OGH 3Ob578/85

OGH3Ob578/852.10.1985

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rudolf A, Montagemeister, Sonnenbergstraße 20, 6714 Nüziders, vertreten durch Dr. Gerold Hirn und Dr. Burkhard Hirn, Rechtsanwälte in Feldkirch, wider die beklagten Parteien 1. Anneliese B, im Haushalt, 2. Reinhard B, Textilarbeiter, beide

Sonnenbergstraße 20, 6714 Nüziders, beide vertreten durch Dr. Hans Widerin, Rechtsanwalt in Bludenz, wegen Feststellung und Gestattung der Benützung, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Berufungsgerichtes vom 21. Mai 1985, GZ 1a R 135/85-12, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Bludenz vom 11.Februar 1985, GZ C 369/84 -7, teilweise beseitigt und insoweit das Klagebegehren zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß des Berufungsgerichtes und seine Kostenentscheidung werden aufgehoben.

Dem Berufungsgericht wird in diesem Umfange die neue Entscheidung über die Berufung der beklagten Parteien aufgetragen. Die Kosten des Verfahrens über den Rekurs an den Obersten Gerichtshof sind weitere Kosten des Berufungsverfahrens.

Text

Begründung

Am 31.8.1935 übergab Katharina C ihren Söhnen Benedikt und Rudolf C unter anderem je zur Hälfte die Liegenschaft Bauparzelle Nr.162/1 mit dem Doppel-Wohnhaus Nr.104 und Nr.105 in der EZ 130 der Katastralgemeinde Nüziders. In dem übergabsvertrag regelten die übernehmer die Benützung dieser gemeinsam erworbenen Liegenschaft dahin, daß Benedikt C die Räume im Erdgeschoß des Hauses Nr.104, Rudolf C dagegen bestimmte Räume im Obergeschoß und die Schlossereiwerkstätte im Haus Nr.105 samt den darüber befindlichen Räumen zum freien und ausschließlichen Gebrauch und zur Benützung erhalten, jeder Teil das uneingeschränkte Recht der Zugänge und Abgänge habe und daß der eine übernehmer die unverbaute Bauparzelle Nr.162/1 'im Bereich' des Hauses Nr.104, der andere jene 'im Bereich' des Hauses Nr.105 zu Ablagerungen und dergleichen ausschließlich gebrauchen und benützen dürfe.

Der Kläger, auf den das Eigentum an dem Hälfteanteil des Rudolf C überging, und die Beklagten, die je zur Hälfte Eigentümer des Anteils des Benedikt C wurden, haben außer Streit gestellt, daß diese Benützungsregelung von ihnen übernommen wurde und für sie verbindlich ist.

Auf diese vertragliche Benützungsregelung und seine Behauptung, die Beklagten hätten sein ausschließliches Verfügungsrecht über einen bestimmten Raum im Haus Nr.105 und die Grundfläche vor diesem Schlossereigebäude bei einer Bauverhandlung bestritten, gestützt, stellte der Kläger schließlich folgendes Klagebegehren:

'Dem Kläger steht als Hälfteeigentümer des Hauses Nüziders, Sonnenbergstraße 20, in Rechtsnachfolge nach Rudolf C das Recht der alleinigen Benützung des im Parterre des Anbaues (ehemaliges Haus Nr.105) unter dem sogenannten Zimmer oberhalb des Stalles liegenden Raumes und des unverbauten Teils der Bauparzelle Nr.162/1 zwischen dem Anbau der ehemaligen Schlossereiwerkstätte und der Sonnenbergstraße zu.

Die Beklagten sind zur ungeteilten Hand schuldig, dem Bauvorhaben des Klägers zum Ausbau der Werkstätte und der darüber liegenden Wohnräume im Bauverfahren Aktenzahl 131/91-20 der Gemeinde Nüziders zuzustimmen und dem Kläger die diesem auf Grund der getroffenen Benützungsregelung zustehende alleinige Benützung dieses Raumes (und) des unverbauten Platzes zwischen dem Werkstättengebäude und der Sonnenbergstraße zu gestatten.'

An anspruchsbegründenden Tatsachen brachte der Kläger dazu noch vor, er beabsichtige, die ihm zur alleinigen Benützung zugeteilten Werkstättenräume in Wohnräume umzubauen und erhalte die Bewilligung der Baubehörde nur, wenn er über die umzubauenden Räume und über die Grundfläche vor dem ehemaligen Schlossereigebäude allein verfügen könne, weil der Wohnungseingang über diese Grundfläche führen solle. Der unverbaute Teil der Bauparzelle Nr.162/1 sei entsprechend der vertraglichen Benützungsregelung ausschließlich von Rudolf C verwendet und genutzt worden.

