OGH 7Ob105/05z

OGH7Ob105/05z8.6.2005

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Roswitha B*****, vertreten durch Dr. Ferdinand Rankl, Rechtsanwalt in Micheldorf, als Verfahrenshelfer, gegen die beklagte Partei H***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Franz Gütlbauer und Dr. Siegfried Sieghartsleitner, Rechtsanwälte in Wels, wegen EUR 42.190,-- sA und Feststellung (Streitwert EUR 3.000,- -), Rekursstreitwert EUR 43.000,-- über die Rekurse beider Streitteile gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 24. Februar 2005, GZ 6 R 206/04p-68, womit das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 25. August 2004, GZ 2 Cg 76/02g-59, zum Teil aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

I.) Der (mit ihrer Rekursbeantwortung verbundene) Rekurs der Klägerin wird zurückgewiesen.

II.) Dem Rekurs der Beklagten wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Die Beklagte errichtete für die Klägerin und deren damaligen Ehemann Rudolf K***** ein Wohnblockhaus, das 1994 übergeben wurde. Die Klägerin und Rudolf K*****, die die Errichtung des Kellergeschosses und den Innenausbau selbst zu besorgen hatten, bezahlten den gesamten vereinbarten Werklohn. Seit ihrer 1998 erfolgten Ehescheidung ist die Klägerin auf Grund der vorgenommenen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse Alleineigentümerin des Hauses.

Mit der Behauptung, die Beklagte habe das Blockhaus unfachgemäß errichtet, begehrte die Klägerin mit der am 19. 3. 2002 beim Erstgericht überreichten Klage den Zuspruch von EUR 42.190,-- sA sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche künftige Mängelbehebungskosten und Mangelfolgeschäden hinsichtlich des von der Beklagten mangelhaft errichteten Hauses. Trotz von 1996 bis zuletzt im Herbst 2000 erfolgter Mängelbehebungsversuche der Beklagten sei das Haus immer noch undicht und sanierungsbedürftig. Für einen Laien seien folgende Mängel überblickbar:

1. Das Dach sei nur unzureichend isoliert worden und die Dachkonstruktion entspreche nicht den einschlägigen Dämm- und Isolierwerten.

2. Die Fuge zwischen Dachsparren und Wandkonstruktion sei nicht fachgerecht abgedichtet worden.

3. Die Anschlussfugen der Riegelkonstruktion zum Unterbau (Kellergeschoss) wiesen undichte Stellen auf (unzureichend haltbar eingebrachte Dichtstoffe). Dies sei nicht, wie von der Beklagten behauptet, auf Unebenheiten der Kellerdecke zurückzuführen.

4. Im „Fenster-Türanschlussbereich" seien die Verbindungsfugen nicht ausreichend abgedichtet bzw die Fenster nicht fachgerecht eingebaut worden.

5. Die Terrassenkonstruktion könne die Niederschlagswässer nicht vollständig ableiten.

6. Die Außenfassade weise (insbesondere an den Balkendurchbrüchen) Undichtheiten auf.

Diese Mängel hätten ständige witterungsbedingte Feuchtigkeitseintritte und eine nicht den Normwerten entsprechende Luftdichtheit der Gebäudehülle zur Folge. Die Errichtung einer von der Beklagten gekauften Dampfsperre („Tyvekbahnen") und der Innenausbau seien unter Anleitung des damaligen Geschäftsführers der Beklagten erfolgt. Diese habe (erkennbar bezüglich des in der Klage mit Z 4. bezeichneten Mangels) eine Verletzung von Bauleitungs-, Bauaufsichts-, Prüf- und Warnpflichten zu vertreten, da sie nicht darauf hingewiesen habe, dass die Fensterbänke mit einem Blech zu versehen seien.

Insbesondere aus den Rechtsgründen des Schadenersatzes und der Gewährleistung würden Sanierungskosten begehrt, die sich „auf zumindest EUR 40.000,- -" belaufen würden.

Als Ersatz der Mehrkosten der Beheizung des Hauses von jährlich EUR 730,- -, werde für drei Heizperioden EUR 2.190,-- begehrt.

Nach Aufforderung des Erstgerichtes, die Klagsforderung aufzuschlüsseln, brachte die Klägerin im Wesentlichen noch vor, die Einholung eines Kostenvoranschlages, in dem die einzelnen Leistungspositionen aufgegliedert seien, sei wegen des nicht absehbaren Arbeitsumfanges infolge nicht auszuschließender verdeckter Mängel nicht möglich, da der Werklohn bei nicht absehbaren Kosten in Regie abgerechnet werde. Sie sei zu einer vorherigen Sanierung des Hauses, nach deren erfolgreichem Abschluss und Rechnungslegung die Kosten bestimmbar wären, nicht verpflichtet. Die Klagsforderung setze sich zusammen aus den Kosten für ca 700 Arbeitsstunden á EUR 43,20 (= rund EUR 30.000,- -) zuzüglich Materialkosten von EUR 10.000,- -.

