Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung
Der zwischen den Streitteilen am 19. 8. 2001 bestehende Versicherungsvertrag zur Polizzennummer A561720614 verpflichtete die beklagte Versicherung, dem Kläger Versicherungsschutz in den Sparten Haushalt (einschließlich Privat- und Sporthaftpflicht) und Rechtsschutz zu gewähren. Dem Versicherungsverhältnis lagen die AHVB 1997 und die ARB 1994 zugrunde.
Gemäß Art 7 Punkt 5. AHVB 1997 erstreckt sich die Versicherung nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen verursachen durch Haltung oder Verwendung von
5.1. Luftfahrzeugen,
5.2. Luftfahrtgeräten
5.3. Kraftfahrzeugen und Anhängern, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung oder ihrer Verwendung im Rahmen des versicherten Risikos ein behördliches Kennzeichen tragen müssen oder tatsächlich tragen. Dieser Ausschluss bezieht sich jedoch nicht auf die Verwendung von Kraftfahrzeugen als ortsgebundene Kraftquelle.
Die Begriffe ... Kraftfahrzeug, Anhänger und behördliche Kennzeichen sind im Sinne des Kraftfahrgesetzes (BGBl Nr 267/1967), beide in der jeweils geltenden Fassung, auszulegen.
Art 19 ARB 1994, betreffend Schadenersatz- und Straf-Rechtsschutz für den Privat-, Berufs- und Betriebsbereich lautet in Punkt 3. auszugsweise wie folgt:
3.1. Zur Vermeidung von Überschneidungen mit anderen Rechtsschutz-Bausteinen umfasst der Versicherungsschutz nicht
3.1.1. Fälle, welche beim Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen in ihrer Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Zulassungsbesitzer, Leasingnehmer oder Lenker von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser und in der Luft, sowie Anhängern eintreten (versicherbar in Art 17 und 18).
Der Kläger ist Eigentümer des Traktors Marke Steyr 180, Baujahr 1948, der bis zu seiner Abmeldung am 2. 5. 1994 zum Verkehr zugelassen war und zuletzt das amtliche Kennzeichen S ***** trug. Seine Bauartgeschwindigkeit, also die erreichbare Höchstgeschwindigkeit auf ebener Fahrbahn, beträgt laut Typenschein 26,4 km/h. Dieser Wert konnte bei Messfahrten am 21. 9. 2001 auch tatsächlich erreicht werden.
Am 19. 8. 2001 nahm Werner P***** mit diesem - nicht mehr Kfz-haftpflichtversicherten - "Traktor-Oldtimer" (an dem eine weiße "10 km/h"-Tafel angebracht war) an einer im Rahmen des L***** Dorffestes veranstalteten Traktorenparade teil, geriet dabei auf Grund eines Fahrfehlers in die Zuschauermenge und überrollte die minderjährige Medita M***** die in der Folge verstarb.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass die Beklagte aus dem zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Versicherungsvertrag hinsichtlich der Sparten Haushaltsversicherung und/oder Rechtsschutzversicherung zu Polizzennummer ... für den Schadensfall vom 19. 8. 2001 in L***** zwischen Werner P***** als Lenker des im Eigentum des Kläger stehenden Traktors ... und der minderjährigen Medita M***** Deckungsschutz zu gewähren habe. Der Kläger werde von den Eltern des getöteten Kindes auf Schadenersatz (Todfallkosten, Schmerzensgeld infolge Schockschadens) in Anspruch genommen. Die Beklage habe zu Unrecht in beiden Sparten Deckung verweigert.
Dazu brachte der Kläger (neben der im Rechtsmittelverfahren nicht mehr aufrecht erhaltenen Behauptung, der Traktor sei nicht kennzeichenpflichtig, weil er eine Bauart- bzw tatsächliche Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h erreiche) vor, zum Unfallszeitpunkt sei das Fahrzeug iSd § 1 Abs 2 lit c KFG im Rahmen einer kraftfahrsportlichen Veranstaltung ("behördlich genehmigte Traktorenparade") auf einer für den übrigen Verkehr gesperrten Straße verwendet worden. Deshalb sei es für die Dauer der Veranstaltung ebenso von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgenommen gewesen und handle es sich somit auch aus diesem Grunde nicht um die Verwendung eines Kfz iSd Art 7.5.3 AHVB 1997.
