OGH 5Ob22/61; 2Ob286/67; 2Ob45/74; 2Ob70/78; 5Ob662/79; 1Ob710/80; 4Ob342/80 (RS0031014)

OGH5Ob22/61; 2Ob286/67; 2Ob45/74; 2Ob70/78; 5Ob662/79; 1Ob710/80; 4Ob342/8019.9.2024

Rechtssatz

Jeder von mehreren in einer Klage geltend gemachten Schadenersatzansprüchen muss ziffernmäßig bestimmt und individualisiert sein. Der Kläger kann daher nicht verlangen, dass ihm ein vom Gericht vorgenommener Abstrich beim Schmerzengeld als weiterer Verdienstentgang zuerkannt werde.

Normen

ABGB §1325
ZPO §226
ZPO §227
ZPO §405
ZPO §467

5 Ob 22/61OGH01.02.1961

Veröff: EvBl 1961/149 S 212 = ZVR 1961/180 S 140

2 Ob 286/67OGH14.12.1967

Beisatz: Schmerzengeld und Verunstaltungsentschädigung. (T1)

2 Ob 45/74OGH14.03.1974

nur: Jeder von mehreren in einer Klage geltend gemachten Schadenersatzansprüchen muss ziffernmäßig bestimmt und individualisiert sein. (T2)

2 Ob 70/78OGH27.04.1978

nur T2

5 Ob 662/79OGH04.12.1979

Beisatz: Rechtsmittelantrag. (T3)

1 Ob 710/80OGH26.11.1980

Beis wie T1; Beisatz: Bedingen objektive Klagehäufung. (T4)

4 Ob 342/80OGH05.05.1981

Beisatz: Wird ein Pauschalbetrag verlangt, muss das Klagebegehren mangels Individualisierung der einzelnen Ansprüche erfolglos bleiben (mehrere Schadenersatzansprüche und Geldbuße nach dem UWG). (T5)<br/>Veröff: ÖBl 1981,122

2 Ob 149/83OGH28.06.1983

nur T2; Beis wie T1; Beisatz: Gilt auch für ein Eventualbegehren. (T6)

14 Ob 188/86OGH04.11.1986

nur T2; Beisatz: Der Kläger darf nicht während des Rechtsstreites innerhalb einer begehrten Globalsumme seinen Standpunkt willkürlich wechseln; hat allerdings der Kläger eine solche Aufschlüsselung unterlassen, so ist er gemäß § 182 ZPO zur Verbesserung anzuleiten. (T7)

8 Ob 59/87OGH18.12.1987

nur T2; Beis wie T7

2 Ob 6/88OGH15.03.1988

nur T2

1 Ob 660/89OGH11.10.1989

Auch; nur T2

1 Ob 537/90OGH04.04.1990

nur: Jeder von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen muss ziffernmäßig bestimmt und individualisiert sein. (T8); Beis wie T4; Beis wie T5 nur: Wird ein Pauschalbetrag verlangt, muss das Klagebegehren mangels Individualisierung der einzelnen Ansprüche erfolglos bleiben. (T9)<br/>Beis wie T7 nur: Hat der Kläger eine solche Aufschlüsselung unterlassen, so ist er gemäß § 182 ZPO zur Verbesserung anzuleiten. (T10)<br/>Veröff: AnwBl 1990,656 (Ortner)

6 Ob 653/90OGH06.09.1990

nur T8; Beis wie T7<br/>Veröff: WoBl 1991,165

1 Ob 666/90OGH06.03.1991

nur T8

8 Ob 672/89OGH26.02.1991

Beis wie T9; Beis wie T7<br/>Veröff: ÖBA 1991,671 = RdW 1991,357

1 Ob 617/91OGH20.11.1991

nur T8; Veröff: SZ 64/160

3 Ob 241/97fOGH09.07.1997

Auch; Beis wie T9; Beis wie T10<br/>Veröff: SZ 70/136

2 Ob 333/98dOGH17.12.1998

Ähnlich; Beisatz: Hier: Reparaturkosten und Wertminderung. (T11)

7 Ob 113/98pOGH14.12.1999

nur T2; Beis wie T7; Beis wie T9

6 Ob 30/00fOGH13.07.2000

Vgl auch; nur T2; Beisatz: Dem Erfordernis der ziffernmäßig bestimmten Aufgliederung zweier Ansprüche wird dann entsprochen, wenn die betragliche Fixierung aus dem Parteivorbringen insgesamt zumindest schlüssig hervorgeht und auf der Basis dieses Vorbringens ein Versäumungsurteil über das Klagebegehren ergehen könnte. (T12)