Für sie, die Klägerin, sei bis zur Beiziehung eines Fachmannes im Jahr 2000 nicht erkennbar gewesen, ob und infolge welcher sorgfaltswidriger Arbeiten der Beklagten es zur Undichtheit des Hauses bzw zum Feuchtigkeitseintritt gekommen sei. Die Verjährungsfrist habe frühestens 2000 mit der Kenntnis des Ursachenzusammenhanges begonnen. Das Feststellungsinteresse läge in der Hintanhaltung der Verjährung sowie darin, dass ihr als Laiin „der genaue Ursachenzusammenhang der vorhandenen Mängel nicht bekannt sei, sodass eine genaue Beurteilung der Mängelbehebungskosten, insbesondere auch der Mängelfolgeschäden, noch nicht genau abschätzbar sei".

Die Beklagte beantragte Klagsabweisung. Von ihr zu vertretende Mängel- oder Schäden lägen nicht vor. Allfällige Schäden an der Terrassenkonstruktion seien auf mangelhafte, den Hauseigentümern obliegende Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten zurückzuführen. Sie, die Beklagte, habe aus reiner Gefälligkeit und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht im Herbst 2000 Ausbesserungsarbeiten durchgeführt. Der Lauf der Gewährleistungsfrist sei hiedurch nicht neuerlich ausgelöst worden. Allfällige Gewährleistungsansprüche wären daher verfristet, allfällige Schadenersatzansprüche im Hinblick darauf, dass die Auftraggeber das Werk spätestens im Frühjahr 1995 übernommen hätten, verjährt. Auch hinsichtlich des Feststellungsbegehrens, das im Übrigen zu umfassend formuliert sei, werde Verjährung eingewendet.

Das Klagebegehren sei, weil nur eine Pauschalsumme geltend gemacht werde, unschlüssig. Die Verbesserungskosten für die im Einzelnen durchzuführenden Maßnahmen seien auch im Falle der Geltendmachung eines Deckungskapitals zu konkretisieren.

Dieser letztere Einwand sowie die Aufforderung des Erstgerichtes, eine Aufschlüsselung des Leistungsbegehrens vorzunehmen, veranlassten die Klägerin schließlich zur Erklärung, folgenden „Mängelgruppen" jeweils ein Drittel der Sanierungskostenforderung zuzuordnen: a) Mangel laut Z 1. der Klage, b) Mängel laut Z 2., 4. und 6. der Klage und c) Mängel laut Z 3. und 5. der Klage. Die mit lit b) bezeichnete „Mängelgruppe" beziehe sich überdies auf (nicht näher substantiierte) Sanierungsarbeiten an den Innenwänden. Die Klägerin erklärte ausdrücklich, dass es sich bei der von ihr vorgenommenen Drittelung der Schadenszuordnung um reine „Cirka-Angaben" handle, da ihr eine genaue Zuordnung erst nach tatsächlicher Mängelbehebung möglich sei.

In der Folge legte die Klägerin Kostenvoranschläge „über die notwendigen Sanierungsarbeiten" vor, die insgesamt Kosten von EUR 89.909,24 ausweisen. Schließlich behauptete die Klägerin noch, alleine der für die Behebung des in der Klage mit Z 2. bezeichneten Mangels erforderliche Aufwand erreiche den Klagsbetrag. Sie behauptete überdies weitere Mängel, ohne ausdrücklich ein Deckungskapital für die Sanierungskosten zu begehren.

Das Erstgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung von EUR 6.060,-- samt Zinsen und wies das Leistungsmehrbegehren sowie das Feststellungsbegehren ab. Es traf die aus den S 7 bis 19 des Ersturteiles ersichtlichen (vom Berufungsgericht auf den S 8 bis 14 seines Beschlusses zusammengefasst wiedergegebenen) Feststellungen, auf die verwiesen werden kann (§ 510 Abs 3 erster Satz ZPO).

