OGH 1Ob800/76

OGH1Ob800/7619.1.1977

SZ 50/5

Normen

ABGB §915
ABGB §922
ABGB §933
ZPO §496
ABGB §915
ABGB §922
ABGB §933
ZPO §496

 

Spruch:

Ein Garantieanspruch aus der Veräußerung einer beweglichen Sache kann im Zweifel noch innerhalb eines halben Jahres nach Ablauf der Garantiefrist gerichtlich geltend gemacht werden

OGH 19. Jänner 1977, 1 Ob 800/76 (OGH Graz 6 R 153/76; Klagenfurt 19 Cg 77/75)

Text

Der Beklagte ist Inhaber einer Generalvertretung der französischen Firma U, einer Handelsfirma ohne Werkstätte. Er steht mit dem Kläger, einem Transportunternehmer, bereits seit längerer Zeit in Geschäftsverbindung. Mit Kaufvertrag vom 9. Feber 1973 kaufte der Kläger vom Beklagten einen LKW U-F 340. Die Firma L Autoservice Gesellschaft m.b.H. in F ist die offizielle Servicestelle des Lieferwerkes, zu der alle drei Monate ein Vertreter des Lieferwerkes kommt und sich allfällige Mängel an Fahrzeugen ansieht. Nach dem Kaufvertrag vom 9. Feber 1973 hat der Kläger die Lieferbedingungen, die einen integrierenden Bestandteil des Kaufvertrages bilden, zur Kenntnis genommen; schriftlich nicht bestätigte Vereinbarungen sollten danach für den Verkäufer nicht verbindlich sein. Punkt VII der Lieferbedingungen lautet u.a.:"Gewährleistung. Für den Kaufgegenstand wird seitens des Lieferwerkes folgende Gewährleistung übernommen: 1. Eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Fehlerfreiheit des Kaufgegenstandes während der Dauer von 12 Monaten,. gerechnet ab 1. Zulassung mit polizeilichem Kennzeichen, höchstens jedoch bis zu einer Gesamtfahrleistung von 60 000 km. Die Gewährleistung geht nach Wahl des Lieferwerkes auf Reparatur des Kaufgegenstandes oder Ersatz der eingesandten Teile. Das Lieferwerk bestimmt unter Wahrung der Interessen des Käufers den Ort, an dem die Behebung des Mangels erfolgen soll ......"

Über Gewährleistungsfragen wurde zwischen den Streitteilen anläßlich des Abschlusses des Kaufvertrages nicht gesprochen. Der Kläger erhielt ein Garantieheft, in dem festgehalten ist, daß es dem Käufer im Moment der Auslieferung übergeben werde und das neue Material der Fabrikation U unter Garantie gegen alle Materialfehler und Fabrikationsmängel für den Zeitraum eines Jahres ohne Kilometerbeschränkung stehe und die Haftbarkeit des Verkäufers ausschließlich auf diese angeführte Garantie beschränkt sei. Als Datum des Garantiebeginnes ist der 24. August 1973 festgehalten.

Im Jänner 1974 mußten die Kupplung erneuert und im Feber 1974 der Kühler sowie im April 1974 die Nockenwelle repariert werden, wofür der Kläger insgesamt 36 808.97 S bezahlte. Die am gekauften Fahrzeug entstandenen Mängel waren unverzüglich vom Kläger mündlich gerügt und dem Gebietsvertreter des Beklagten, der erklärt hatte, der Kläger solle die Rechnung nach Reparatur dem Beklagten übersenden, mitgeteilt worden. Mit drei Schreiben, die am 1. April, 20. Mai und 27. Mai 1974 beim Beklagten einlangten, forderte der Kläger diesen auf, die ihm entstehenden Kosten für die Mängelbehebung zu ersetzen.

Mit Schreiben vom 31. Mai 1974 antwortete der Beklagte: "Wir bestätigen den Erhalt Ihrer Schreiben vom 1. April, 20. Mai und 27. Mai und müssen Sie bitten, sich noch etwas zu gedulden; es handelt sich hier um Garantieanträge, die wir nicht direkt entscheiden können, sondern einen Besuch des Garantieinspektors vom Werk abwarten müssen. Es ist uns zugesagt worden, daß der Inspektor Anfang Juli hier sein wird und werden wir Ihre Anliegen sofort vorbringen und Sie dann benachrichtigen." Mit Schreiben vom 6. Juni 1974 teilte die Firma L Auto-Service Gesellschaft m.b.H. dem Kläger mit: "In Beantwortung Ihres geschätzten Schreibens vom 20. 5. 1974 teilen wir Ihnen höflich mit, daß wir für den Motorschaden an Ihrem obigen Fahrzeug laut den uns eingesandten Rechnungen einen Garantieantrag an das Lieferwerk gestellt haben. Der heute hier eingetroffene Garantieinspektor der Firma U hat denselben grundsätzlich bewilligt und werden wir Ihnen nach Erhalt der Gutschrift vom Werk dieselbe unverzüglich weiterleiten bzw. den vergüteten Betrag an Sie zur Überweisung bringen."

