OGH 6Ob653/90

OGH6Ob653/906.9.1990

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Schlosser, Dr. Redl und Dr. Kellner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Gertrude B***, Fachärztin, Pötzleinsdorferstraße 140, 1180 Wien, vertreten durch DDr. Peter Klein, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Franz N***, Weinhauer, Hauptstraße 190, 3400 Weidling, vertreten durch Dr. Axel Friedberg, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 250.000 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgerichtes vom 16. März 1990, GZ 41 R 869/89-73, womit infolge der Berufungen beider Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Döbling vom 28. Juni 1989, GZ 5 C 39/89y-52, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Das Urteil des Gerichtes zweiter Instanz wird aufgehoben und die Rechtssache an dieses zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Kosten des Berufungsverfahrens.

Text

Begründung

Die Familie der Klägerin bewirtschaftete ihre Weingärten in Wien-Döbling in den Rieden Neuberg und Reisser schon seit Generationen bis zum Jahre 1959. Bis 1961 betrieb sie im Haus Wien-Währing, Pötzleinsdorferstraße 97, das schon gut 100 Jahre alt ist, einen Buschenschank.

Der Beklagte pachtete 1959 die damals bereits überaltert gewesenen Weingärten, rodete sie und setzte neue Rebstöcke in Hochkultur aus. 1962 nahm er auch das Haus in der Pötzleinsdorferstraße für zehn Jahre in Bestand, um den dort betriebenen Heurigenschank weiterzuführen. Er ließ das schadhafte Haus instandsetzen, weitere WC-Zellen installieren, Wasser und Kanal zur Schank verlegen, fügte einen großen Raum hinzu und steckte an 300 Tagen im Jahr aus.

Der ursprüngliche Vertrag ist nicht mehr vorhanden. 1972 wurde das Bestandverhältnis um zehn Jahre verlängert. Gemäß Punkt III des nun vom Vermieter formulierten Vertrages oblagen dem Beklagten die Hege und Pflege sowie der laufende Ersatz der Rebstöcke. Er hatte diese bei Pachtende in ordnungsgemäß gepflegtem Zustand zurückzustellen. Punkt VI des Vertrages zufolge hatte er die Liegenschaft in der Pötzleinsdorferstraße derart pfleglich zu behandeln und zu erhalten, daß der ordentliche Bauzustand gewährleistet war. Für die Dauer des Pachtverhältnisses trug der Beklagte auch die Erhaltungskosten.

1983 wurde der Bestandvertrag für weitere zehn Jahre erneuert. Die Bestandzinse wurden entsprechend erhöht, die Erhaltungspflichten des Bestandnehmers jedoch beibehalten.

1985 strebte der Beklagte die vorzeitige Auflösung des Pachtverhältnisses an, weil ihm der Bestandzins zu hoch erschien. Schließlich fand sich auch ein Interessent, der die Pachtobjekte an seiner Stelle in Bestand nahm. Der Beklagte übergab dem neuen Pächter, der sich über Mängel der Pachtobjekte weder dem Beklagten noch den Verpächtern gegenüber beklagt hatte, am 31. Oktober 1985 die Schlüssel. Der neue Pächter führte den Betrieb ohne Unterbrechung weiter. Erst nach der Übernahme der Pachtobjekte meldete er den Eigentümern Schäden am Hausdach, die diese Beanstandung an den Beklagten weiterleiteten.

Mit der am 29.Oktober 1986 eingebrachten Klage begehrte die Klägerin die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von S 250.000 sA. Sie brachte vor, der Beklagte sei seinen vertraglichen Verpflichtungen zur Erhaltung der Pachtobjekte nicht nachgekommen. Er habe das Gebäude verfallen lassen. Vor allem die Dächer befänden sich in desolatem Zustand. Um die Pachtobjekte in jenen Zustand zu versetzen, in dem sie der Beklagte seinen Vertragspflichten zufolge hätte zurückstellen müssen, seien Aufwendungen erforderlich gewesen beziehungsweise noch notwendig, die die Klägerin in der Klageschrift in 10 Positionen aufgliederte und jeweils gesondert sowie in der Summe (mit S 409.341) bezifferte. Davon würden auf die Klägerin entsprechend ihrem Miteigentumsanteil fünf Achtel entfallen. Auch die Weingärten habe der Beklagte derart verwahrlosen lassen, daß dem neuen Pächter der Bestandzins für drei beziehungsweise vier Jahre habe erlassen werden müssen, so daß der Klägerin S 8.438,18 beziehungsweise S 7.549,73 an Pachterträgnissen entgangen seien. Da der Beklagte aber möglicherweise kleinere Beträge beanstanden werde, deren Prüfung einen unangemessen hohen Prozeßaufwand beziehungsweise Verfahrensverzögerungen nach sich ziehen könnte, mache sie aus prozeßökonomischen Gründen bloß einen Globalbetrag von S 250.000 geltend.