4 Ob 188/00aOGH19.12.2000

Auch; nur T8; Beisatz: Im Hinblick auf den Charakter des Abfindungsanspruchs des ausscheidenden Gesellschafters als einer einheitlichen Forderung sind diese Grundsätze nicht anwendbar. (T13)<br/>Veröff: SZ 73/202

9 ObA 307/00pOGH06.12.2000

Vgl auch; nur T2; Beis wie T12

1 Ob 294/00tOGH30.01.2001

Auch; Beisatz: Hier: Pauschalhonorar eines Rechtsanwaltes. (T14)

1 Ob 291/00aOGH30.01.2001

Auch; Beisatz: Ohne eine solche Aufschlüsselung wäre es nicht möglich, den Umfang der Rechtskraft einer Teilabweisung des Zahlungsbegehrens zu bestimmen und damit die Frage zu beantworten, über welche der eingeklagten Forderungen (ganz oder teilweise) endgültig negativ abgesprochen worden ist. Nur wenn eine solche Aufgliederung erfolgt, kann in einem Folgeprozess die der Zulässigkeit einer weiteren Sachentscheidung allenfalls entgegenstehende materielle Rechtskraft der früheren Entscheidung beurteilt werden. (T15)

1 Ob 26/01gOGH27.02.2001

Auch; Beis wie T15

10 Ob 29/01iOGH20.02.2001

nur T2

1 Ob 188/01fOGH27.11.2001

Vgl auch; Beisatz: Hier: Eine Aufgliederung der aus den einzelnen Rechtsgründen primär geltend gemachten Schadenersatzbeträge ist nicht erforderlich, weil die Klägerin keinen Pauschalbetrag geltend machte, dessen Aufteilung auf die einzelnen Rechtsverhältnisse nicht dem Gericht überlassen werden kann. (T16)

2 Ob 34/02tOGH28.02.2002

Vgl auch; nur T8; Beis wie T13

6 Ob 86/02vOGH16.05.2002

nur T2; Beis wie T10

8 Ob 294/01wOGH02.07.2002

Auch; Beis wie T15

8 ObA 22/02xOGH19.09.2002

Auch; nur T8; Beis wie T9; Beis wie T15 nur: Ohne eine solche Aufschlüsselung wäre es nicht möglich, den Umfang der Rechtskraft einer Teilabweisung des Zahlungsbegehrens zu bestimmen und damit die Frage zu beantworten, über welche der eingeklagten Forderungen endgültig negativ abgesprochen worden ist. (T17)<br/>Beisatz: Hier: Unschlüssigkeit eins Klagebegehrens auf Abrechnung eines Betriebsratsfonds. (T18)

1 Ob 110/02mOGH25.03.2003

nur T2; Beis wie T17<br/>Veröff: SZ 2003/26

8 Ob 135/03sOGH26.02.2004

Ähnlich; nur T8; Beis wie T10; Beis wie T15; Beisatz: Ein geltend gemachter Pauschalbetrag ist bei objektiver Klagenhäufung entsprechend aufzugliedern, um dem Bestimmtheitserfordernis des § 226 ZPO gerecht zu werden. Eine alternative Klagenhäufung, bei welcher der Kläger dem Gericht die Wahl überlässt, welchem Begehren es stattgeben will ist hingegen jedenfalls unzulässig. (T19)

9 ObA 13/04hOGH23.06.2004

nur T8; Beis wie T19 nur: Eine alternative Klagenhäufung, bei welcher der Kläger dem Gericht die Wahl überlässt, welchem Begehren es stattgeben will ist hingegen jedenfalls unzulässig. (T20)<br/>Beisatz: Und zwar selbst dann, wenn nur ein Teilbetrag der angeblich gesamt zustehenden Forderungen eingeklagt wird. (T21)

9 Ob 114/04mOGH01.12.2004

Vgl auch; Beisatz: Macht ein Kläger nur einen Teil des Gesamtschadens geltend und können dabei einzelne Schadenspositionen unterschieden werden, die ein unterschiedliches rechtliches Schicksal haben, so hat er klarzustellen, welche Teile von seinem pauschal formulierten Begehren erfasst sein sollen. (T22)