Die Beklagte beantragte Klagsabweisung. Als Rechtsschutzversicherer sei sie nach Art 19.3.1.1. ARB 1994 (wonach Fälle, welche beim Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer, Halter ... oder Lenker von Motorfahrzeugen zu Lande ... eintreten, nicht versichert seien) leistungsfrei; als Haushalts- und damit Haftpflichtversicherer berufe sie sich auf die Leistungsfreiheit nach Art 7.5.3. AHVB 1997 (wonach Schäden aus der Verwendung von kennzeichenpflichtigen Kraftfahrzeugen in der Privathaftpflichtversicherung nicht versichert seien). Bei der Traktorenparade habe es sich um keine kraftfahrsportliche Veranstaltung iSd § 1 Abs 2 lit c KFG gehandelt, weil es bei einer solchen auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit und die Zeitmessung ankomme.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte noch fest, dass der Bürgermeister der Gemeinde L***** mit Bescheid vom 6. 8. 2001 dem Tourismusverband die Bewilligung zur Veranstaltung des genannten Dorffestes am 18. 8. und 19. 8. 2001 auf dem oberen und unteren Dorfplatz erteilte. Im Rahmen dieses Festes wurde auch eine Parade mit Oldtimer-Traktoren veranstaltet. Dabei durchfuhren die Traktoren das Festgelände aus Richtung M***** kommend in Richtung Friedhof mit Zwischenstopp auf dem oberen Dorfplatz, wo Fahrzeuge und Lenker den Zuschauern vorgestellt und bewertet wurden.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass sich aus dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) idgF ergebe, welche Kraftfahrzeuge ein behördliches Kennzeichen tragen müssten und daher gemäß Art 7 Punkt 5.3. AHVB 1997 nicht vom Versicherungsschutz umfasst seien. Nach § 1 Abs 2 KFG würden ua Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h (lit a leg cit) und Kraftfahrzeuge, die bei einer kraftfahrsportlichen Veranstaltung und ihren Trainingsfahrten auf einer für den übrigen Verkehr gesperrten Straße verwendet werden, für die Dauer einer solchen Veranstaltung (lit c leg cit), von der Anwendung der Bestimmungen des II. bis XI. Abschnittes dieses Gesetzes ausgenommen. Diese Ausnahmen lägen hier jedoch nicht vor, weil die Bauartgeschwindigkeit des Unfallfahrzeuges 26,4 km/h betragen habe und dieses bei der Traktorenparade auch nicht iSd § 1 Abs 2 lit c KFG verwendet worden sei; stehe doch bei einer kraftfahrsportlichen Veranstaltung die Sportausübung im Vordergrund, bei der es üblicherweise auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankomme. Das Unfallfahrzeug hätte daher nur unter den in § 36 KFG genannten Voraussetzungen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden dürfen, zu denen ua die Zulassung zum Verkehr, das Führen des behördlichen Kennzeichens und das Bestehen einer Kfz-Haftpflichtversicherung gehöre. Daher komme der Risikoausschluss nach Art 7 Punkt 5.3. AHVB 1997 zum Tragen, während die Rechtsschutzdeckung an Art 19 Punkt 3.1.1. ARB 1994 scheitere.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge, hob das Urteil des Erstgerichtes auf und trug diesem die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Dem Erstgericht sei darin beizupflichten, dass sich die Beklagte, was ihre Deckungspflicht als Rechtsschutzversicherer betreffe, auf den Ausschlussgrund des Art 19 Punkt 3.1.1. ARB 1994 berufen könne. Der unsubstantiierte Hinweis der Berufung, es sei kein Schaden beim Lenken eines Motorfahrzeuges eingetreten, sei nicht nachvollziehbar; habe der Kläger doch selbst vorgebracht, dass Werner P***** als Lenker des Traktors beim Anfahren einen zu hohen Gang einlegte, weshalb der Traktor außer Kontrolle geraten sei. Eine Inanspruchnahme der Beklagten aus dem Rechtsschutzversicherungsverhältnis komme daher nicht in Betracht.
Hinsichtlich des Haushalts- und damit Haftpflichtversicherungsverhältnisses komme der Kläger auf den vom Erstgericht verneinten Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 2 lit a KFG konsequenterweise nicht mehr zurück. Angesichts der unbekämpften Feststellung zur - bei Messfahrten auch erreichten - Bauartgeschwindigkeit des Traktors von 26,4 km/h hätte das Fahrzeug am Unfallstag nämlich tatsächlich ein behördliches Kennzeichen tragen müssen (§§ 36, 37, 48 KFG), womit sich die Beklagte zutreffend auf die Leistungsfreiheit nach Art 7 Punkt 5. AHVB berufen würde.