Die beklagten Miteigentümer traten dem Begehren entgegen. Die vertragliche Regelung sei dahin zu verstehen, daß die kleine Grundstücksfläche vor dem Werkstättengebäude, die neben der für Ablagerungen nicht verwendeten Haus- und Hofzufahrt vom unverbauten Teil des Grundstücks Nr.162/1 übrig bleibe, von beiden Teilen je nach Bedarf zu Ablagerungen und dergleichen benützt werden sollte. Die Beklagten hätten auch schon bisher diese Teilfläche gemäht und gepflegt und daran ein Mitbenützungsrecht.

Das Erstgericht, das beim Lokalaugenschein feststellte, daß man von der Sonnenbergstraße auf einen asphaltierten Vorplatz vor dem Hauseingang der im Miteigentum der Parteien stehenden Liegenschaft gelange und daß rechts an diese Fläche zwischen dem ehemaligen Werkstättengebäude (Haus Nr.105) und dem Dorfbach eine Grasfläche liege, die auch in einer Handskizze bezeichnet wurde, wies das Begehren, die Beklagten seien schuldig, dem Bauvorhaben des Klägers zuzustimmen, wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück und gab im übrigen dem Begehren statt. Es stellte unter anderem fest, daß das Grundstück Nr.162/1 zur Sonnenbergstraße zu einen unverbauten Hofraum bildet, von dem sich ein begraster Teil unterscheidet, der durch das Werkstättengebäude und den Dorfbach abgegrenzt ist. Der asphaltierte Teil wurde von den Miteigentümern gemeinschaftlich als Zugang zu Haus und Werkstätte benützt, der Rasenteil des Grundstücks zwischen Werkstätte und Dorfbach von Rudolf C ausschließlich. Er lagerte dort Materialien ab. Benedikt C benützte diesen Teil der Parzelle Nr.162/1 nie. Das Erstgericht sah das ausschließliche Benützungsrecht des Klägers an dem umstrittenen Raum und diesem Grundstücksteil zwischen Werkstätte und Dorfbach als bestehend an. Die Beklagten hätten dies zu Unrecht bestritten. Das Berufungsgericht entschied, daß das Klagebegehren, dem Kläger stehe das Recht der alleinigen Benützung des unverbauten Teils der Bauparzelle Nr.162/1 zwischen dem Anbau der ehemaligen Schlossereiwerkstätte und der Sonnenbergstraße zu und die Beklagten hätten ihm die alleinige Benützung dieses unverbauten Platzes zu gestatten, zurückgewiesen werde. Im übrigen gab das Berufungsgericht der Berufung der Beklagten nicht Folge und bestätigte das Urteil des Erstgerichtes. Es sprach aus, daß der von der Zurückweisung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 15.000,- übersteigt, der von der Bestätigung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 60.000,- jedoch nicht übersteigt.

Das Berufungsgericht meinte, das Klagebegehren sei in Ansehung der Feststellung des alleinigen Benützungsrechtes des Klägers an dem unverbauten Teil der Bauparzelle Nr.162/1 zwischen dem Anbau der ehemaligen Schlossereiwerkstätte und der Sonnenbergstraße und der Gestattung dieser Benützung durch die Beklagten nicht bestimmt genug, weil eine Abgrenzung der Fläche nur durch das Werkstättengebäude und die Sonnenbergstraße, nicht aber an den beiden weiteren Seitenflächen der Benützungsfläche umschrieben sei. Das Berufungsgericht hielt sich an die von Fasching, Kommentar III, 24, vertretene Ansicht, daß das Berufungs- oder Revisionsgericht von Amts wegen, auch wenn dieser Mangel nicht gerügt wurde, die mangelnde Bestimmtheit des Begehrens aufzugreifen und mit der Zurückweisung der Klage vorzugehen hat. Es komme weder eine Verdeutlichung des Spruches in Betracht, weil an dem Umfang des Benützungsrechtes in räumlicher Hinsicht erhebliche Zweifel bestünden und es sei auch die Aufhebung der Entscheidung zu dem Zweck, dem Kläger eine Präzisierung seines Begehrens möglich zu machen, unstatthaft (Fasching III, 24).

Diesen Zurückweisungsbeschluß des Berufungsgerichtes bekämpft der Kläger mit Rekurs an den Obersten Gerichtshof.