Rechtlich führte das Erstgericht dazu im Wesentlichen aus, die Dachisolierung sei vereinbarungsgemäß erfolgt. Die Dachkonstruktion sei zwar in Ansehung der durchgehenden Phasenfugen mangelhaft, jedoch sei „diesbezüglich ein Sanierungsbetrag nicht nachvollziehbar". Der Mangel hätte im Übrigen frühzeitig erkannt werden können. Die Anbringung von Fensterblechen und die Verlegung der Tyvekbahnen sei nicht Vertragsgegenstand gewesen. Gewährleistungsansprüche seien verfristet hinsichtlich der „Nachbesserung einer regendichten Windsperre", der Anschlussfuge zum Keller und der Sockelausbildung. Hinsichtlich der Anschlussfuge zum Keller bestünden keine Anhaltspunkte für einen Schadenersatzanspruch.

Der Zuspruch ergebe sich als Summe der Kosten der Herstellung der Schlagregendichtheit der Wand (EUR 3.600,- -), der Kosten von Nachbesserungsarbeiten im Bereich der Sparrenfuge (EUR 1.560,- -) und der Kosten der Sanierung einer im Fugenbereich freiliegenden Abdichtbahn (EUR 900,- -). Die Mängelbehebungsarbeiten seien in Ansehung der 2. und 3. Position nicht bzw nur teilweise erfolgreich gewesen und sei infolge der Mängelbehebung nicht von einer Verfristung auszugehen. Auch in Ansehung der 1. Position sei keine Verfristung eingetreten, da bereits Sanierungsmaßnahmen stattgefunden hätten. Der Klägerin fehle das Feststellungsinteresse, da die Mängelbehebungskosten bereits bezifferbar seien.

Das von beiden Parteien angerufene Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung der ersten Instanz hinsichtlich eines das Klagebegehren im Umfang von EUR 2.190,-- samt 4 % Zinsen seit 22. 3. 2002 abweisenden Ausspruches als Teilurteil. Im Übrigen hob es - der Berufung der Klägerin teilweise und jener der Beklagten zur Gänze Folge gebend - das Ersturteil auf und wies die Rechtssache insoweit zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück, wobei es aussprach, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.

Zum Begehren auf Ersatz von Mehrkosten der Beheizung von EUR 2.190,-- sei die Berufung der Klägerin nicht ausgeführt. Hieraus könne nur der Schluss gezogen werden, dass die Klägerin ungeachtet ihrer Berufungserklärung und ihres Berufungsantrages die Abweisung des Begehrens von EUR 2.190,-- sA nicht bekämpfen wolle. Der das Klagebegehren abweisende Ausspruch sei daher im Umfang von EUR 2.190,-- sA zu bestätigen und insoweit ein Teilurteil zu fassen gewesen.

Im Übrigen begehre die Klägerin zusammengefasst den Zuspruch eines Teilbetrages von angeblich EUR 40.000,-- übersteigenden, nicht nach Einzelpositionen aufgeschlüsselten Kosten von Sanierungsarbeiten und leite ihr Begehren einerseits aus unterschiedlichen Sachverhalten (mangelhafte Herstellung des Werkes in verschiedenen Teilbereichen) und andererseits aus unterschiedlichen Rechtsgründen ab. Während sie in Ansehung der unfachgemäßen Verlegung der bei der Beklagten gekauften Tyvekbahnen die Klage darauf stütze, dass der Geschäftsführer der Beklagten sie bei der Verlegung unrichtig angeleitet habe und sie in Ansehung des in der Klage mit Z 4. bezeichneten Mangels der Beklagten auch eine Verletzung der dieser obliegenden Bauleitungs-, Bauaufsichts-, Prüf- und Warnpflicht anlaste, begehre sie im Übrigen die Zahlung eines Deckungskapitals für die Sanierung von nach ihren Behauptungen von der Beklagten zu vertretenden Mängeln. Da die Klägerin ihre Schadenszuordnung als „Cirka-Angabe" bezeichnet habe, könne nicht einmal davon ausgegangen werden, dass sie für die Behebung des in der Klage mit Z 1. bezeichneten Mangels EUR 13.333,33 sA begehre.