9 ObA 7/04aOGH02.02.2005

Vgl auch; Beis wie T20

8 Ob 121/04hOGH17.02.2005

Ähnlich; nur T8; Beis wie T17; Beis wie T19

7 Ob 105/05zOGH08.06.2005

Auch; Beis wie T17; Beis wie T19 nur: Ein geltend gemachter Pauschalbetrag ist bei objektiver Klagenhäufung entsprechend aufzugliedern, um dem Bestimmtheitserfordernis des § 226 ZPO gerecht zu werden. (T23)

6 Ob 51/05aOGH06.10.2005

Auch; Beis ähnlich wie T12; Beis ähnlich wie T17; Beis ähnlich wie T21; Beis ähnlich wie T22; Beis ähnlich wie T7<br/>Beisatz: Hier: Unabhängig von der fehlenden Aufteilung des in der Klage geltend gemachten pauschalierten Teilbetrags auf Arbeitsentgelte und Entgelte für sonstige Leistungen ist der Klagebetrag zwar insgesamt nicht verjährt, weil alle Ansprüche innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist mit diesem Teilbetrag geltend gemacht wurden. Bei Zuerkennung dieses Betrags ohne vorherige Aufschlüsselung und Abweisung aller erst später ausgedehnten Beträge bliebe aber unklar, welcher Betrag dem Kläger einerseits für eigene Arbeitsleistungen, andererseits für sonstige Investitionen rechtskräftig zuerkannt wurde. (T24)

6 Ob 275/05tOGH15.12.2005

Beisatz: Macht der Kläger nur pauschal einen Teilanspruch geltend und können dabei einzelne Anspruchspositionen unterschieden werden, die ein unterschiedliches rechtliches Schicksal haben, so hat er klarzustellen, welche Teile von seinem pauschal formulierten Begehren erfasst sein sollen. (T25)<br/>Beis wie T12<br/>Veröff: SZ 2005/181

9 Ob 45/05sOGH25.01.2006

Auch; nur T2; Beis wie T17

4 Ob 241/05bOGH14.03.2006

nur T2; Beis wie T5 nur: Wird ein Pauschalbetrag verlangt, muss das Klagebegehren mangels Individualisierung der einzelnen Ansprüche erfolglos bleiben. (T26)<br/>Beis wie T10; Beis wie T12; Beis wie T15; Beis wie T19; Beis wie T22; Beis wie T25; Beis wie T21<br/>Beisatz: Hier: Schadenersatz aus entgangenem Gewinn und Rettungsaufwand. (T27)

8 ObA 18/06iOGH30.03.2006

Auch; Beis wie T23

1 Ob 99/07aOGH05.06.2007

Auch; Beis wie T23; Beis wie T25; Beisatz: Ist der Schaden aber als einheitlicher Gesamtschaden zu betrachten, bedarf auch die Teileinklagung keiner weiteren Aufschlüsselung. (T28)

4 Ob 240/07hOGH14.02.2008

Auch; Beis wie T20

7 Ob 139/08dOGH22.10.2008

Auch; Beis wie T20

10 Ob 63/08zOGH14.10.2008

Auch; Beisatz: Werden aus einem rechtserzeugenden Sachverhalt mehrere Ansprüche abgeleitet und in einer Klage geltend gemacht, dann muss in einem solchen Fall der objektiven Klagehäufung jeder der Ansprüche zumindest in der Begründung ziffernmäßig bestimmt und individualisiert sein, um dem Bestimmtheitsgebot des § 226 ZPO zu entsprechen. (T29)<br/>Beis wie T15; Beis ähnlich wie T12; Beisatz: Werden nicht mehrere Ansprüche, sondern wird ein einheitlicher Anspruch (zum Beispiel ein einheitlicher Gesamtschaden aufgrund derselben Schadensursache) geltend gemacht, würde es eine Überspannung der Verpflichtung zur Präzisierung bedeuten, würde man vom Kläger eine genaue Aufschlüsselung der einzelnen unselbständigen Teilpositionen fordern. (T30)<br/>Beis wie T22

3 Ob 72/09yOGH22.07.2009

Vgl; nur T2; Beis wie T5; Beisatz: Ohne Aufschlüsselung des geltend gemachten Pauschalbetrags wäre es nicht möglich, den Umfang der Rechtskraft zu bestimmen. (T31)<br/>Veröff: SZ 2009/100