Die Beklagten beantragen, dem Rekurs nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Das Rechtsmittel ist zulässig. In übereinstimmung mit der weitaus überwiegenden Rechtsprechung (vgl. etwa MietSlg.33.626) ist auch Fasching von seiner im Kommentar vertretenen Ansicht abgerückt, ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot des Begehrens führe zur Zurückweisung der Klage. Bei einem unbestimmten Klagebegehren hat der Richter das Verbesserungsverfahren einzuleiten und auch bei Erfolglosigkeit des Verbesserungsversuches von Amts wegen die mündliche Verhandlung anzuordnen und, wenn der Kläger auch dann der Aufforderung nicht nachkommt, das Klagebegehren zu präzisieren (§ 182 Abs 1 ZPO), wie bei einer Unschlüssigkeit das Klagebegehren mit Urteil abzuweisen (Fasching, Zivilprozeßrecht, Rz 1049). Da sich aber das Berufungsgericht hier aber an die Lehrmeinung gehalten hat, das Berufungsgericht, das den Mangel der Bestimmtheit wahrnehme, habe das Klagebegehren zurückzuweisen, kann nicht unterstellt werden, das Berufungsgericht habe sich nur bei der Entscheidungsform (Beschluß statt Urteil) und dem Entscheidungsinhalt (Zurückweisung statt Anwweisung) vergriffen und in Wahrheit der Berufung der Beklagten teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil in seinem die Freifläche betreffenden Teil in die Abweisung des Begehrens abgeändert. In diesem Fall wäre nämlich noch auszusprechen gewesen, ob der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, S 300.000,- übersteigt und ob, wenn dies nicht der Fall ist,die Revision zulässig sei oder nicht (§ 500 Abs 2 und Abs 3 ZPO und § 502 Abs 4 Z 1 ZPO). Zur Nachtragung eines solchen Ausspruches besteht jedoch dann kein Anlaß, wenn das Berufungsgericht ausdrücklich die Zurückweisung der Klage durch Beschluß ausgesprochen hat, ohne allerdings zuvor die Nichtigkeit des erstrichterlichen Urteiles auszusprechen. Der Beschluß des Berufungsgerichtes, mit welchem aus Anlaß der Berufung gegen das erstrichterliche Urteil das Klagebegehren teilweise zurückgewiesen wurde, setzt geradezu die Beseitigung des darüber ergangenen erstrichterlichen Urteiles voraus und ist daher dem im § 519 Abs 1 Z 2 ZPO beschriebenen Vorgang gleichzuhalten. Dieser Beschluß ist, wenn nicht die Schranken des § 528 Ab.1 ZPO im Wege stehen, ohne die Einschränkungen des § 528 Abs 2 und des § 502 Abs 4 ZPO mit Rekurs anfechtbar (Fasching, Zivilprozeßrecht, Rz 1981; Petrasch, Das neue Revisions-Rekurs-Recht, ÖJZ 1983, 203; Petrasch, Die Zivilverfahrens-Novelle 1983 in der Rechtsprechung des OGH, ÖJZ 1985, 301), weil damit der Rechtsschutz in diesen Verfahren in Ansehung dieses Teilbegehrens endgültig verweigert wird. Der Rekurs ist aber auch berechtigt.