Damit sei das Leistungsbegehren der Klägerin, soweit es nicht auf den Ersatz von Mehrkosten der Beheizung gerichtet sei, mangels Aufschlüsselung unbestimmt: Nach stRsp sei ein Pauschalbetrag entsprechend aufzugliedern, um den Bestimmtheitserfordernissen des § 226 ZPO gerecht zu werden. Nur dann, wenn sich ein auf einen einheitlichen Anspruchsgrund gestütztes Begehren aus zahlreichen Einzelforderungen zusammensetze, die während eines längeren Zeitraumes aufgelaufen seien, wäre nach einer in der Rsp vertretenen Auffassung das Gebot einer Präzisierung des Vorbringens überspannt, würde man für jeden einzelnen von unter Umständen hunderten Fällen ein gesondertes detailliertes Vorbringen fordern. Mit diesem Argument sei in der Entscheidung 8 Ob 135/03s die Notwendigkeit der Aufschlüsselung eines iVm einer Urkunde gestellten Begehrens auf Ersatz von Mängelbehebungskosten in die der Gesamtforderung zugrundeliegenden zahlreichen Einzelforderungen abgelehnt worden. Da die Klägerin die Kosten für die Sanierung verschiedener, der Beklagten in einzelnen Bereichen der Werkerrichtung unterlaufener Mängel begehre, die jeweils auf gesonderter Sachverhaltsgrundlage zu beurteilen seien und die geltend gemachte Pauschalsumme darüber hinaus Schadenersatzforderungen wegen der behaupteten unrichtigen Anleitung bei der Verlegung der Tyvekbahnen und wegen einer Verletzung von Bauaufsichts-, Bauleitungs-, Warn- und Prüfpflichten enthalte, sei eine Aufschlüsselung des Leistungsbegehrens erforderlich. Nur dadurch sei zu verhindern, dass die Klägerin, sollte sich eine Position zur Gänze oder teilweise als unberechtigt erweisen, willkürlich innerhalb der begehrten Globalsumme ihren Standpunkt ändere. Hiezu komme, dass das begehrte Deckungskapital als Vorschuss zu qualifizieren sei. Die Klägerin könne ihn daher nur insoweit endgültig behalten, als unabhängig von der Mittelverwendung bei ihr eine Vermögenseinbuße in gleicher Höhe gegeben sei oder sie die im Vorschussbegehren genannten Sanierungsmaßnahmen tatsächlich setze und dies Aufwendungen in der geschätzten Höhe erfordere. Dem gegenüber bestehe das Recht auf Bezahlung der Mehrkosten, falls der Vorschuss nicht ausreiche. Somit erfordere aber auch die Sicherstellung der Verrechenbarkeit eine Aufschlüsselung des für die Behebung jedes einzelnen Mangels begehrten Deckungskapitals bereits im Stadium der Vorschussgewährung.

Das Leistungsbegehren sei jedoch entgegen der Auffassung der Beklagten trotz der in erster Instanz erfolgten Erörterung der Bestimmtheit des Klagebegehrens noch nicht im Sinne einer gänzlichen Abweisung entscheidungsreif. Das Erstgericht habe, indem es das Verfahren nach unzureichender Aufschlüsselung durch die Klägerin weitergeführt und die Bestimmtheit des Klagebegehrens in seinem Urteil, ohne sich damit näher auseinanderzusetzen, unterstellt habe, zum Ausdruck gebracht, dass es das Klagebegehren als ausreichend aufgeschlüsselt erachte. Es habe es somit unterlassen, die Klägerin auf die nach wie vor nicht gegebene Bestimmtheit des Klagebegehrens hinzuweisen. Hierin liege ein auf unrichtiger rechtlicher Beurteilung beruhender Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens, welcher vom Berufungsgericht aus Anlass der Rechtsrüge wahrzunehmen sei.

Das Erstgericht werde der Klägerin daher im Umfang des Aufhebungsbeschlusses neuerlich Gelegenheit zur Aufschlüsselung ihres Begehrens zu geben haben. Da die Klägerin nach herrschender Auffassung die Kosten der Mängelbeseitigung nicht vorstrecken müsse, sondern ein Deckungskapital verlangen könne, sei es zulässig, dass sie ihr Begehren auf Kostenvoranschläge stütze. Dass ihr dies nicht unzumutbar sei, zeige die in erster Instanz bereits erfolgte Vorlage von Kostenvoranschlägen. Zu verlangen sei aber auch ein substantiiertes Vorbringen zu den einzelnen Mängeln und zu den im Einzelnen beabsichtigten Sanierungsmaßnahmen.

Aus diesen Erwägungen sei das Ersturteil in seinem dem Klagebegehren stattgebenden Ausspruch aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Urteilsfällung an das Erstgericht zurückzuverweisen gewesen.

Im Hinblick auf die Ausführungen zur Bestimmtheit des Klagebegehrens erweise sich aber auch die Aufhebung des das Klagebegehren abweisenden Ausspruches im Umfang von EUR 33.940,-- sA samt Zurückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Urteilsfällung aus den angestellten Erwägungen als erforderlich.