Der Beklagte wendete ein, die wechselseitigen Ansprüche seien unter Bedachtnahme auf die von ihm erlegte Kaution bereits abgerechnet worden. Er habe die Bestandobjekte im bedungenen Zustand zurückgestellt. Er habe im übrigen zu Beginn seiner Pachtzeit erhebliche Investitionen getätigt, um die Pachtobjekte überhaupt erst in brauchbaren Zustand zu versetzen. Zu Verbesserungen sei er dagegen nicht verpflichtet gewesen. Das Bestandverhältnis bezüglich des Gebäudes sei als Miete zu beurteilen, weil der Beklagte keinen Betrieb übernommen habe. Da der vereinbarte Mietzins angemessen gewesen sei, seien weitere Belastungen des Bestandnehmers gesetzwidrig.

Bei der Verhandlungstagsatzung vom 9.September 1987 brachte die Klägerin vor, sie begehre im Rahmen des innerhalb der Jahresfrist des § 1111 ABGB eingeklagten Globalbetrages von S 250.000 ferner noch den Ersatz der Kosten der notwendig gewordenen Fenstererneuerung von S 20.000 (Glaserarbeiten) und S 70.938 (Anstreicherarbeiten).

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren - im zweiten

Rechtsgang - mit S 203.892,37 sA statt und wies das Mehrbegehren von S 46.107,63 sA ab. Es stellte noch - soweit für das Verständnis der Revisionserledigung von Bedeutung - fest:

Der Beklagte beschränkte sich ab 1972 darauf, bei Reparaturarbeiten die Nutzungsmöglichkeit zu erhalten. In welchem Zustand sich die Baulichkeiten jeweils bei Erneuerung des Bestandverhältnisses befanden, konnte zwar nicht mehr genau festgestellt werden, jedenfalls befanden sie sich aber in brauchbarem Zustand. Als der Beklagte die Weingärten in Bestand nahm, mußte er sie neu auspflanzen. Weinkulturen müssen aus Rentabilitätsgründen alle 20 bis 25 Jahre erneuert werden. Übernimmt ein Pächter überalterte Kulturen, wird er üblicherweise zumindest in den ersten vier Jahren von der Pachtzahlungspflicht befreit. Rechtlich meinte das Erstgericht, der gegen den Beklagten wegen Vernachlässigung seiner Instandhaltungspflicht geltend gemachte Ersatzanspruch wegen des bei Rückstellung des Pachtobjektes vorhandenen Zustandes der Weingärten sei deshalb zu verneinen, weil nicht habe festgestellt werden können, daß die Weingärten nicht in vertragsgemäßem Zustand zurückgestellt worden seien. Bereits 1972 bestandene Altersschäden, etwa die Schindelverkleidung an der Mauer und der Feuermauerverputz, seien nicht zu ersetzen. Dagegen hätten der morsche Dachstuhl und das Dach bei ordnungsgemäßer Pflege und Isolierung noch jahrhundertlang halten können. Der Beklagte hätte zur Erhaltung des ordentlichen Bauzustandes wegen der von ihm schon 1965 eingebauten Zentralheizung auch für eine geeignete Isolierung Sorge tragen müssen. Auch für die notwendige Sanierung der Kamine habe er mit Ausnahme einer Erhöhung des Hauptkamines einzustehen. Die Verblechung hätte der Beklagte schon zur Vermeidung ihres Totalschadens instandhalten müssen. Die Fenster habe er, ohne die notwendigen Ausbesserungen vorzunehmen, bloß wiederholt streichen lassen. Insgesamt habe er einen Aufwand von S 326.227,80 zu vertreten, wovon auf die Klägerin ein Betrag von S 203.892,37 entfalle. Da Fensterreparaturen dem Grunde nach noch innerhalb der Ausschlußfrist des § 1111 ABGB geltend gemacht worden seien und der für Schäden am Bau zuerkannte Betrag in der hiefür begehrten Gesamtsumme Deckung finde, sei die Überschreitung der von der Klägerin für die Fensterreparatur angegebenen Summe zulässig, weil nur die Art des Schadens und der insgesamt begehrte Betrag durch die Ausschlußfrist begrenzt seien, wogegen Änderungen innerhalb einzelner, dem Grunde nach geltend gemachter Positionen berücksichtigt werden dürften.

Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Es führte aus, die Klägerin mache einen mit S 362.764,01 bezifferten Schaden nur im Betrag von S 250.000 und somit bloß einen Teil der ihrem Vorbringen nach berechtigten Ansprüche geltend, ohne daß sich ihr geringeres Begehren den insgesamt in 14 Positionen bezifferten Ansprüchen zuordnen ließe. Wohl dürfe die Klägerin auch nur einen Teil eines tatsächlichen oder vermeintlichen Anspruches einklagen. Sei aber das Ersatzbegehren auf mehrere anspruchsbegründende Sachverhalte, die rechtlich unterschiedlich beurteilt werden könnten, gegründet, müsse die Klägerin die Anteile der ins Treffen geführten Professionistenarbeiten, die durch den eingeklagten Globalbetrag abgegolten sein sollten, genau bezeichnen. Die Klägerin müsse mit ihrem Sachvorbringen in Verbindung mit ihrem Begehren den Umfang der richterlichen Sachentscheidung und damit den Streitgegenstand bestimmen. Durch diesen solle klargestellt werden, worüber gestritten und entschieden werde. Alles, was zum Streitgegenstand gehöre, müsse im Rechtsstreit behandelt und durch die Entscheidung erledigt werden. Was nicht dazu gehöre, werde durch das Verfahren und die Entscheidung nicht berührt. Diese Abgrenzung sei für die Prüfung erforderlich, ob und inwieweit andere Rechtsschutzanträge neben oder nach dem laufenden Rechtsstreit zulässig seien. Das Vorbringen der Klägerin ermögliche diese Konkretisierung des Streitgegenstandes nicht. Aus einer Vielzahl anspruchsbegründender Sachverhalte wählend solle das Gericht den Betrag von S 250.000 zusprechen. Dieser Fall alternativer Klagehäufung werde von der Rechtsprechung abgelehnt. Solchen Klagen fehle die erforderliche Bestimmtheit. Jeder in der Klage erhobene Anspruch müsse nicht nur sachlich individualisiert, sondern auch ziffernmäßig bestimmt sein. Die in der Klagserzählung ziffernmäßig aufgegliederten Beträge müßten letztlich in ihrer Summe den Klagsbetrag ergeben. Dies gelte auch für die Teileinklagung. Das mit dem Dispositionsgrundsatz verbundene Risiko könne nicht dadurch auf den Beklagten überwälzt werden, daß die Klägerin nicht die Zusammensetzung ihres Klagebegehrens angebe. Bleibe ein Verbesserungsversuch erfolglos, sei eine solche Klage abzuweisen. Die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens sei im Hinblick auf die Präklusivfrist des § 1111 ABGB nicht möglich. Der Klägerin könne nach Ablauf dieser Frist nicht zur Wahl gestellt werden, welche der von ihr behaupteten Schäden sie nun ersetzt haben wollte. "Plastischer Beweis" der Unbestimmtheit des Klagebegehrens sei es, daß anhand des erstinstanzlichen Urteiles ziffernmäßig nicht bestimmt werden könne, mit welchem Teil des Klagsbetrages die Klägerin in bezug auf Schindelverkleidung, Feuermauerverputz, Erhöhung des Hauptkamines, Brunnenabdeckung oder Verdienstentgang wegen notwendiger Neuauspflanzung der Weingärten unterlegen sei. Die von der Klägerin gegen das berufungsgerichtliche Urteil erhobene außerordentliche Revision ist zulässig, weil zur Frage, ob das unbestimmte Klagebegehren auch noch nach Ablauf einer materiellrechtlichen Klagefrist (hier nach § 1111 ABGB) verbessert werden könne, soweit überblickbar, Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt. Sie ist aber auch berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Die von der Klägerin geltend gemachte Aktenwidrigkeit liegt allerdings, wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat, nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

Soweit die Revision weiters ins Treffen führt, das Gericht zweiter Instanz sei im nun bekämpften Urteil von seiner dem Erstgericht im Aufhebungsbeschluß überbundenen Rechtsansicht über die Instandhaltungspflicht des Beklagten, an die es letztlich auch selbst gebunden bleibe, abgewichen, kann es mit dem Hinweis sein Bewenden haben, daß eine solche Abweichung schon deshalb keinen Revisionsgrund bildet, weil die rechtliche Beurteilung letzten Endes dem Obersten Gerichtshof zusteht und es daher bedeutungslos ist, ob das Berufungsgericht von seiner ursprünglichen Rechtsansicht abgegangen ist (SZ 42/177 ua).

Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß das Globalbegehren der Klägerin angesichts ihres letztlich 14 Positionen umfassenden Vorbringens und deren in der Summe vom Klagebegehren abweichenden Bezifferung unbestimmt ist. Soweit die Klägerin meint, sie habe ohnedies bloß einen Anspruch geltend gemacht, übersieht sie, daß die Teilforderungen ihrem Vorbringen zufolge zwar einem einheitlichen Rechtsgrund - der vertraglich festgelegten Erhaltungspflicht des Beklagten - entspringen, aber doch auf jeweils gesonderter Sachverhaltsgrundlage beruhen und deshalb auch, wie das Gericht zweiter Instanz zutreffend hervorhob, rechtlich unterschiedlich beurteilt werden können (und vom Erstgericht auch unterschiedlich behandelt wurden).

Dem Vorbringen der Klägerin kann weder entnommen werden, welche der von ihr bezeichneten und gesondert bezifferten Teilansprüche sie nun überhaupt geltend macht, noch kann der im Klagebegehren genannte und das gesamte Verfahren hindurch unverändert beibehaltene Globalbetrag allen oder einzelnen der insgesamt verfolgten Teilforderungen bestimmt zugeordnet werden. Da sich die Rechtskraftwirkung der Sachentscheidung über einen Teilanspruch nicht auch auf die im Verfahren über den restlichen Anspruch zu erlassende Entscheidung erstreckt (vgl. Fasching, Zivilprozeßrecht2, Rz 1516 mwN), muß das Vorbringen der Klägerin bei einem Klagebegehren, das mehrere, wenngleich aus demselben Rechtsgrund abgeleitete Forderungen zum Gegenstand hat, bestimmt erkennen lassen, ob über alle oder über welche dieser Forderungen beziehungsweise in welchem Ausmaß über diese Ansprüche mit Rechtskraftwirkung abgesprochen werden soll. Nur dann kann in einem Folgeprozeß die der Zulässigkeit einer weiteren Sachentscheidung allenfalls entgegenstehende materielle Rechtskraft der früheren Entscheidung verläßlich beurteilt werden. Das Erstgericht hat einzelne der von der Klägerin geltend gemachten Forderungen für berechtigt gehalten und das Mehrbegehren abgewiesen, das zwar ziffernmäßig bestimmt ist, aber den einzelnen der von der Klägerin verfolgten Forderungen nicht bestimmt zugeordnet werden kann. Es könnte auch tatsächlich, wie das Berufungsgericht mit seinem "plastischen Beweis" zutreffend darlegte, über das Begehren der Klägerin mit Rücksicht auf ihr Vorbringen keine Sachentscheidung getroffen werden, aus der eindeutig hervorginge, auf welche dieser Forderungen beziehungsweise auf welche Teilbeträge sich die Entscheidungswirkungen erstrecken.

In Verneinung der Zulässigkeit der alternativen Klagehäufung, bei der der Kläger mehrere Klagsansprüche vorbringt und es dem Gericht überläßt, über welche dieser Ansprüche es verhandeln und entscheiden will (vgl. hiezu Fasching, aaO, Rz 1128), verwehrt die Rechtsprechung dem Kläger deshalb die Möglichkeit, während des Rechtsstreites im Rahmen des gesamten Globalbetrages den Standpunkt willkürlich zu wechseln beziehungsweise Beträge, die er in Verfolgung eines bestimmten Anspruches geltend macht, für den Fall, daß sie ihm unter diesem Titel nicht oder nicht vollständig zuerkannt werden sollten, hilfsweise aus einem anderen Titel zu fordern (ÖBl. 1981, 122; EvBl. 1961/149; 14 Ob 188/86 ua, zuletzt 1 Ob 537/90).

Am Ergebnis der mangelnden Bestimmtheit könnte auch der Umstand, daß die von der Klägerin aus dem Bestandverhältnis mit dem Beklagten abgeleiteten Ansprüche der Verfristung nach § 1111 ABGB unterliegen, nichts ändern, ganz abgesehen davon, daß in allfälligen Folgeprozessen eine andere Beurteilung der Verfristungsfrage immerhin nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann (vgl. hiezu etwa SZ 50/5).

