OGH 7Ob26/91; 7Ob28/91; 7Ob12/92; 7Ob283/04z; 7Ob171/14v; 7Ob97/15p; 7Ob37/17t; 7Ob55/24z (RS0081317)

OGH7Ob26/91; 7Ob28/91; 7Ob12/92; 7Ob283/04z; 7Ob171/14v; 7Ob97/15p; 7Ob37/17t; 7Ob55/24z17.4.2024

Rechtssatz

Das bewußte und gewollte Schaffen einer Situation, die eine Brandgefahr oder Explosionsgefahr mit sich bringt, aus bloßem Mutwillen gehört bei Erwachsenen nicht zu den Gefahren des täglichen Lebens.

Gefahr des täglichen Lebens

 

Normen

ABH 1980 Art21 Abs2
ABH-NÖ 1986 allg

7 Ob 26/91OGH04.09.1991

Veröff: SZ 64/118 = VersRdSch 1992,30 = VersR 1993,211

7 Ob 28/91OGH26.09.1991

Beisatz: Hier: Entzünden eines relativ leicht brennbaren Kleidungsstückes eines Betrunkenen, das zufolge dessen stark herabgesetzter Wahrnehmungsfähigkeit und Handlungsfähigkeit eine Verletzungsgefahr in sich birgt. (T1) <br/>Veröff: RdW 1992,367 = VersRdSch 1982,123 = VersR 1992,1497

7 Ob 12/92OGH25.06.1992

Beisatz: Hier: In der Dunkelheit quer über die Straße gelegte Zaunlatte. (T2)<br/>Veröff: VersR 1993,1259

7 Ob 283/04zOGH15.12.2004

Beisatz: Hier: Entzünden einer Benzinlacke durch eine brennende Zigarette bzw ein Feuerzeug, wodurch ein neben der Benzinlacke geparkter PKW entbrannte. (T3)

7 Ob 171/14vOGH26.11.2014

Veröff: SZ 2014/118<br/>

7 Ob 97/15pOGH10.06.2015

Beisatz: Entzünden eines Böllers im Schlitz eines Postkastens. (T4)

7 Ob 37/17tOGH21.09.2017
7 Ob 55/24zOGH17.04.2024

Beisatz: Hier: Nicht korrekturbedürftige Verneinung einer Gefahr des täglichen Lebens: Der Kläger stellte bei einer Grillfeier einen mit Benzin und Alkohol gefüllten Kochtopf auf eine auf einer Feuerschale befindliche Holztüre in ein brennendes Lagerfeuer. Eine sich in der Folge entwickelnde Stichflamme erfasste eine der Anwesenden. Sie erlitt dadurch Verbrennungen zweiten Grades. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19910904_OGH0002_0070OB00026_9100000_002

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