Dies gelte auch betreffend das auf Gewährleistung und Schadenersatz gestützte Feststellungsbegehren. Nach stRsp könne das rechtliche Interesse an einer Feststellungsklage auch im drohenden Ablauf von Fristen liegen. Ein Feststellungsbegehren sei aber auch zulässig, wenn der Werkbesteller aus dem Titel des Schadenersatzes das Deckungskapital zur Behebung der Mängel fordere, wenn die Möglichkeit künftiger Schäden aus dem bereits eingetretenen Schadensereignis nicht ausgeschlossen werden könne. Indem das Erstgericht die Abweisung des Feststellungsbegehrens nur damit begründet habe, dass „die Mängel (gemeint offensichtlich: die Mängelbehebungskosten) bereits bezifferbar seien", habe es sich mit dem von der Klägerin zur Begründung des Feststellungsbegehrens erstatteten Vorbringen nicht zur Gänze auseinandergesetzt. Allerdings könne ein rechtliches Interesse der Klägerin an der von ihr gewählten Formulierung des Feststellungsbegehrens nicht bejaht werden. Dieses enthalte nichts anderes als die sich bereits aus dem Gesetz ergebende gewährleistungs- und schadenersatzrechtliche Haftung der Beklagten als Werkunternehmerin im Falle einer Schlechterfüllung und lasse überdies unberücksichtigt, dass die Beklagte das Haus nicht zur Gänze errichtet habe. Dass das Erstgericht die daher notwendige Erörterung des Begehrens unterlassen habe, erfordere die Aufhebung des angefochtenen Urteiles auch in Ansehung des Feststellungsbegehrens. Das Erstgericht werde im fortzusetzenden Verfahren eine entsprechende Erörterung vorzunehmen und die Klägerin zu einer entsprechenden Klarstellung anzuleiten haben. Bei der Formulierung des Feststellungsbegehrens werde es erforderlich sein, konkrete Tatsachen (vorliegende Mängel bzw bereits vorhandene Ursachen für zukünftige Schäden) anzugeben, aus denen sich die festzustellende Haftung der Beklagten ergeben solle. Nur eine derart konkrete Formulierung des Feststellungsbegehrens sei geeignet, Unsicherheiten über die Reichweite eines Feststellungsurteiles zu vermeiden.

„Der Vollständigkeit halber" sei schließlich noch darauf hingewiesen, dass die Aktivlegitimation der Klägerin zur Erhebung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen aus dem zwischen ihr, ihrem geschiedenen Ehegatten und der beklagten Partei abgeschlossenen Werkvertrag insoweit erörterungsbedürftig sei, als es sich um Ansprüche des geschiedenen Ehegatten handelte. Die Aktivlegitimation sei aus dem festgestellten Ergebnis des nachehelichen Aufteilungsverfahrens nicht abzuleiten.

Zur Begründung seines Ausspruches der Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof führte das Berufungsgericht aus, es sei, da seiner Meinung nach der Entscheidung 8 Ob 135/03s kein vergleichbarer Sachverhalt zugrundeliege, von der Notwendigkeit der Aufschlüsselung des Begehrens der Klägerin auf Leistung eines Deckungskapitals ausgegangen.

Gegen den Beschluss des Berufungsgerichtes richtet sich der Rekurs der Beklagten, die unrichtige rechtliche Beurteilung geltend macht und beantragt, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass auch das „noch relevante" Klagebegehren vollinhaltlich abgewiesen werde.

Von der Klägerin wird gemeinsam mit ihrer Rekursbeantwortung, in der sie beantragt, dem Rekurs der Beklagten nicht Folge zu geben, (ausdrücklich) auch ihrerseits Rekurs gegen die das Ersturteil aufhebende Entscheidung der zweiten Instanz erhoben und ein Abänderungsantrag gestellt.

Rechtliche Beurteilung

Zum Rekurs der Klägerin:

Der Klägerin wurde der angefochtene Beschluss des Berufungsgerichtes am 4. 3. 2005 zugestellt. Ihr erst am 29. 4. 2005 und damit lange nach Ablauf der gemäß § 521 Abs 1 ZPO iVm § 521a Abs 1 Z 2 ZPO vier Wochen betragenden Rechtsmittelfrist zur Post gegebener Rekurs ist verspätet und daher zurückzuweisen.

Zum Rekurs der Beklagten:

Der hingegen rechtzeitige Rekurs der Beklagten ist - wenn auch, wie noch erläutert werden wird, aus einem anderen als dem vom Berufungsgericht genannten Grund - zulässig; er ist aber nicht berechtigt.

