OGH 7Ob199/98k (RS0110470)

OGH7Ob199/98k10.8.1998

Rechtssatz

Schadenersatzverpflichtungen aus der Haltung oder Verwendung der nach dem österreichischen KFG kennzeichenpflichtigen Kraftfahrzeuge sind schlechthin von der Haushaltsversicherung ausgeschlossen, ungeachtet des Umstandes, dass ein Fahrzeug im Ausland benützt wurde, das dort nicht kennzeichenpflichtig war.

Normen

ABH 1989 Art15.4.3
AHVB 1997 Art7 Pkt5.3
EHVB 1986 Art7.5

7 Ob 199/98kOGH10.08.1998

Veröff: SZ 71/130

7 Ob 51/03fOGH28.04.2003
7 Ob 177/04mOGH15.12.2004

nur: Schadenersatzverpflichtungen aus der Haltung oder Verwendung der nach dem österreichischen KFG kennzeichenpflichtigen Kraftfahrzeuge sind schlechthin von der Haushaltsversicherung ausgeschlossen. (T1); Beisatz: Jedoch Deckungspflicht des Haushaltsversicherers, wenn Schaden nicht aus einer Verwendung eines Kraftfahrzeuges entstanden ist. Hier: Abtauen von vereisten Scheiben im Inneren eines geparkten PKW's durch einen schadhaften von einer außerhalb des PKW liegenden Stromquelle betriebenen Heizlüfter, wodurch es zu einem Brandschaden am PKW gekommen ist. (T2)

7 Ob 296/04mOGH16.02.2005

Auch; Beisatz: 2. Rechtsgang zu 7 Ob 51/03f. (T3)

7 Ob 159/08wOGH22.10.2008

Auch; Beisatz: Schäden, die beim Schließen einer KFZ-Türe entstehen, sind von der KFZ Haftpflichtversicherung zu decken, auch wenn die Tür nicht von einem Fahrgast, sondern von einem ein Kind (Schulbus) abholenden Elternteil geschlossen wird. (T4); Beisatz: Hier: Art 15.4.3 AHB 1995. (T5)

7 Ob 155/21aOGH28.04.2022

Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: Beschädigung eines vorbeifahrenden Fahrzeuges durch die von einem Fahrgast geöffnete Tür eines Taxis. (T6)

7 Ob 10/22dOGH25.05.2022

nur T1

Dokumentnummer

JJR_19980810_OGH0002_0070OB00199_98K0000_001