3 Ob 258/09aOGH27.01.2010

Vgl auch; Beis wie T15; Beis wie T17

6 Ob 258/09yOGH19.03.2010

Vgl; nur T2; Beis wie T14; Beis wie T15; Beis wie T23

1 Ob 58/10aOGH01.06.2010

nur T2

4 Ob 173/10kOGH09.11.2010

Vgl auch

8 Ob 6/10fOGH21.12.2010

Auch; Beis wie T15; Beis wie T20; Beis wie T21<br/>Veröff: SZ 2010/160

10 Ob 49/11wOGH28.06.2011

Vgl auch; Beis wie T22; Beis wie T25

6 Ob 21/12zOGH16.02.2012

Auch; nur T2

9 Ob 4/12xOGH22.08.2012

Vgl; Beis ähnlich wie T14

8 Ob 55/12iOGH27.11.2012

Vgl; Auch Beis wie T9; Beis wie T15

4 Ob 168/12bOGH12.02.2013

Vgl auch; Beis wie T15; Beis wie T22; Beisatz: Ein Verweis auf § 273 ZPO ersetzt nicht die erforderliche Klarstellung, welche der einzelnen Schadenspositionen der geltend gemachte Pauschalbetrag in welchem Umfang erfasst. (T32)

1 Ob 111/13zOGH19.09.2013

Auch; Beis wie T20

10 Ob 37/13hOGH12.09.2013

Beis wie T13; Beis wie T15; Beis wie T17; Beis wie T22; Beis wie T29

4 Ob 131/13pOGH27.08.2013

Vgl auch; Beis wie T15; Beis wie T22; Beis ähnlich wie T32

3 Ob 191/13dOGH22.01.2014

Vgl

4 Ob 182/14iOGH20.01.2015

Auch

7 Ob 49/15dOGH20.05.2015

Beis wie T1

4 Ob 42/15bOGH19.05.2015

Auch; Beis wie T20; Veröff: SZ 2015/46

4 Ob 91/15hOGH16.06.2015

Auch; Beis wie T25; Beis wie T31; Beis wie T32

4 Ob 95/15xOGH16.06.2015

Auch; Beis wie T15; Beis wie T17; Beis wie T22; Beis wie T25; Beis wie T31

7 Ob 59/15zOGH02.07.2015

Auch

4 Ob 241/14sOGH11.08.2015

Auch; Beis wie T13; Beis wie T29; Beisatz: Diese Grundsätze gelten aber nur im Falle einer objektiven Klagehäufung. (T33)<br/>

4 Ob 159/15hOGH22.09.2015

Auch

7 Ob 118/15aOGH02.09.2015

Auch; Beis wie T15; Beis wie T17; Beis wie T22

7 Ob 178/15zOGH16.10.2015

Auch; Beis wie T15; Beis wie T29

6 Ob 214/16pOGH29.11.2016

Auch; Beis wie T20

9 ObA 117/15vOGH25.05.2016

Auch

4 Ob 199/16tOGH20.12.2016

Auch; Beis wie T29

6 Ob 190/16hOGH30.01.2017

Vgl; Beis ähnlich wie T20; Beisatz: Hier: Rechtsmittelverfahren ‑ Divergenz zwischen Anfechtungserklärung und Berufungsantrag. (T34)

7 Ob 67/17dOGH05.07.2017

Auch; Beis wie T25; Veröff: SZ 2017/77

4 Ob 137/17aOGH24.08.2017

Auch; Beis wie T29; Beis wie T31; Beis wie T33

1 Ob 141/17tOGH15.11.2017

Vgl; Beis wie T15; Beis wie T17; Beis wie T19; Veröff: SZ 2017/130

8 Ob 97/18zOGH28.08.2018

Auch; Beis wie T17; Beis wie T22

10 Ob 61/18wOGH13.09.2018

Auch; Beis wie T22; Beis wie T25; Beis ähnlich wie T26; Beis wie T28; Beis wie T30; <br/>Beisatz: Die Aufteilung des Pauschalbetrags auf die einzelnen Schadenspositionen kann nicht dem Gericht überlassen werden. (T35)<br/>Beisatz: Nur wenn ein Schaden als einheitlicher Gesamtschaden zu betrachten ist, bedarf auch die Teileinklagung keiner weiteren Aufschlüsselung. (T36)<br/>Beisatz: Die Beurteilung Ob Schadenspositionen geltend gemacht werden, die einem unterschiedlichen rechtlichen Schicksal zugänglich sind, oder ob ein einheitlicher Anspruch vorliegt, richtet sich jeweils nach den Umständen des Einzelfalls, sodass sich regelmäßig keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO ergeben. (T37)

8 Ob 131/18zOGH24.10.2018

Auch; nur T8; Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T15; Beis wie T17; Beis wie T20; Beis wie T21; Beis wie T26; Beis wie T31

