OGH 7Ob28/91 (RS0081051)

OGH7Ob28/9126.9.1991

Rechtssatz

Plant der Versicherungsnehmer die Schadenszufügung von vornherein, so handelt es sich nicht um die zitierten "Ausrutscher eines Durchschnittsmenschen", die verheerende Folgen nach sich ziehen können, sondern um gefährliche Bosheitsakte, und zwar auch dann, wenn der beabsichtigte Erfolg weit über seine Erwartungen hinausgeht. Solche Schadenszufügungen sind vom versicherten Risiko nicht umfaßt.

Normen

ABH 1989 Art10
ABH 1980 Art21
ABH 1995 Art10

7 Ob 28/91OGH26.09.1991

Veröff: VersRdSch 1992,123 = VersR 1992/497 = RdW 1992,367

7 Ob 12/92OGH25.06.1992

nur: Plant der Versicherungsnehmer die Schadenszufügung von vornherein, so handelt es sich um gefährliche Bosheitsakte. (T1) Beisatz: Mit ungleich höheren, im Leben eines Durchschnittsmenschen regelmäßig gar nicht vorkommende Gefahren als im Fall bloßer Fehleinschätzungen. (T2) Veröff: VersR 1993,1259

7 Ob 26/95OGH31.05.1995
7 Ob 119/04gOGH26.05.2004
7 Ob 171/14vOGH26.11.2014

Auch; Veröff: SZ 2014/118<br/>

7 Ob 145/17zOGH18.10.2017

Beis wie T2

7 Ob 53/21aOGH23.06.2021

Beisatz: Hier: Zerkratzen von Lack mehrerer Kraftfahrzeuge in einem Zeitraum von zumindest 2 Wochen. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19910926_OGH0002_0070OB00028_9100000_001