Sowohl das Erstgericht als auch die Beklagte hätten das Vorliegen des weiteren Ausnahmetatbestandes nach § 1 Abs 2 lit c KFG mit der Begründung verneint, dass es bei kraftfahrsportlichen Veranstaltungen, bei denen die Sportausübung im Vordergrund stehe, üblicherweise auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankomme, und dies bei der abgehaltenen Traktorenparade nicht der Fall gewesen sei. Das Erstgericht habe sich dabei auf die Entscheidung 11 Os 23/70 (ZVR 1971/50) bezogen. Darin werde jedoch nicht davon ausgegangen, dass eine kraftfahrsportliche Veranstaltung iSd § 1 Abs 2 lit c KFG nur dann vorliegen sollte, wenn es auf die Erzielung von Höchsgeschwindigkeiten ankomme.
Der österreichische Gesetzgeber verwende den Begriff der kraftfahrsportlichen Veranstaltung - soweit überblickbar - in § 1 Abs 2 lit c KFG, in § 1 Abs 1a Z 3 FührerscheinG und in § 4 Abs 1 Z 5 KHVG, ohne ihn näher zu umschreiben. § 4 Abs 1 Z 5 KHVG unterscheide sich von den beiden anderen Bestimmungen dadurch, dass er von kraftfahrsportlichen Veranstaltungen spreche, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Diese Einschränkung finde sich in den beiden anderen Normen nicht. Da dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden könne, dass er trotz Einschränkung des Anwendungsbereiches des § 4 Abs 1 Z 5 KHVG auf kraftfahrsportliche Veranstaltungen, bei denen auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, gleiches auch im Bereich des § 1 FührerscheinG und des § 1 Abs 2 lit c KFG, wo sich diese Beschränkung nicht finde, im Sinn gehabt haben könne, müsse nach Auffassung des Berufungsgerichtes davon ausgegangen werden, dass die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten lediglich im Anwendungsbereich des § 4 Abs 1 Z 5 KHVG von maßgebender Bedeutung sein sollte, nicht jedoch im Bereich des § 1 Abs 2 lit c KFG. Dieser erfasse einen weiteren Bereich an kraftfahrsportlichen Veranstaltungen, nämlich auch jene, bei denen es nicht um die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten gehe.
Nach der derzeit geltenden Gesetzeslage seien daher (gemäß § 1 Abs 2 lit c KFG) Fahrzeuge bei "allgemeinen kraftfahrsportlichen Veranstaltungen und ihren Trainingsfahrten" von der Anwendung der Bestimmungen des II. bis XI. Abschnittes des KFG, also ua auch von der Kennzeichenpflicht ausgenommen, während Kraftfahrzeuge von der Kfz-Haftpflichtversicherung nur dann ausgeschlossen werden könnten, wenn sie an kraftfahrsportlichen Veranstaltungen teilnehmen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankomme. Diese Sonderregelung lasse sich im Übrigen auf Art IV Abs 2 des Anhanges I zum Europäischen Übereinkommen über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge (BGBl 1972/236) zurückführen, wonach von der gewöhnlichen Versicherung die Schäden ausgeschlossen werden können, die sich aus der Teilnahme des Fahrzeuges an genehmigten Rennen und Geschwindigkeits-, Zuverlässigkeits- oder Geschicklichkeitswettbewerben ergeben.
Der vom Erstgericht und der Beklagten herangezogenen Argumentation, bei der abgehaltenen Traktorenparade seien keine Höchstgeschwindigkeiten zu erzielen gewesen, komme daher keine tragende Begründung mehr zu, weil es hier um Fragen der Kennzeichenpflicht und daher der Voraussetzungen einer kraftfahrsportlichen Veranstaltung iSd § 1 Abs 1 lit c KFG gehe. Auch die Entscheidung 2 Ob 30/89 (VersE 1417 = ZVR 1990/116), bei der eine Vorläuferbestimmung des § 4 Abs 1 Z 5 KHVG anzuwenden gewesen sei, könne die Rechtsansicht des Erstgerichtes und der Beklagten nicht tragen.
Von einem unterschiedlichen Sinngehalt der zitierten Bestimmungen ausgehend könnten unter kraftfahrsportlichen Veranstaltungen auch solche verstanden werden, bei denen die Bedingungen in Ausschreibungen im Vorhinein festgelegt wurden, sodass dazu ua auch Zuverlässigkeits-, Stern- und Zielfahrten sowie Geschicklichkeitsbewerbe zählten. Es erscheine dem Berufungsgericht nämlich nicht nachvollziehbar, weshalb etwa die - vorliegendenfalls entscheidungsrelevante - Kennzeichenpflicht nach dem KFG ebenso wie die Führerscheinpflicht zwar nicht für kraftfahrsportliche Veranstaltungen gelten sollte, die rennmäßig abgehalten werden, "nicht" (gemeint: schon) jedoch für ausgeschriebene Zuverlässigkeits-, Stern- und Zielfahrten sowie Geschicklichkeitswettbewerbe.