Mit der Behauptung, der Beklagte habe ihm die Fehlerfreiheit des gekauften Fahrzeuges auf die Dauer von zwölf Monaten ab erster Zulassung bis zu einer Gesamtfahrleistung von 120 000 km gewährleistet, begehrt den Kläger mit der am 2. September 1974 erhobenen Klage vom Beklagten nach Zahlung von Teilbeträgen von 17 638 S und 8691 S durch die Firma L Auto-Service Gesellschaft m.b.H. zuletzt den Betrag von 10 479.97 S samt Anhang. Der Beklagte wendete ein, passiv zum Anspruch des Klägers nicht legitimiert zu sein, da das Lieferwerk die Firma L Auto-Service Gesellschaft m.b.H. sei; außerdem seien die Mängel vom Kläger unverzüglich mündlich, nicht aber schriftlich angezeigt worden.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt und führte aus, es könne nicht festgestellt werden, daß dem Kläger Garantiezusagen bis 120 000 km Fahrleistung gegeben worden seien; das gehe aus den schriftlichen Vereinbarungen nicht hervor, mündliche seien aber, wenn sie nicht ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden, unverbindlich. Die Garantiefrist habe am 24. August 1973 zu laufen begonnen. Die Garantiezusage des Lieferwerkes habe eine Haftung des Verkäufers, die er laut Garantieheft selbst übernommen habe, nicht ausgeschlossen. Die Mängelrüge sei formfrei.

Das Berufungsgericht hob über Berufung des Beklagten, die ausschließlich geltend machte, daß der Kläger durch Kenntnisnahme des Punktes VII der Lieferbedingungen dem Beklagten gegenüber zumindest stillschweigend auf die Gewährleistung durch den Beklagten verzichtet habe, das erstgerichtliche Urteil unter Rechtskraftvorbehalt auf und wies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Trotz Rüge des Klägers übernahm das Berufungsgericht auch die Feststellung des Erstgerichtes, eine Garantiezusage über die schriftliche Vereinbarung hinaus sei nicht gegeben worden, als unbedenklich. Durch die Ausfolgung des Garantieheftes sei zwar zwischen dem Lieferwerk und dem Kläger ein echter Garantievertrag abgeschlossen worden, was aber nicht bedeutet, daß der Kläger damit den Beklagten aus seiner Gewährleistungshaftung als Verkäufer entlassen habe. Durch die Ausfolgung des Garantieheftes habe der Beklagte als Vertragspartner in Verbindung mit dem Kaufvertrag konkludent einen unechten Garantievertrag - auch Garantiezusage - abgeschlossen, der einen Bestandteil des Hauptvertrages bilde. Die Berufungsausführungen seien also unbegrundet, doch sei im Hinblick auf die vom Beklagten gesetzmäßig ausgeführte Rechtslage die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes nach allen Richtungen hin zu überprüfen. Die Rechtsfolgen der Gewährleistung treten nicht schon mit dem Vorhandensein der fehlerhaften Beschaffenheit ein, sie müsse vielmehr durch Einrede oder Klage geltend gemacht werden. Die grundsätzlich sechsmonatige Klagefrist, die im Falle der Streitteile allerdings auf ein Jahr verlängert worden sei, werde ab dem Tage der Ablieferung gerechnet; nach Ablauf dieser Frist sei das Recht auf Gewährleistung erloschen, was von Amts wegen wahrzunehmen sei. Der Erstrichter habe angenommen, daß die Garantiefrist am 24. August 1973 zu laufen begonnen habe. Mängel, die innerhalb der Garantiefrist hervorgekommen seien, habe der Kläger vor Ablauf der Frist klageweise geltend machen müssen. Die erst am 2. September 1974 erhobene Klage wäre verspätet, wenn die Garantiefrist tatsächlich am 24. August 1973 zu laufen begonnen hätte. Der Erstrichter sei dabei offenbar von dem im Garantieheft angegebenen Datum ausgegangen. Maßgebend sei aber der Zeitpunkt der körperlichen Übergabe. Da eine Feststellung darüber fehle, sei das erstgerichtliche Verfahren mangelhaft. Wäre die Klage zeitgerecht erhoben worden, werde noch festzustellen sein, ob der Kläger den Beklagten zur Verbesserung aufgefordert hat. Die Kosten einer Reparatur könne der Käufer nur verlangen, wenn der Verkäufer die Verbesserung abgelehnt habe. Die Feststellungen, der Gebietsvertreter des Beklagten habe erklärt, der Kläger solle die Rechnung nach der Reparatur an den Beklagten übersenden, der Kläger habe den Beklagten in mehreren Schreiben zur Zahlung aufgefordert, reichten nicht aus.