Die Ansicht des Berufungsgerichtes, das Klagebegehren sei insofern iSd § 226 ZPO nicht ausreichend bestimmt, als es die Klägerin verabsäumt habe, den von ihr begehrten Pauschalbetrag von EUR 40.000,-- entsprechend aufzugliedern, folgt gesicherter oberstgerichtlicher Judikatur. Die Klägerin macht, worauf das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat, Ansprüche aus mehreren zivilprozessualen Rechtsschutzanträgen geltend. Wenn ein Kläger in einem solchen Fall einer objektiven Klagehäufung (AnwBl 1990, 656; ÖBA 1991/671; Fasching, LB2 Rz 1118) für sämtliche von ihm erhobenen Ansprüche einen Pauschalbetrag geltend macht, ist dieser entsprechend aufzugliedern, um dem Bestimmtheitserfordernis des § 226 ZPO gerecht zu werden. Es geht nicht an, die Aufteilung des Pauschalbetrages auf die einzelnen Rechtsverhältnisse dem Gericht zu überlassen (3 Ob 241/97f, SZ 70/136). Ohne eine solche Aufschlüsselung wäre es nämlich nicht möglich, den Umfang der Rechtskraft einer Teilabweisung des Zahlungsbegehrens zu bestimmen und damit die Frage zu beantworten, über welche der eingeklagten Forderungen (ganz oder teilweise) endgültig negativ abgesprochen worden ist (ÖBl 1981,122; SZ 70/136 mwN ua). Nur wenn eine solche Aufgliederung erfolgt, kann in einem Folgeprozess die der Zulässigkeit einer weiteren Sachentscheidung allenfalls entgegenstehende materielle Rechtskraft der früheren Entscheidung beurteilt werden (SZ 70/136 mwN). Nach stRsp muss daher etwa jeder von mehreren in einer Klage geltend gemachten Schadenersatzansprüchen ziffernmäßig bestimmt und individualisiert sein (RIS-Justiz RS0031014 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen).

Wiederholt hat der Oberste Gerichtshof zwar auch bereits ausgesprochen, dass im Fall, dass sich ein auf einen einheitlichen Anspruchsgrund gestütztes Begehren aus zahlreichen Einzelforderungen zusammensetzt, die während eines längeren Zeitraumes aufgelaufen sind, es das Gebot einer Präzisierung des Vorbringens überspannen würde, für jeden einzelnen von unter Umständen hunderten Fällen ein gesondertes detailliertes Vorbringen zu fordern (RIS-Justiz RS0037907, zuletzt etwa 8 Ob 135/03s). Ein solcher Fall liegt aber, wie das Berufungsgericht ohnehin richtig erkannt hat, hier nicht vor.

Hat der Kläger in einem Fall, wie dem vorliegenden, die Aufgliederung einer Globalsumme im Klagsvorbringen unterlassen, ist das Klagebegehren iSd § 226 ZPO unbestimmt (vgl Fasching in Fasching/Konecny2 III § 226 ZPO Rz 59). Da die hier von der Klägerin über entsprechenden Einwand der Beklagten und Aufforderung durch das Erstgericht im Laufe des Verfahrens vorgenommene „Präzisierung" dem dargestellten Aufschlüsselungserfordernis nicht genügt, wird vom Berufungsgericht zu Recht die mangelnde Bestimmtheit des gegenständlichen Klagebegehrens moniert, ohne dass in diesem Zusammenhang eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zu beantworten gewesen wäre.

Gegen die betreffende Ansicht des Berufungsgerichtes wird auch von der Klägerin in der Rekursbeantwortung nicht (mehr) weiter argumentiert. Auch die Beklagte stellt dies in keiner Weise in Frage. Sie wendet sich vielmehr gegen die Ansicht der zweiten Instanz, der Klägerin sei (nochmals) Gelegenheit zu einer Verbesserung zu geben. Damit werde die Anleitungspflicht des Erstgerichtes, das die Klägerin ohnehin aufgefordert habe, ihr Begehren zu präzisieren, „zu weit ausgelegt". Da die Klägerin trotz entsprechender Aufforderung durch das Erstgericht keine geeignete Aufschlüsselung vorgenommen habe, sei die mangelnde Schlüssigkeit der Klage nicht weiter verbesserungsfähig, sondern wäre mit Klagsabweisung vorzugehen gewesen, zumal die Klägerin von einer solchen nicht überrascht werden hätte können.