2 Ob 238/17iOGH29.01.2019

nur T2; Beis wie T29; Beis wie T31; Veröff: SZ 2019/8

2 Ob 139/18gOGH29.04.2019

Vgl auch; Beis wie T22; Beis wie T23

4 Ob 105/19yOGH05.07.2019

Beis wie T21

17 Ob 18/19zOGH20.11.2019

Auch; Beis wie T15; Beis wie T17; Beis wie T20; Beis wie T22; Beis wie T23; Beis wie T31; Beis wie T35; Beisatz: Hier: Eine Erörterung des mangels ziffernmäßiger Aufgliederung mehrer geltend gemachter Ansprüche nicht ausreichend individualisierten Begehrens auf Zuspruch eines Pauschalbetrags ist nicht geboten, wenn jede einzelne (mögliche) Teilforderung materiell unberechtigt ist und das Klagebegehren unabhängig davon, aus welchen Teilbeträgen es sich tatsächlich zusammensetzt, jedenfalls zur Gänze abzuweisen ist. (T38)

1 Ob 177/19iOGH16.12.2019

Vgl; Beis wie T10; Beis wie T17; Beis wie T20; Beis wie T21; Beis wie T22; Beis wie T25

6 Ob 171/19vOGH25.06.2020

Vgl; Beis wie T22; Beis wie T25

2 Ob 67/20xOGH06.08.2020

Beisatz wie T17; Beisatz wie T22; Beisatz wie T25<br/>Beisatz: Hier: Klagseinschränkung. (T39)<br/>Anm: Veröff: SZ 2020/69

4 Ob 187/20hOGH26.11.2020

Vgl; Beis wie T32

8 Ob 91/20wOGH28.01.2021

Vgl; Beis wie T15; Beis wie T17; Beis wie T20; Beis wie T21; Beis wie T22; Beis wie T28; Beis wie T29; Beis wie T31

6 Ob 239/20wOGH15.03.2021

vgl; Beisatz: Es ist ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass eine Partei nicht dem (Rechtsmittel-)Gericht die Auswahl überlassen kann, welchem von mehreren Begehren es stattgeben will. (T40)<br/>Anm: Veröff: SZ 2021/28

2 Ob 65/20bOGH29.04.2021

nur Beis wie T22; nur Beis wie T25; nur Beis wie T31

4 Ob 160/21iOGH21.10.2021

Beis wie T15; Beis wie T22; Beis wie T25; Beis wie T26

5 Ob 177/21xOGH13.01.2022

nur T2; nur T8; Beis wie T10; Beis wie T29; Beis wie T30; Beis wie T37

4 Ob 81/22yOGH24.05.2022

Vgl; Beis wie T13; Beis wie T15; Beis wie T28; Beis wie T30; Beis wie T36

4 Ob 230/22kOGH31.01.2023

Vgl; Beis wie T36; Beisatz: Hier: Mindererlös aus Liegenschaftsverkauf als Nichterfüllungsschaden. (T41)

7 Ob 166/22wOGH25.01.2023
7 Ob 22/23wOGH19.04.2023

Beisatz wie T19; Beisatz wie T22; Beisatz wie T25; Beisatz wie T29; Beisatz wie T37

1 Ob 96/23hOGH13.07.2023

vgl; Beisatz wie T16; Beisatz wie T35; Beisatz wie T40<br/>Beisatz: Das gilt auch beim Prozesskostenvorschuss, der bei Zweckverfehlung zurückgefordert werden kann. Ohne Aufschlüsselung, für welche Maßnahmen welcher Vorschuss begehrt wird, könnte seine zweckmäßige Verwendung nicht geprüft werden. (T42)

5 Ob 32/23aOGH29.08.2023

nur T8; Beisatz wie T25; Beisatz wie T29; Beisatz wie T30; Beisatz wie T37

1 Ob 77/23iOGH20.09.2023

vgl; Beisatz nur wie T22; Beisatz nur wie T25; Beisatz nur wie T16; Beisatz nur wie T35; Beisatz nur wie T40; Beisatz nur wie T31; Beisatz nur wie T19; Beisatz nur wie T23; Beisatz nur wie T30

1 Ob 93/23tOGH20.09.2023

Beisatz wie T20

9 Ob 76/24bOGH19.09.2024

Beisatz wie T25

Dokumentnummer

JJR_19610201_OGH0002_0050OB00022_6100000_001

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