Was nun die sportliche Komponente dieses Begriffes betreffe, dürfe nicht außer Acht gelassen werden, dass im Rahmen der anlässlich des Dorffestes abgehaltenen Traktorenparade für Oldtimer auch eine Vorstellung und Bewertung von Fahrzeugen und Lenkern vorgenommen wurde, also durchaus auch ein Vergleichswettbewerb stattgefunden habe. Abgesehen davon, dass wohl dem sportlichen Aspekt im Rahmen der Ausnahmebestimmung des § 1 Abs 2 lit c KFG nicht die vom Erstgericht angenommene überragende Bedeutung zukommen müsse, sondern vielmehr dem Aspekt der Beteiligung von Kraftfahrzeugen an einer Veranstaltung auf einer für den übrigen Verkehr gesperrten Straße, müsse auch ein Größenschluss zu dem Ergebnis führen, dass auch im Vorhinein ausgeschriebene Oldtimer- oder Traktorenparaden dem Begriff der kraftfahrsportlichen Veranstaltung zu unterstellen seien; wäre es doch im Hinblick auf die von derartigen Veranstaltungen im Allgemeinen ausgehenden Gefahren und Risken sinnwidrig, an eine Veranstaltung, bei der die Oldtimer oder Traktoren "rennmäßig" versuchen, möglichst schnell das Ziel zu erreichen, geringere Anforderungen zu stellen (keine Kennzeichen- bzw Führerscheinpflicht) als an eine Veranstaltung, wo dies in Form einer Parade erfolgt, also durch Vorbeifahrt an den Zuschauern; die erstgenannten Veranstaltungen stellten nämlich überlicherweise für alle Beteiligten ein deutlich höheres Risiko dar. Die gegenständliche, im Rahmen des Dorffestes abgehaltene und verwaltungsbehördlich genehmigte Traktorenparade könne daher als kraftfahrsportliche Veranstaltung iSd § 1 Abs 2 lit c KFG angesehen werden.
Da den erstinstanzlichen Feststellungen aber die konkreten Umstände der Durchführung dieser Parade nicht zu entnehmen seien, werde das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren mit den Parteien zu erörtern und Feststellungen dahingehend zu treffen haben, inwieweit die weitere Voraussetzung des § 1 Abs 2 lit c KFG, nämlich die Durchführung der Veranstaltung auf einer für den übrigen Verkehr gesperrten Straße, im Zeitpunkt des gegenständlichen Unfalles vorgelegen hat. Sollte auch diese Voraussetzung erfüllt sein, dann hätte infolge der genannten Ausnahmebestimmung für den dem Kläger gehörigen und von Werner P***** gelenkten Traktor keine Kennzeichenpflicht iSd § 48 KFG gegolten und die Beklagte würde sich als Haftpflichtversicherer zu Unrecht auf die Leistungsfreiheit nach Art 7 Punkt 5. AHVB 1997 berufen. Zur Vermeidung von Unklarheiten werde im Fall einer klagsstattgebenden Entscheidung im fortzusetzenden Verfahren spruchmäßig festzuhalten sein, dass die Beklagte Deckungsschutz als Haftpflichtversicherer in der Sparte Haushaltsversicherung zu gewähren habe.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 20.000 übersteige und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei (§ 519 Abs 1 Z 2 ZPO). Oldtimerparaden würden vermehrt veranstaltet und in all diesen Fällen könne sich die Frage des Versicherungsschutzes stellen, weshalb den hier zu beurteilenden Rechtsfragen eine das vorliegende Verfahren übersteigende Bedeutung zukomme.
Gegen diesen Aufhebungsbeschluss richtet sich der (im Rechtsmittel unrichtig als "Revisionsrekurs" bezeichnete) Rekurs der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass der Berufung des Klägers nicht Folge gegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt, das Rechtsmittel der Beklagten nicht zuzulassen, in eventu ihm keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, jedoch nicht berechtigt.