Über Rekurs des Klägers hob der Oberste Gerichtshof den Beschluß des Berufungsgerichtes auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Dem Berufungsgericht ist zunächst darin beizupflichten, daß der Beklagte als Verkäufer zweifellos mit der Ausfolgung des Garantieheftes an den Kläger die in diesem erwähnten Haftungen übernommen hat. Im Garaltieheft ist ausdrücklich (auch) die Haftung des Verkäufers für alle Material- und Fabrikationsfehler für den Zeitraum eines Jahres ohne Kilometerbeschränkung vom Tage der Übergabe des "Protokolls" vorgesehen; ausdrücklich ist auch festgehalten, daß als Datum des Garantiebeginnes der 24. August 1973 zu gelten hätte. Die Gewährleistungsvorschriften sind nachgiebiges Recht und können von den Parteien modifiziert werden (HS 1838 u. a.;

Koziol - Welser[4] I, 210; Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 554, 556;

Ehrenzweig[2] II/1 229, 231). Die Streitteile haben dies in der Form getan, daß vom Beklagten eine Garantie für ein Jahr übernommen wurde, es geschah dies aber auch damit, daß die Frist mit 24. August 1973 zu beginnen hatte. Es ist nun zwar richtig, daß nach § 933 ABGB die Frist zur Erhebung von Gewährleistungsansprüchen mit dem Tag der Ablieferung der Sache beginnt; den Parteien stand es bei Vereinbarung einer vom Gesetz abweichenden längeren Frist aber natürlich frei, den Beginn dieser Frist mit einem bestimmten Datum zu vereinbaren, so daß es dann nicht mehr darauf ankommt, an welchem Tag das Kraftfahrzeug beim Kläger tatsächlich abgeliefert wurde. Schon allein aus diesem Gründe bedarf es der Ergänzung des Verfahrens in erster Instanz in diesem Punkte - abgesehen davon, daß hier wohl zweckmäßigerweise nach § 496 Abs. 3 ZPO vorzugehen gewesen wäre - nicht.

