OGH 9ObA326/89; 1Ob666/90; 8Ob672/89; 1Ob291/00a; 8Ob294/01w; 8Ob135/03s; 7Ob105/05z; 1Ob99/07a; 10Ob63/08z; 3Ob258/09a; 9Ob4/12x; 10Ob37/13h; 3Ob235/13z; 4Ob241/14s; 5Ob123/15x; 6Ob92/15w; 1Ob253/15k; 9ObA117/15v; 4Ob199/16t; 2Ob48/16x; 4Ob137/17a; 6Ob185/17z; 2Ob221/17i; 8Ob131/18z; 2Ob14/18z; 8Ob34/19m; 6Ob8/20z; 2Ob199/20h; 2Ob63/21k; 1Ob97/21b; 5Ob177/21x; 2Ob114/22m; 1Ob22/23a; 1Ob23/23y; 5Ob32/23a; 1Ob77/23i; 7Ob106/23y; 4Ob232/23f (RS0037907)

OGH9ObA326/89; 1Ob666/90; 8Ob672/89; 1Ob291/00a; 8Ob294/01w; 8Ob135/03s; 7Ob105/05z; 1Ob99/07a; 10Ob63/08z; 3Ob258/09a; 9Ob4/12x; 10Ob37/13h; 3Ob235/13z; 4Ob241/14s; 5Ob123/15x; 6Ob92/15w; 1Ob253/15k; 9ObA117/15v; 4Ob199/16t; 2Ob48/16x; 4Ob137/17a; 6Ob185/17z; 2Ob221/17i; 8Ob131/18z; 2Ob14/18z; 8Ob34/19m; 6Ob8/20z; 2Ob199/20h; 2Ob63/21k; 1Ob97/21b; 5Ob177/21x; 2Ob114/22m; 1Ob22/23a; 1Ob23/23y; 5Ob32/23a; 1Ob77/23i; 7Ob106/23y; 4Ob232/23f20.2.2024

Rechtssatz

Setzt sich ein auf einen einheitlichen Anspruchsgrund gestütztes Begehren aus zahlreichen Einzelforderungen zusammen, die während eines längeren Zeitraumes aufgelaufen sind, so würde das Gebot nach einer Präzisierung des Vorbringens überspannt, würde man für jeden einzelnen von unter Umständen hunderten Fällen ein gesondertes detailliertes Vorbringen fordern. Die von den Vorinstanzen vermisste mangelnde Aufgliederung in einzelne Posten oder Zeiträume nimmt dem diesbezüglichen Vorbringen nicht die Schlüssigkeit (in diesem Sinne auch 8 Ob 209/79).

Normen

ZPO §226
EKHG §12 Abs1

9 ObA 326/89OGH06.12.1989
1 Ob 666/90OGH06.03.1991
8 Ob 672/89OGH26.02.1991

Vgl; Beisatz: Gleichartige Ansprüche können zu einem einheitlichen Begehren zusammengefasst werden, sodass etwa bei Geldleistungsansprüchen nur mehr die Gesamtsumme im Klagebegehren aufscheint. Auch Pauschalierung ist möglich; jedoch ist der Pauschalbetrag bei objektiver Klagenhäufung entsprechend aufzugliedern. (T1)<br/>Veröff: ÖBA 1991,671 = RdW 1991,357

1 Ob 291/00aOGH30.01.2001

Auch; Beisatz: Begehrt ein Rechtsanwalt aus gesondert zu beurteilenden, wenn auch auf demselben Rechtsgrund beruhenden Rechtsverhältnissen nicht die Summe des Honorars, sondern einen Pauschalbetrag ohne nähere Aufschlüsselung, so ist dieser Pauschalbetrag entsprechend aufzugliedern, um den Bestimmtheitserfordernissen des § 226 ZPO gerecht zu werden. (T2)<br/>Beisatz: Gleiches muss auch dann gelten, wenn der Mandant eines Rechtsanwalts den Ersatz des von ihm an den Rechtsvertreter zu leistenden oder geleisteten Honorars begehrt. (T3)<br/>Beisatz: Es geht nicht an, die Aufteilung des Pauschalbetrags auf die einzelnen Rechtsverhältnisse dem Gericht zu überlassen. (T4)

8 Ob 294/01wOGH02.07.2002

Auch; Beis wie T2 nur: Dieser Pauschalbetrag ist entsprechend aufzugliedern, um den Bestimmtheitserfordernissen des § 226 ZPO gerecht zu werden. (T5)<br/>Beis wie T4

8 Ob 135/03sOGH26.02.2004

Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Ein Pauschalbegehren auf Mängelbehebungskosten ist zulässig, auch wenn sie höher sind als der Pauschalbetrag. (T6)

7 Ob 105/05zOGH08.06.2005

Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Bei objektiver Klagehäufung ist ein Pauschalbetrag entsprechend aufzugliedern. (T7)

1 Ob 99/07aOGH05.06.2007

Auch; Beis wie T1; Beis wie T6; Beisatz: Ist der Schaden aber als einheitlicher Gesamtschaden zu betrachten, bedarf auch die Teileinklagung keiner weiteren Aufschlüsselung. (T8)

10 Ob 63/08zOGH14.10.2008

Auch; Beisatz: Werden nicht mehrere Ansprüche, sondern wird ein einheitlicher Anspruch (zum Beispiel ein einheitlicher Gesamtschaden aufgrund derselben Schadensursache) geltend gemacht, würde es eine Überspannung der Verpflichtung zur Präzisierung bedeuten, würde man vom Kläger eine genaue Aufschlüsselung der einzelnen unselbständigen Teilpositionen fordern. (T9)