Der Oberste Gerichtshof hat schon mehrfach ausgesprochen, daß das Berufungsgericht, das im Gegensatz zum Erstgericht das Klagebegehren für zu wenig bestimmt erachtet, das Urteil des Erstgerichtes aufheben und dieses anweisen muß, dem Kläger die Verbesserung des Begehrens aufzutragen (OGH 21.5.1958, 6 Ob 120/58; OGH 4.11.1959, 6 Ob 303,304/59; zuletzt 14.7.1982, 6 Ob 687/82). Es ist nämlich Pflicht des Gerichtes, im Rahmen der materiellen Prozeßleitung auf die Behebung eines Mangels des Urteilsbegehrens hinzuwirken (Fasching, Zivilprozeßrecht, Rdz 656 und Rdz 1049; ZBl 1926/248; NZ 1977, 26, MietSlg.33.626). In höherer Instanz sollen die Parteien nicht mit einer Rechtsansicht überrascht werden, die sie nicht vorausgesehen haben und worauf sie vom Gericht auch nicht aufmerksam gemacht wurden (SZ 42/28; JBl 1978, 262 mit Besprechung von König; MietSlg.31.674). Der Erstrichter hatte an der Bestimmtheit des Klagebegehrens, soweit es sich auf die Benützung der Freifläche zwischen dem Werkstättengebäude und der Straße bezog, keine Zweifel und auch die Beklagten haben nicht geltend gemacht, dem Begehren mangle insoweit die Bestimmtheit. Aus den Akten ist nicht zu ersehen, daß das Berufungsgericht seine diesbezüglichen Zweifel mit den Parteien in der Berufungsverhandlung am 21.5.1985 erörtert und versucht hätte, eine Klarstellung zu erwirken. Die Zweifel an der Bestimmtheit dieses Begehrens sind übringens hier auch gar nicht begründet. Das Klagebegehren ist stets so zu verstehen, wie es im Zusammenhalt mit dem Vorbringen des Klägers zu erkennen ist (EvBl 1964/187; ÖBl 1979, 119 uva). Mit dem 'vor dem ehemaligen Haus Nr.105 liegenden Teil der Bauparzelle Nr.162/1' und dem 'unverbauten Teil der Bauparzelle Nr.162/1 zwischen dem Anbau der ehemaligen Schlossereiwerkstätte und der Sonnenbergstraße' konnte nur jene Teilfläche des sonst verbauten Grundstückes Nr.162/1 gemeint sein, das einerseits durch die der Sonnenbergstraße zugekehrte Außenmauer der ehemaligen Schlosserwerkstätte und durch die Sonnenbergstraße, richtig die Grundstücksgrenze zum Dorfbach, andererseits aber durch die Grundstücksgrenze zur Nachbarliegenschaft und schließlich durch die gemeinsam als Zugang und Zufahrt benützte nun asphaltierte Hoffläche umgrenzt wird, und die sich durch den Grasbewuchs deutlich von dem asphaltierten übrigen 'unverbauten' Teil des Grundstückes Nr.162/1 abhebt. Denn daß der Kläger das ausschließliche Benützungsrecht an der eigentlichen asphaltierten Hoffläche nicht für sich in Anspruch nimmt, war seinem Vorbringen und dem Begehren klar zu entnehmen, das durch die Umschreibung zwischen dem Anbau der ehemaligen Schlossereiwerkstätte und der Straße auf den unmittelbar an die dieser Straße zu dem Werkstättenanbau vorgelagerte Grundfläche abgestellt war. Wenn das Berufungsgericht eine bestimmtere Beschreibung der Teilfläche für erforderlich hielt, hätte es ohne Verstoß gegen § 405 ZPO mit den Parteien auch noch in der Berufungsverhandlung eine weitergehende Bestimmung der vom Benützungsrecht des Klägers in Anspruch genommenen Freifläche erörtern und dem Spruch, falls es die Stattgebung bestätigen wollte, von Amts wegen eine deutlichere Fassung geben können. Daß der Kläger in seinem Rekurs an den Obersten Gerichtshof als Rettungsversuch das von ihm doch noch hinlänglich bestimmt bezeichnete Begehren nun dahin deutet, er habe die vom östlichen und westlichen Eckpunkt des Anbaues der Werkstätte verlängerten Geraden der Fronten des Werkstättengebäudes als seitliche Begrenzung der in Anspruch genommenen Teilfläche angesehen, kann ihm nicht schaden. Damit bringt er erst nach dem maßgebenden Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung zum Ausdruck, daß er sich mit einem auf eine allenfalls kleinere Fläche beschränkten Alleinbenützungsrecht begnügen würde. Der Einwand der Beklagten, es gebe gar keinen Anbau des Werkstättengebäudes, versagt. Auch den Beklagten muß klar sein, daß damit der nun bestehende Trakt gemeint ist,den der Vater des Rudolf C nach dem Kauf der Liegenschaft durch Zubau zum vorhandenen Stall in Richtung zum Dorfbach zu einer Schlossereiwerkstätte gestaltete und der nach dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt als Haus Nr.105 bezeichnet war. Die Ersetzung des stattgebenden Urteiles durch die Zurückweisung des Klagebegehrens in dem jetzt noch streitverfangenen Umfang war demnach auf keinen Fall berechtigt. Insoweit ist dem Rekurs in seinem Hauptantrag stattzugeben und dem Berufungsgericht die neue Entscheidung zu überlassen, weil nur dieses berufen sein kann, die Beweisrüge auch in Ansehung der Benützung der Freifläche zu erledigen. Ob es Anlaß findet, die Berufungsverhandlung zum Zwecke weiterer Klarstellungen zu wiederholen (vgl. § 496 Abs 3 ZPO idF der Zivilverfahrens-Novelle BGBl 1983/135 und auf die Eingrenzung der Freifläche durch den Kläger einzugehen, ist Sache des Berufungsgerichtes.

Dem Rekurs ist daher nur dahin Folge zu geben, daß der den Teil des Klagebegehrens zurückweisende Beschluß behoben und dem Berufungsgericht aufgetragen wird, nun über die Berufung der Beklagten zu befinden.

Es handelt sich dabei nicht um einen endgültig entschiedenen von einer Partei ausgelösten Zwischenstreit, in dem nach den §§ 41 und 50 ZPO dem Kläger schon Kostenersatz gebührt. Das Rechtsmittelverfahren ist vielmehr Teil des Berufungsverfahrens, so daß der Kostenvorbehalt (§ 52 ZPO) gerechtfertigt ist.

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