Diese Rechtsmeinung kann nicht geteilt werden, da die Klägerin entgegen der Ansicht der Rekurswerberin ein solches Vorgehen iSd § 182a ZPO sehr wohl überrascht hätte. Die genannte, durch die ZVN 2002 eingefügte Bestimmung normiert die Pflicht des Gerichtes, das Sach- und Rechtsvorbringen der Parteien mit diesen zu erörtern und schreibt das von der Rechtsprechung schon bisher aus § 182 ZPO abgeleitete „Verbot von Überraschungsentscheidungen" fest (Beran und andere, [Franz] Klein aber fein: Die Zivilverfahrensnovelle 2002 aus Sicht des „Arbeitskreises-Verfahrensvereinfachung" in RZ 2002, 258 [265]). Danach darf das Gericht, sieht man von Nebenansprüchen (Zinsen, Kosten uä) ab, seine Entscheidung nur dann auf rechtliche Gesichtspunkte stützen, die eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, wenn es sie zuvor mit den Parteien erörtert und ihnen Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat. Damit wurde die stRsp, dass die Parteien von einer Rechtsansicht nicht überrascht werden dürfen (SZ 57/85; SZ 63/138; ZVR 1997/147 uva; RIS-Justiz RS0037300) in das Gesetz aufgenommen. Überraschend war allerdings nach der bisherigen Judikatur nur eine Rechtsansicht, wenn sie bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz von keiner der Parteien ins Treffen geführt wurde und daher keine Gelegenheit zur Stellungnahme bestand (SZ 72/28; JBl 2002, 385; Schragel in Fasching/Konecny2 II/2 §§ 182, 182a ZPO Rz 10). Wie der erkennende Senat erst jüngst, in Übereinstimmung mit dem genannten Autor, in der Entscheidung 7 Ob 83/05i ausgesprochen hat, erweitert § 182a ZPO nun die Pflichten der Gerichte, weil eine Partei auch erkennbar rechtliche Gesichtspunkte, die von der Gegenseite bereits ins Spiel gebracht worden waren, übersehen oder für unerheblich gehalten haben kann. Erkennt dies das Prozessgericht, hat es im Rahmen der Erörterung des Sach- und Rechtsvorbringens darauf hinzuweisen; erkannte das Prozessgericht den Irrtum der Parteien nicht, war er aber erkennbar, was nach der Aktenlage überprüfbar ist, liegt ein Verfahrensmangel vor (7 Ob 83/05i).

Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht nun zwar die Klägerin auf die Notwendigkeit einer Aufgliederung der von ihr begehrten Pauschalsumme hingewiesen, es hat jedoch die von der Klägerin daraufhin vorgenommene „Präzisierung" für ausreichend gehalten und die Klägerin daher in dem - rechtsirrigen - Glauben gelassen, eine § 226 ZPO genügende Aufschlüsselung vorgenommen zu haben. Wie in dem bereits erwähnten, insofern vergleichbaren Fall 7 Ob 83/05i, ist der Klägerin daher nach der durch § 182a ZPO geschaffenen neuen Rechtslage zur Vermeidung einer überraschenden Entscheidung (nochmals) Gelegenheit zur Vornahme einer entsprechenden Verbesserung zu geben. Eine Verbesserungsmöglichkeit wird der Klägerin auch hinsichtlich des von ihr zu allgemein gefassten Feststellungsbegehrens einzuräumen sein (vgl 1 Ob 302/03y).

Eine solche Verbesserung eines unbestimmten bzw zu allgemein gefassten Begehrens ist zwar auch im Berufungsverfahren möglich (Fasching aaO § 226 ZPO Rz 42), weshalb der Klägerin bereits in der Berufungsverhandlung dazu Gelegenheit zu geben gewesen wäre. Falls die Klägerin im fortgesetzten Verfahren vor dem Erstgericht eine entsprechende Aufschlüsselung vornimmt, erwachsen den Parteien aus der Unterlassung einer betreffenden Erörterung in der Berufungsverhandlung allerdings keine Nachteile, da, wie noch zu erörtern sein wird, dann die vom Berufungsgericht aufgezeigten weiteren Verfahrensergänzungen erforderlich sein werden.