3 Ob 258/09aOGH27.01.2010

Auch; Beis wie T1; Beis wie T9

9 Ob 4/12xOGH22.08.2012

Vgl; Beis ähnlich wie T2

10 Ob 37/13hOGH12.09.2013

Auch; Beis wie T6; Beis wie T8; Beis wie T9

3 Ob 235/13zOGH22.01.2014

Auch; Beis wie T9

4 Ob 241/14sOGH11.08.2015

Auch; Beisatz: Ob Teile eines einheitlichen Anspruchs eingeklagt sind oder zu unterscheidende, einem unterschiedlichen rechtlichen Schicksal zugängliche Teile, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. (T10)<br/>Beisatz: Hier: Werklohnanspruch aus einer einheitlichen Schlussrechnung für ein einheitliches Bauprojekt. (T11)

5 Ob 123/15xOGH23.11.2015

Auch; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Honoraranspruch eines Rechtsanwalts aus einem einzigen Auftragsverhältnis. (T12)<br/>

6 Ob 92/15wOGH21.12.2015

Beis ähnlich wie T11

1 Ob 253/15kOGH28.01.2016

Auch; Beis wie T9; Beisatz: Von der Rechtsprechung wird auf die Zumutbarkeit einer Aufgliederung abgestellt. (T13)<br/>Beisatz: Hier: Verweis auf die vorgelegten Urkunden (Honorarnoten eines Rechtsanwalts) im Vorbringen reicht; die einzelnen Positionen und die ihnen zugeordneten Beträge müssen nicht in der Klageerzählung ziffernmäßig angeführt werden. (T14)

9 ObA 117/15vOGH25.05.2016

Auch

4 Ob 199/16tOGH20.12.2016

Auch; Beis wie T1; Beis wie T9; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Zur ausreichenden Bestimmtheit des Klagebegehrens bei Glücksspielverlusten, die sich aus der Vielzahl einzelner Spielvorgänge ergeben. (T15)

2 Ob 48/16xOGH28.03.2017

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T9; Veröff: SZ 2017/37

4 Ob 137/17aOGH24.08.2017

Auch; Beis wie T10; Beisatz: Ob die Aufschlüsselung zumutbar ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. (T16)

6 Ob 185/17zOGH25.10.2017

Auch; Beis wie T10

2 Ob 221/17iOGH14.12.2017

Vgl; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T10

8 Ob 131/18zOGH24.10.2018

Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4

2 Ob 14/18zOGH26.02.2019

Auch; Beis wie T8

8 Ob 34/19mOGH29.04.2019

Auch

6 Ob 8/20zOGH23.01.2020

Beis wie T10; Beis wie T16

2 Ob 199/20hOGH26.05.2021

Beisatz nur wie T8; Beisatz nur wie T9<br/>Beisatz: Hier: Schenkungspflichtteil. (T17)<br/>Anm: Veröff: SZ 2021/49

2 Ob 63/21kOGH24.06.2021

Beisatz nur wie T8; Beisatz nur wie T9<br/>Beisatz: Hier: Pflichtteilsvermächtnis. (T18)<br/>Anm: Veröff: SZ 2021/64

1 Ob 97/21bOGH21.07.2021

Auch; Beis wie T14 nur: Verweis auf die vorgelegten Urkunden im Vorbringen reicht; die einzelnen Positionen und die ihnen zugeordneten Beträge müssen nicht in der Klageerzählung ziffernmäßig angeführt werden. (T19)

5 Ob 177/21xOGH13.01.2022

Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T13; Beis wie T14; Beis wie T16; Beis wie T19

2 Ob 114/22mOGH25.10.2022

Vgl

1 Ob 22/23aOGH21.03.2023

Beisatz wie T13; Beisatz wie T14; Beisatz wie T16; Beisatz wie T19

1 Ob 23/23yOGH25.04.2023

vgl; Beisatz wie T14; Beisatz wie T19; Beisatz wie T16; Beisatz wie T13

5 Ob 32/23aOGH29.08.2023

Beisatz wie T9; Beisatz wie T13; Beisatz wie T19; Beisatz wie T10; Beisatz wie T16

1 Ob 77/23iOGH20.09.2023

vgl; Beisatz: Der Rechtssatz, wonach ein auf Ersatz von Mängelbehebungskosten gerichtetes Pauschalbegehren zulässig sei, selbst wenn diese höher als der Pauschalbetrag sind (RS0037907 [T6]), ist dahin einzuschränken, dass dies nur gilt, wenn die einzelnen Forderungspositionen kein unterschiedliches rechtliches Schicksal haben können. (T20); Beisatz wie T9

7 Ob 106/23yOGH24.10.2023

vgl; Beisatz wie T14<br/>Beisatz: Hier: Verweis auf detaillierte Schadensaufstellung in vorbereitendem Schriftsatz. (T21)

4 Ob 232/23fOGH20.02.2024

Beisatz wie T1 nur: Gleichartige Ansprüche können zu einem einheitlichen Begehren zusammengefasst werden, sodass etwa bei Geldleistungsansprüchen nur mehr die Gesamtsumme im Klagebegehren aufscheint. (T22)<br/>Beisatz wie T13: Hier: Unzumutbarkeit der Aufschlüsselung jeder einzelnen klagsgegenständlichen Wette. Angabe des Zeitraums des wiederholten Wettgeschehens und des Gesamtverlusts als ausreichend beurteilt. (T23)

Dokumentnummer

JJR_19891206_OGH0002_009OBA00326_8900000_001