlleistung oder eine schuldhafte Unterlassung des Versicherungsnehmers. (T1)<br/>Beisatz: Für die von der Haftpflichtversicherung erfaßten Risiken ist es geradezu typisch, daß ihnen eine leichte oder sogar grobe Fahrlässigkeit zugrundeliegt. (T2)

7 Ob 119/04gOGH26.05.2004
7 Ob 220/13yOGH11.12.2013

Beisatz: Hier: Ehrenamtliche Mitarbeit bei Vereinsveranstaltung ‑ Hilfe beim Abmontieren der Lautsprecherboxen mittels Hubstaplers. (T3)

7 Ob 245/13zOGH26.02.2014

Beisatz: Hier: Raufhandel eines 18-jährigen Burschen mit einem anderen in einer Diskothek, wobei er unabsichtlich ein unbeteiligtes Mädchen verletzt; „Gefahr des täglichen Lebens“ verneint. (T4)

7 Ob 184/14fOGH26.11.2014
7 Ob 171/14vOGH26.11.2014

Beisatz: Es ist daher davon auszugehen, dass für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer eine Hochgebirgstour zur Sportausübung und damit nach Art 10.5 ABH 2002 zu den versicherten Gefahren des täglichen Lebens zählt. (T5)<br/>Beisatz: Auch der Anführer einer Gruppe von Bergsteigern übt daher einen bedingungsgemäß zu den Gefahren des täglichen Lebens zählenden Sport im Sinn des Art 10.5 ABH 2002 aus. (T6)<br/>Veröff: SZ 2014/118<br/><br/>

7 Ob 97/15pOGH10.06.2015
7 Ob 182/15pOGH19.11.2015

Beisatz: Keine Gefahr des täglichen Lebens, wenn eine Verletzung eintritt, weil sich eine vehement bedrängte Frau gegen den Versicherungsnehmer wehrt. (T7)

7 Ob 189/16vOGH13.10.2016

Beisatz: Es liegt auch dann keine Gefahr des täglichen Lebens vor, wenn eine schwere Körperverletzung im Zustand der vollen Berauschung verübt wird. (T8)

7 Ob 37/17tOGH21.09.2017

Beis wie T2

7 Ob 126/17fOGH21.09.2017

Beisatz: Hier: Umfangreiche Schweißarbeiten am Unterboden eines KFZ gehören (vertretbar beurteilt) nicht zu den Gefahren des täglichen Lebens. (T9)

7 Ob 145/17zOGH18.10.2017
7 Ob 13/18iOGH21.02.2018

Beisatz: Hier: Das Betätigen einer "Drei-Mann-Wasserbombenschleuder" in einer Wasserbombenschlacht gehört nicht zu den Gefahren des täglichen Lebens. (T10)

7 Ob 125/18kOGH04.07.2018
7 Ob 243/18pOGH30.01.2019

Beisatz: Hier: Tötung in Notwehrüberschreitung. (T11)

7 Ob 86/19aOGH29.05.2019

Beisatz: Ob eine Gefahr des täglichen Lebens vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls. (T12)

7 Ob 47/21vOGH24.03.2021
7 Ob 53/21aOGH23.06.2021

Beisatz: Hier: Zerkratzen von Lack mehrerer Kraftfahrzeuge in einem Zeitraum von zumindest 2 Wochen. (T13)

9 Ob 45/21iOGH02.09.2021

Beisatz: Hier: Todesdrohung in zurechnungsunfähigem Zustand unter gleichzeitigem Hantieren mit einem Taschenmesser in Folge einer schweren akuten Belastungsreaktion auf ein traumatisches Ereignis vertretbar als keine Gefahr des täglichen Lebens beurteilt. (T14)

7 Ob 7/22pOGH28.04.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Stark alkoholisierter Radfahrer fährt in der Nacht ohne Licht auf Straße statt Radweg und ohne Handzeichen plötzlich nach links – keine Gefahr des täglichen Lebens. (T15)

7 Ob 158/22vOGH09.11.2022

Beisatz: Hier: Wasseraustritt in Folge Verrücken einer Cafémaschine. (T16)

7 Ob 87/23dOGH28.06.2023

Beisatz: Hier: Mitnehmen einer Waffe in eine fremde Wohnung, Manipulieren an dieser Waffe nach Konsum von Alkohol, Übersehen einer scharfen Patrone und letztlich Betätigen des Abzugs in einer Wohnung voller Menschen, woraufhin ein Mitbewohner im Brustbereich getroffen und schwer verletzt wird. (T17)

7 Ob 21/24zOGH06.03.2024

Beisatz: Hier: Die Vorinstanzen vertraten – nicht korrekturbedürftig –, dass selbst unter Berücksichtigung der Äußerung des Ex-Freundes, der mitversicherte Lebensgefährte der Klägerin solle verschwinden, das Verhalten des Lebensgefährten, dem Ex-Freund – bei einer weiteren Begegnung 15 Minuten später – völlig unvermutet mit den Worten „Tschüss du Arschloch“ eine Ohrfeige zu versetzen, wodurch der Ex-Freund zu Sturz kam und sich einen Oberschenkelhalsbruch zuzog, keine solche vom gedeckten Risiko umfasste Gefahr des täglichen Lebens sei, in die ein Durchschnittsmensch im normalen Lebensverlauf üblicherweise gerate. (T18)

7 Ob 55/24zOGH17.04.2024

Beisatz: Hier: Nicht korrekturbedürftige Verneinung einer Gefahr des täglichen Lebens: Der Kläger stellte bei einer Grillfeier einen mit Benzin und Alkohol gefüllten Kochtopf auf eine auf einer Feuerschale befindliche Holztüre in ein brennendes Lagerfeuer. Eine sich in der Folge entwickelnde Stichflamme erfasste eine der Anwesenden. Sie erlitt dadurch Verbrennungen zweiten Grades. (T19)

Dokumentnummer

JJR_19941123_OGH0002_0070OB00029_9400000_001