OGH 7Ob26/91; 7Ob28/91; 7Ob12/92; 7Ob119/04g; 7Ob220/13y; 7Ob245/13z; 7Ob184/14f; 7Ob171/14v; 7Ob97/15p; 7Ob182/15p; 7Ob189/16v; 7Ob192/16k; 7Ob37/17t; 7Ob126/17f; 7Ob145/17z; 7Ob13/18i; 7Ob125/18k; 7Ob243/18p; 7Ob86/19a; 7Ob126/20k; 7Ob47/21v; 7Ob53/21a; 9Ob45/21i; 7Ob158/22v; 7Ob87/23d; 7Ob21/24z; 7Ob55/24z (RS0081276)

OGH7Ob26/91; 7Ob28/91; 7Ob12/92; 7Ob119/04g; 7Ob220/13y; 7Ob245/13z; 7Ob184/14f; 7Ob171/14v; 7Ob97/15p; 7Ob182/15p; 7Ob189/16v; 7Ob192/16k; 7Ob37/17t; 7Ob126/17f; 7Ob145/17z; 7Ob13/18i; 7Ob125/18k; 7Ob243/18p; 7Ob86/19a; 7Ob126/20k; 7Ob47/21v; 7Ob53/21a; 9Ob45/21i; 7Ob158/22v; 7Ob87/23d; 7Ob21/24z; 7Ob55/24z17.4.2024

Rechtssatz

Es ist davon auszugehen, dass die Gefahr, haftpflichtig zu werden, im Leben eines Durchschnittsmenschen nach wie vor eine Ausnahme darstellt und deshalb die Privathaftpflichtversicherung prinzipiell Deckung auch für außergewöhnliche Situationen bilden will, in die auch ein Durchschnittsmensch hineingeraten kann. Dass der Begriff der Gefahren des täglichen Lebens grundsätzlich so verstanden werden muss, dass damit auch (alle?) ungewöhnlichen und gefährlichen Tätigkeiten mitabgedeckt sind, kann nicht geteilt werden.

Normen

ABH 1980 Art17 Abs1 lita
ABH 1995 Art10
HHE 2013 Art12
Haushaltsversicherung Art 10ABH

7 Ob 26/91OGH04.09.1991

Veröff: SZ 64/118 = VersRdSch 1992,30 = VersR 1993,211

7 Ob 28/91OGH26.09.1991

Veröff: VersRdSch 1992,123 = VersR 1992,1497 = RdW 1992,367

7 Ob 12/92OGH25.06.1992

Veröff: VersR 1993,1259

7 Ob 119/04gOGH26.05.2004
7 Ob 220/13yOGH11.12.2013

Auch; Beisatz: Die Gefahr, haftpflichtig zu werden, stellt im Leben eines Durchschnittsmenschen nach wie vor eine Ausnahme dar. Deshalb will die Privathaftpflichtversicherung prinzipiell Deckung auch für außergewöhnliche Situationen schaffen, in die auch ein Durchschnittsmensch hineingeraten kann. Freilich sind damit nicht alle ungewöhnlichen und gefährlichen Tätigkeiten mitabgedeckt. (T1)

7 Ob 245/13zOGH26.02.2014

Auch; Beis wie T1

7 Ob 184/14fOGH26.11.2014

Auch; Beis wie T1

7 Ob 171/14vOGH26.11.2014

Beis wie T1; Beisatz: Es ist daher davon auszugehen, dass für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer eine Hochgebirgstour zur Sportausübung und damit nach Art 10.5 ABH 2002 zu den versicherten Gefahren des täglichen Lebens zählt. (T2)<br/>Beisatz: Auch der Anführer einer Gruppe von Bergsteigern übt daher einen bedingungsgemäß zu den Gefahren des täglichen Lebens zählenden Sport im Sinn des Art 10.5 ABH 2002 aus. (T3)<br/>Veröff: SZ 2014/118<br/><br/>

7 Ob 97/15pOGH10.06.2015
7 Ob 182/15pOGH19.11.2015

Beisatz: Keine Gefahr des täglichen Lebens, wenn eine Verletzung eintritt, weil sich eine vehement bedrängte Frau gegen den Versicherungsnehmer wehrt. (T4)

7 Ob 189/16vOGH13.10.2016

Beisatz: Es liegt auch dann keine Gefahr des täglichen Lebens vor, wenn eine schwere Körperverletzung im Zustand der vollen Berauschung verübt wird. (T5)