Mit der Frage der Deckung von Schadenersatzverpflichtungen aus der Haltung oder Verwendung von nach dem KFG kennzeichenpflichtigen Kraftfahrzeugen durch die Haushaltsversicherung hat sich der erkennende Senat bereits in der Entscheidung 7 Ob 199/98k (SZ 71/130 = ZVR 1999/46, 158 = VR 1999, 607 = ecolex 2000, 419 [Ertl] = VR 2000/134) befasst und dabei folgendes ausgesprochen:
Aus dem Zweck der in die Haushaltsversicherung eingeschlossenen Haftpflichtversicherung, Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den in Art 10 Z 1 bis 11 [ABH 1989] beispielsweise angeführten, das Halten und Verwenden von Kraftfahrzeugen nicht enthaltenden Gefahren des täglichen Lebens abzudecken, ergibt sich für einen verständigen Versicherungsnehmer bei objektiver Betrachtung, dass die erhöhte Gefahr, die mit der Haltung oder Verwendung von Kraftfahrzeugen verbunden ist, schlechthin von der Haftpflichtversicherung in der Haushaltsversicherung ausgeschlossen werden sollte. Daraus ergibt sich aber, ohne dass es auf die Unklarheitenregel ankommt, dass Schadenersatzverpflichtungen aus der Haltung oder Verwendung der nach dem österreichischem KFG kennzeichenpflichtigen Kraftfahrzeuge schlechthin von der Versicherung ausgeschlossen sind, ungeachtet des Umstandes, dass [im dortigen Fall] ein Fahrzeug im Ausland benützt wurde, das dort nicht kennzeichenpflichtig war (RIS-Justiz RS0110470).
Soweit sich die Rekurswerberin auf diese Entscheidung beruft, ist sie zunächst darauf hinzuweisen, dass das Berufungsgericht ohnehin erkannt hat, dass der Traktor des Klägers hätte unter dem Gesichtspunkt seiner Bauartgeschwindigkeit [26,4 km/h] tatsächlich ein behördliches Kennzeichen hätte tragen müssen, womit sich die Beklagte "zutreffend auf ihre Leistungsfreiheit nach Art 7 Punkt 5.3. AHVB berufen würde" (Seite 6 der Berufungsentscheidung). Für den Standpunkt der Beklagten ist daraus jedoch nichts zu gewinnen; der im Revisionsverfahrens allein noch strittige Risikoausschluss nach Art 7 Punkt 5.3. AHVB 1997 könnte nämlich auch dann nicht schlagend werden, wenn der Oldtimer zum Unfallszeitpunkt bei einer kraftfahrsportlichen Veranstaltung auf einer für den übrigen Verkehr gesperrten Straße verwendet worden wäre, und daher nach § 1 Abs 2 lit c KFG für die Dauer dieser Veranstaltung von der Kennzeichenpflicht ausgenommen war.
Die mögliche Qualifikation der gegenständlichen Parade von Oldtimer-Traktoren als kraftfahrsportliche Veranstaltung iSd § 1 Abs 2 lit c KFG ergäbe sich nach Ansicht des erkennenden Senates bereits dann, wenn es sich dabei um einen "Leistungswettbewerb" (arg: Bewertung der Fahrzeuge und Lenker) handelte (vgl Novak, Österreichisches Straßenverkehrsrecht² II. Teil Kraftfahrrecht Anm zu § 1 Abs 2 lit c KFG), mag auch eine technisch-motorische Kraftleistung nicht im Vordergrund gestanden sein. Dass es dabei auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten (anders als nach § 4 Abs 1 Z 5 KHVG 1994) nicht ankommen muss, hat schon das Berufungsgericht erkannt und zutreffend begründet. Der Rekurs darf daher mit seiner nicht stichhältigen Argumentation (dass auch nach dem KFG nur Sportveranstaltungen gemeint wären, "bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeit ankommt [= Rennen]") auf die Ausführungen der Berufungsentscheidung verwiesen werden (§ 510 Abs 3 ZPO).
Aber auch die im Rechtsmittel zitierte zweite Entscheidung (2 Ob 30/89, VersE 1417 = ZVR 1990/116) ist nicht geeignet den Standpunkt der Beklagten zu stützen; war doch im dortigen Fall - wie bereits die Rekursbeantwortung aufzeigt - die Deckungspflicht eines Kfz-Haftpflichtversicherers zu prüfen, während es vorliegend um die Haftpflicht im Rahmen der Haushaltsversicherung geht. Das Erstgericht wird daher im fortzusetzenden Verfahren festzustellen haben, ob durch Bescheid der zuständigen Behörde, ob im Bereich der Unfallstelle der allgemeine Verkehr ausschließlich für Zwecke einer kraftfahrsportlichen Veranstaltung, an der der gegenständliche Traktor teilnahm, verboten worden ist oder nicht (siehe Pkt 9 des Bescheides der Gemeinde L***** vom 6. 8. 2001 = Beil ./8) und wird erst danach beurteilen können, ob der Traktor dort kennzeichnungspflichtig war. Die dem Aufhebungsbeschluss zugrundeliegende Rechtsbeurteilung ist somit richtig.
Dem Rekurs war daher der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 52 ZPO.
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