Die Beklagte stützt ihre Rechtsansicht, das Berufungsgericht hätte sowohl das Leistungs- als auch das Feststellungsbegehren sofort zur Gänze abzuweisen gehabt, weiters - und sogar in erster Linie - auch noch auf den Einwand der mangelnden Aktivlegitimation der Klägerin. Da der bezügliche Werkvertrag nicht von der Klägerin allein, sondern zusammen mit deren damaligem Ehegatten abgeschlossen worden sei, habe sie, worauf sie bereits in der Klagebeantwortung hingewiesen habe, ihre Leistungen für beide Auftraggeber erbracht. Damit sei von einer Gesamthandforderung auszugehen, wobei die Leistung nur von allen Mitgläubigern gemeinsam gefordert werden könne. Einzelne Gläubiger seien nur bei Nachweis der Übereinkunft der Mitgläubiger forderungsberechtigt; fehle es daran, könne nur auf gerichtliche Hinterlegung geklagt werden. Die Klägerin habe aber weder eine solche Übereinkunft mit ihrem damaligen Mitauftraggeber behauptet, noch sonst ein Vorbringen erstattet, aus dem sich ihre alleinige Forderungsberechtigung ableiten ließe.

Richtig an diesen Ausführungen ist, dass der Oberste Gerichtshof in mehreren Entscheidungen im Falle von Miteigentumsgemeinschaften bezüglich Gewährleistung und Schadenersatz ausdrücklich Gesamthandberechtigung bzw Gesamthandforderung angenommen hat (Reischauer in Rummel3 § 932 ABGB Rz 22 mwN). Dies gilt grundsätzlich auch für Ehegatten als (alleinige) Miteigentümer (vgl Reischauer aaO betreffend Ehegattenwohnungseigentum mwN). Im Falle des Miteigentums zweier Ehegatten ist einer davon daher ebenfalls grundsätzlich nur bei Nachweis der Übereinkunft mit dem anderen dem Gesamthandschuldner gegenüber forderungsberechtigt (vgl Gamerith in Rummel3 § 890 Rz 3 mwN). Einigen sich nun Ehegatten im Zuge einer Scheidung darüber, dass - wie hier - einer von ihnen Alleineigentümer einer früher im Miteigentum stehenden Sache wird, so ist eine solche - konkludente - Übereinkunft in aller Regel wohl anzunehmen. Es kann nach der Gerichtserfahrung davon ausgegangen werden, dass Ehegatten, die sich bei der Vermögensteilung im Zuge der Scheidung dahin einigen, dass einer von ihnen - wie hier - das Wohnhaus als Alleineigentümer erhalten soll, vom anderen (zumeist wohl konkludent) allfällige sich darauf beziehende Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche abgetreten erhält. Ob Tatsachen vorliegen, die eine solche Übereinkunft bzw Übertragung indizieren, stellt eine Tatfrage dar, die noch zu klären ist. Zweck des Rekurses ist nur die Überprüfung der Rechtsansicht der zweiten Instanz durch den Obersten Gerichtshof; ist die dem Aufhebungsbeschluss zugrundeliegende Rechtsansicht richtig - was hier hinsichtlich des Hinweises auf Ansprüche des geschiedenen Ehegatten (auch unter dem Blickwinkel des § 848 ABGB) grundsätzlich der Fall ist - kann der Oberste Gerichtshof nicht überprüfen, ob die betreffende Verfahrensergänzung tatsächlich notwendig ist (Kodek in Rechberger2 Rz 5 zu § 519 ZPO mwN; RIS-Justiz RS0042179; RS0042333 [T 1]; RS0043414 [T 8]; RS0113643 [T 2]; zuletzt etwa 7 Ob 281/04f).

Vom Berufungsgericht wurde darauf hingewiesen, dass ihm eine Überprüfung der vom Erstgericht hinsichtlich der einzelnen anspruchsbegründenden Sachverhalte vertretenen Rechtsauffassungen an sich nicht möglich sei, da noch nicht feststehe, wie sich das Klagebegehren nach der erforderlichen Aufschlüsselung zusammensetzen werde. Das Berufungsgericht hat allerdings dennoch „aus Zweckmäßigkeitsgründen" zu einzelnen von den Parteien relevierten Rechtsfragen, insbesondere zur Frage einer ausreichenden Geltendmachung der Mängel durch die Klägerin, der Frage der Geltendmachung auch von Schadenersatzforderungen durch diese und zum Problem der Verfristung bzw Verjährung der geltend gemachten Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche Stellung genommen. Die betreffenden Ausführungen, die jeweils auch die vom Obersten Gerichtshof zum entsprechenden Problemkreis entwickelten Rechtsgrundsätze referieren, stehen im Einklang mit der einschlägigen oberstgerichtlichen Judikatur. Soweit sie von der Beklagten im dritten Teil ihrer Rechtsrüge bekämpft werden, genügt es daher, darauf hinzuweisen, dass der erkennende Senat diese Kritik für nicht stichhältig, die damit bekämpften Ausführungen hingegen in allen Punkten für zutreffend erachtet (§ 510 Abs 3 zweiter Satz iVm § 528a ZPO).

Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.

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