Mit Recht hat das Berufungsgericht daher das Begehren der Klägerin im Zusammenhalt mit deren Sachvorbringen für unbestimmt gehalten, hat aber zu Unrecht die Möglichkeit einer Verbesserung des Klagebegehrens im Hinblick auf den Ablauf der im § 1111 ABGB angeordneten Klagefrist verneint. Zweifellos hat das Gericht an sich in einem solchen Fall in der mündlichen Streitverhandlung gemäß § 180 Abs 3 und § 182 ZPO darauf hinzuwirken, daß der Kläger seinem unbestimmten Begehren eine Fassung gibt, die eine Sachentscheidung in jeder Richtung ermöglicht, soll doch die in den genannten Gesetzesstellen verankerte materielle Prozeßleitungspflicht des Richters gerade auch der Beseitigung der Unbestimmtheit beziehungsweise Unschlüssigkeit von Sachbegehren dienen (vgl. Fasching, aaO, Rz 1049).

Einem solchen Verbesserungsauftrag steht jedoch nicht entgegen, daß die im § 1111 ABGB auch für Ansprüche, wie sie die Klägerin geltend machte, vorgesehene Klagefrist (vgl. SZ 43/142 ua) bereits abgelaufen ist. Die Rechtsprechung hat die Unterbrechung der Verjährung wiederholt bejaht, wenn die ursprüngliche verbesserungsfähige Eingabe noch innerhalb der Verjährungsfrist beim zuständigen Gericht eingelangt war (SZ 60/286; EvBl. 1985/101; RZ 1983/44). Zwar waren in diesen Fällen mit verfahrensrechtlichen Fehlern behaftete Klageschriften dem Kläger gemäß den §§ 84 und 85 ZPO unter Fristsetzung zur Verbesserung zurückgestellt und sind diese fristgerecht verbessert wieder vorgelegt worden, doch kann für die Klage mit unbestimmtem, aber verbesserungsfähigem Begehren nichts anderes gelten, wenn dem Kläger gemäß den §§ 84 und 85 ZPO beziehungsweise in der mündlichen Streitverhandlung gemäß § 182 ZPO die Verbesserung durch Neufassung im Sinne eines bestimmten Begehrens aufgetragen wurde (vgl. Fasching, aaO, Rz 1049) und der Kläger diesem Auftrag (rechtzeitig) nachkommt. Der Kläger bleibt freilich dem Umfang nach auf das ursprüngliche (unbestimmte) Begehren beschränkt, weil einer gleichzeitigen Erweiterung die Verfristung entgegenstünde. Die Klagefrist des § 1111 ABGB ist zwar nach jüngerer, schon gefestigter Rechtsprechung (SZ 56/103 ua) Präklusivfrist, doch werden nun die Regeln über die Unterbrechung und Hemmung der Verjährung sinngemäß auch auf diese Fristen angewendet (vgl. SZ 58/58 und 180 ua).

Das Berufungsgericht, das das Klagebegehren im Gegensatz zum Erstgericht für zu wenig bestimmt hielt, hätte deshalb - ungeachtet des mittlerweiligen Ablaufes der Frist des § 1111 ABGB - das Urteil des Erstgerichtes aufheben und den Erstrichter anweisen müssen, den Kläger zur Verbesserung seines Begehrens zu veranlassen (NZ 1969, 42 = 137 uva; zuletzt wieder etwa 3 Ob 578/85). Es ist Pflicht des Gerichtes, im Rahmen der materiellen Prozeßleitung auf die Behebung eines Mangels des Urteilsbegehrens hinzuwirken (MietSlg. 33.626 ua; Fasching, aaO, Rz 656 und 1049). In höherer Instanz sollen die Parteien nicht mit einer Rechtsansicht überrascht werden, die sie nicht vorausgesehen haben und worauf sie vom Gericht auch nicht aufmerksam gemacht wurden (MietSlg. 31.674; JBl. 1978, 262 ua). Das Erstgericht hatte an der Bestimmtheit des Klagebegehrens keine Zweifel. Das Berufungsgericht hat offenbar auf diese Klarstellung deshalb nicht hingewirkt, weil es - wie erwähnt - der Auffassung war, daß eine solche angesichts des Fristablaufes nicht mehr möglich sei. Das Berufungsverfahren ist deshalb mangelhaft geblieben, weshalb es einer neuerlichen Verhandlung und Entscheidung durch das Gericht zweiter Instanz bedarf.

Dieses wird im fortgesetzten Verfahren auf eine Verbesserung des Klagebegehrens hinwirken und erst danach über die Berufungen beider Teile neuerlich entscheiden müssen.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.

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