Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der versicherungsrechtliche Begriff der „Gefahr des täglichen Lebens“ ist nach ständiger Rechtsprechung so auszulegen, dass davon jene Gefahren, mit denen üblicherweise im Privatleben eines Menschen gerechnet werden muss, umfasst sind (RIS‑Justiz RS0081099). Die Gefahr, haftpflichtig zu werden, stellt im Leben eines Durchschnittsmenschen nach wie vor eine Ausnahme dar. Deshalb will die Privathaftpflichtversicherung prinzipiell Deckung auch für außergewöhnliche Situationen schaffen, in die auch ein Durchschnittsmensch hineingeraten kann. Damit sind aber nicht alle ungewöhnlichen und gefährlichen Tätigkeiten abgedeckt (RIS‑Justiz RS0081276). Für das Vorliegen einer Gefahr des täglichen Lebens ist nicht erforderlich, dass sie geradezu täglich auftritt. Vielmehr genügt es, wenn die Gefahr erfahrungsgemäß im normalen Lebensverlauf immer wieder, sei es auch seltener, eintritt. Es darf sich nur nicht um eine ungewöhnliche Gefahr handeln, wobei Rechtswidrigkeit oder Sorglosigkeit eines Vorhabens den daraus entspringenden Gefahren noch nicht die Qualifikation als solche des täglichen Lebens nehmen. Voraussetzung für einen aus der Gefahr des täglichen Lebens verursachten Schadenfall ist nämlich eine Fehlleistung oder eine schuldhafte Unterlassung des Versicherungsnehmers (RIS‑Justiz RS0081070). Das bewusste Schaffen einer Situation, die eine Brandgefahr oder Explosionsgefahr mit sich bringt, aus bloßem Mutwillen gehört bei Erwachsenen nicht zur Gefahr des täglichen Lebens (RIS‑Justiz RS0081317).
Ausgehend von dieser Rechtsprechung verneinte das Berufungsgericht das Vorliegen einer Gefahr des täglichen Lebens. Der Kläger habe einen Böller der Kategorie F4 einem Freund, der ihn bis zur Hälfte in einen Schlitz etwa in der Mitte eines Postkastens steckte und die Zündschnur in Brand setzte, übergeben, bloß um das Geräusch der Explosion zu hören. Dadurch habe er grundlos und damit mutwillig eine Situation geschaffen, die nicht nur eine Gefahr für die Beteiligten (einer davon wurde auch durch einen weggeschleuderten Teil des gesprengten Postkastens schwer verletzt) mit sich brachte, sondern auch für unbeteiligte Dritte. Dem erwachsenen Kläger hätten die möglichen Folgen, insbesondere die Explosionsgefahr und das damit verbundene Risiko von Verletzungen bewusst sein müssen. Diese Beurteilung ist nicht korrekturbedürftig.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)