7 Ob 192/16kOGH25.01.2017

Beisatz: Die Verwendung eines nicht für den öffentlichen Verkehr zugelassenen Motorrads auf einer privaten Rennstrecke ist als Ausübung eines Sports nach Art 7 ZGWP 2010 als Gefahr des täglichen Lebens gedeckt. (T6)

7 Ob 37/17tOGH21.09.2017
7 Ob 126/17fOGH21.09.2017

Beisatz: Hier: Umfangreiche Schweißarbeiten am Unterboden eines KFZ gehören (vertretbar beurteilt) nicht zu den Gefahren des täglichen Lebens. (T7)

7 Ob 145/17zOGH18.10.2017

Beis wie T5

7 Ob 13/18iOGH21.02.2018

Beis wie T1; Beisatz: Hier: Das Betätigen einer "Drei-Mann-Wasserbombenschleuder" in einer Wasserbombenschlacht gehört nicht zu den Gefahren des täglichen Lebens. (T8)

7 Ob 125/18kOGH04.07.2018

Auch; Beis wie T1

7 Ob 243/18pOGH30.01.2019

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Tötung in Notwehrüberschreitung. (T9)

7 Ob 86/19aOGH29.05.2019

Auch; Beis wie T1

7 Ob 126/20kOGH16.09.2020

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier Art 12.1.1 ABH. (T10); Beisatz: Die Gefahr der Inanspruchnahme nach § 1318 ABGB stellt ein solches typisches Risiko ausschließlich des Wohnungsinhabers dar. (T11)

7 Ob 47/21vOGH24.03.2021

Beis wie T1

7 Ob 53/21aOGH23.06.2021

Vgl; Beisatz: Hier: Zerkratzen von Lack mehrerer Kraftfahrzeuge in einem Zeitraum von zumindest 2 Wochen. (T12)

9 Ob 45/21iOGH02.09.2021

Beisatz: Hier: Todesdrohung in zurechnungsunfähigem Zustand unter gleichzeitigem Hantieren mit einem Taschenmesser in Folge einer schweren akuten Belastungsreaktion auf ein traumatisches Ereignis vertretbar als keine Gefahr des täglichen Lebens beurteilt. (T13)

7 Ob 158/22vOGH09.11.2022

Beisatz: Hier: Wasseraustritt in Folge Verrücken einer Cafémaschine. (T14)

7 Ob 87/23dOGH28.06.2023

Beisatz: Hier: Mitnehmen einer Waffe in eine fremde Wohnung, Manipulieren an dieser Waffe nach Konsum von Alkohol, Übersehen einer scharfen Patrone und letztlich Betätigen des Abzugs in einer Wohnung voller Menschen, woraufhin ein Mitbewohner im Brustbereich getroffen und schwer verletzt wird. (T15)

7 Ob 21/24zOGH06.03.2024

Beisatz: Hier: Die Vorinstanzen vertraten – nicht korrekturbedürftig –, dass selbst unter Berücksichtigung der Äußerung des Ex-Freundes, der mitversicherte Lebensgefährte der Klägerin solle verschwinden, das Verhalten des Lebensgefährten, dem Ex-Freund – bei einer weiteren Begegnung 15 Minuten später – völlig unvermutet mit den Worten „Tschüss du Arschloch“ eine Ohrfeige zu versetzen, wodurch der Ex-Freund zu Sturz kam und sich einen Oberschenkelhalsbruch zuzog, keine solche vom gedeckten Risiko umfasste Gefahr des täglichen Lebens sei, in die ein Durchschnittsmensch im normalen Lebensverlauf üblicherweise gerate. (T16)

7 Ob 55/24zOGH17.04.2024

vgl; Beisatz nur wie T1<br/>Beisatz: Hier: Nicht korrekturbedürftige Verneinung einer Gefahr des täglichen Lebens: Der Kläger stellte bei einer Grillfeier einen mit Benzin und Alkohol gefüllten Kochtopf auf eine auf einer Feuerschale befindliche Holztüre in ein brennendes Lagerfeuer. Eine sich in der Folge entwickelnde Stichflamme erfasste eine der Anwesenden. Sie erlitt dadurch Verbrennungen zweiten Grades. (T17)

Dokumentnummer

JJR_19910904_OGH0002_0070OB00026_9100000_001