Der Beklagte hatte im Verfahren erster Instanz nur seine Passivlegitimation und vorsichtsweise auch die Höhe des Anspruches, im Berufungsverfahren nur seine Passivlegitimation, bestritten und nie behauptet, der Anspruch des Klägers sei wegen verspäteter Geltendmachung erloschen. Dem Berufungsgericht ist beizupflichten, daß nach herrschender Auffassung die Fristen des § 933 ABGB Präklusivfristen sind, nach deren Ablauf der Anspruch erloschen ist. Gschnitzer a. a. O., 554 bezeichnet dies allerdings als streitig, Ehrenzweig a. a. O., 229 tritt dieser Auffassung entschieden entgegen. Gschnitzer a. a. O. formuliert wie folgt: "Wenn auf den Ablauf der Gewährleistungsfristen von Amts wegen Bedacht zu nehmen ist, bedeutet das jedenfalls nur, daß der Richter in dem Falle, daß der Ablauf der Frist bereits aus den Prozeßakten erhellt, die Gewährleistungsklage abzuweisen hat, wenngleich der andere Teil sich auf die ausgelaufene Präklusivfrist nicht beruft. Keineswegs folgt aber aus dem erwähnten Rechtssatz die Pflicht des Richters, von Amts wegen zu erheben - und die Parteien zu einem entsprechenden Vorbringen anzuregen - ob nicht Tatsachen vorliegen, die die Erlöschung des Anspruches gemäß § 933 ABGB bewirkt hätten." In diesem Sinne vertritt auch die Rechtsprechung die Meinung, auf den nicht eingewendeten Ablauf der Gewährleistungsfrist von Amts wegen Bedacht zu nehmen, komme nur dann in Betracht, wenn er aus den Prozeßakten klar hervorgehe (HS 252). Die Wahrung der gesetzlichen Gewährleistungsfrist von Amts wegen zu Prüfen, wird daher nur sehr eingeschränkt als berechtigt erachtet. Wurden nun die Gewährleistungsbestimmungen durch Parteienvereinbarung geändert, wie dies imvorliegenden Fall geschah, so daß sich die Einzelheiten der sogenannten - Garantie nach der Vereinbarung zwischen den Parteien richten (Koziol - Welser a. a. O., 210), besteht nun wahrlich kein Anlaß, von Amts wegen die Nichteinhaltung der vereinbarten Frist zur Klagserhebung wahrzunehmen, wenn der Beklagte selbst, der wissen muß, was zwischen den Parteien zu gelten hat, keine Einwendungen erhob und damit zu erkennen gab, nach der Vertragslage keinen Anspruch auf Erhebung einer Verfristungseinrede zu haben. Im vorliegenden Fall war zudem von einer Garantie die Rede. In einem solchen Fall haftet der Veräußerer für alle Mängel, die innerhalb der vereinbarten Frist hervorgekommen sind; es kommt also nicht darauf an, daß der Fehler schon im Zeitpunkt der Leistung vorhanden war (SZ 46/69; Koziol - Welser a. a. O., 210; Gschnitzer a. a. O., 556 und in Schuldrecht Allgemeiner Teil, 86). Schon vielfach wurde hervorgehoben, daß vertragliche Modifikationen zu Streitfragen Anlaß geben können. Die Übernahme einer einjährigen Garantie kann bedeuten, daß Gewährleistungsansprüche spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Frist, spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Auftreten der Mängel oder aber noch vor Ablauf der einjährigen Frist geltend zu machen sind (Koziol - Welser a. a. O., 211). Ehrenzweig a. a. O., 231 vertritt die Auffassung, daß die gesetzliche Klagefrist im Zweifel mit der Entdeckung des Mangels zu laufen beginne. Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 556 ist der Meinung, daß im Zweifel der Vereinbarung einer die Dauer der gesetzlichen Frist übersteigenden Garantiefrist der Sinn beizulegen ist, daß die Mängel, die innerhalb der Garantiefrist hervorkommen, vor Ablauf dieser Frist geltend gemacht werden müssen (so auch RZ 1958, 74), aber auch bis dahin gerührt und geltend gemacht werden können. Koziol - Welser a. a. O., 211 vertreten die Auffassung, im Einzelfall sei nach den Auslegungsregeln (§§ 914 f ABGB) zu ermitteln, welche Deutungsmöglichkeiten zu wählen seien. Eine Erforschung des Parteiwillens ist im vorliegenden Fall nicht möglich, da nach den Feststellungen der Untergerichte über den Inhalt der Garantieerklärung nicht gesprochen wurde. Ist aber eine undeutliche Äußerung anzunehmen, muß sie zum Nachteil desjenigen erklärt werden, der sich derselben bediente (§ 915 ABGB), also des Beklagten. Im Zweifel muß dann aber im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden, daß der Kläger das Recht hatte, den Anspruch noch irinerhalb eines halben Jahres nach Ablauf der Garantiefrist geltend zu machen. Vor allem aber muß die Haltung des Beklagten im Prozeß dahin verstanden werden, daß auch er den Vertrag so auffaßte, daß der Anspruch des Klägers noch nicht erloschen war. Eine amtswegige Wahrnehmung der Verspätung der Klagserhebung im vorliegenden Fall verbietet sich demnach.

Keiner Ergänzung des Verfahrens bedarf es auch dahingehend, ob der Kläger den Beklagten zur Verbesserung aufforderte. Festgestellt ist schließlich, daß der Gebietsvertreter des Beklagten nach Mitteilung der Mängel den Kläger aufforderte, die Rechnungen nach Reparatur dem Beklagten zu übersenden. Dieses Vorgehen mußte zumindest durch das Schreiben des Beklagten vom 31. Mai 1974 als genehmigt angesehen werden, was auch nahelag, wenn man berücksichtigt, daß sich das Reparaturwerk in F, in Kärnten befindet, die vom Kläger selbst veranlaßte Reparatur in Tirol bzw. Südtirol also zweckmäßiger sein mußte. Jedenfalls aber kann der Prozeßstandpunkt des Beklagten nur dahin verstanden werden, daß er jedenfalls gegen die Vornahme der Reparaturen im Auftrag des Klägers nichts einzuwenden hatte.

Die Feststellungen der Untergerichte reichen demnach entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes zur endgültigen Entscheidung der Streitsache im Sinne einer Bestätigung des erstgerichtlichen Urteiles aus. Der angefochtene Beschluß ist daher aufzuheben und dem Berufungsgericht die neuerliche Entscheidung aufzutragen. Eine unmittelbare urteilsmäßige Sachentscheidung ist dem OGH, der nur als Rekursgericht angerufen wurde, im Sinne der ständigen Rechtsprechung verwehrt (JBl. 1973, 154 u. v. a.).

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