OGH 4Ob137/17a

OGH4Ob137/17a24.8.2017

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Schwarzenbacher, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der Klägerin W***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Stefan Geiler und andere, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die Beklagten 1. T***** GmbH, *****, 2. T***** AG, *****, beide vertreten durch preslmayr.legal Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung, Urteilsveröffentlichung, Feststellung, Zahlung (Gesamtstreitwert 70.000 EUR), über die Revision der Klägerin (Revisionsinteresse 30.000 EUR) gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 20. April 2017, GZ 2 R 42/17v‑30, womit das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 31. Jänner 2017, GZ 69 Cg 8/16z‑26, teilweise bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0040OB00137.17A.0824.000

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Klägerin ist schuldig, der Zweitbeklagten binnen 14 Tagen die mit 1.883,16 EUR (darin 313,86 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.

 

Begründung:

Mit dem angefochtenen Teilurteil hat das Berufungsgericht die vom Erstgericht ausgesprochene Abweisung des Begehrens der Klägerin auf Zahlung von 30.000 EUR sA gegen die Zweitbeklagte wegen Unschlüssigkeit bestätigt; im Übrigen hat es das Urteil aufgehoben und die Rechtssache in diesem Umfang an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Die ordentliche Revision gegen das Teilurteil hat das Berufungsgericht nachträglich im Wesentlichen mit der Begründung zugelassen, die Argumentation der Zweitbeklagten zur Frage der Aufschlüsselung des Klagebegehrens sei nicht von vornherein von der Hand zu weisen.

Die Klägerin begehrt mit ihrer Revision die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Rechtssache (auch) in diesem Umfang an das Erstgericht zur ergänzenden Verhandlung und Entscheidung.

Die Beklagten beantragen mit ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen bzw ihr nicht Folge zu geben.

Die Revision ist, ungeachtet des – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Zulassungsausspruchs des Berufungsgerichts, in Ermangelung von erheblichen Rechtsfragen iSv § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

1.1. Die Schlüssigkeit einer Klage kann nur anhand des konkreten Vorbringens im Einzelfall geprüft werden, weshalb in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO vorliegt (RIS-Justiz RS0037780; RS0042828; RS0116144).

1.2. Zur Bestimmtheit des Klagebegehrens gehört bei Geldleistungsklagen dessen hinreichende Präzisierung (RIS-Justiz RS0037874). Werden aus einem rechtserzeugenden Sachverhalt mehrere Ansprüche abgeleitet und in einer Klage geltend gemacht, dann muss in einem solchen Fall der objektiven Klagehäufung jeder der Ansprüche zumindest in der Begründung ziffernmäßig bestimmt und individualisiert sein, um dem Bestimmtheitsgebot des § 226 ZPO zu entsprechen (RIS‑Justiz RS0031014 [T29]). Die Aufteilung eines pauschal begehrten Betrags auf die jeweiligen Einzelforderungen kann nicht dem Gericht überlassen werden (RIS-Justiz RS0025188 [T4]). Ohne Aufschlüsselung des geltend gemachten Pauschalbetrags wäre es nicht möglich, den Umfang der Rechtskraft zu bestimmen (RIS-Justiz RS0031014 [T31]).

1.3. Davon besteht nach der Rechtsprechung dann eine Ausnahme, wenn aus derselben Schadensursache aus zahlreichen Einzelforderungen bestehende Schadenersatzansprüche abgeleitet werden und eine weitergehende Aufschlüsselung unzumutbar wäre (RIS‑Justiz RS0037907; 1 Ob 253/15k). Ob die Aufschlüsselung zumutbar ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (7 Ob 178/15z).

1.4. Diese Grundsätze gelten aber nur bei einer objektiven Klagenhäufung. Wird hingegen ein einheitlicher Anspruch eingeklagt, genügt es, wenn der Kläger in erster Instanz seinen Anspruch in bestimmter Weise beziffert (4 Ob 241/14s), insbesondere, wenn ein Pauschalbetrag aus einem einheitlichen Gesamtschaden aufgrund derselben Schadensursache geltend gemacht wird (10 Ob 63/08z). Ob dies der Fall ist, ist danach zu prüfen, ob die einzelnen Schadenspositionen ein unterschiedliches rechtliches Schicksal haben können. Dabei kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an (10 Ob 37/13h).

2.1. Im vorliegenden Fall macht die Klägerin Kosten ihrer Rechtsvertretung als Schadenersatzanspruch geltend. Sie begehrt pauschal 30.000 EUR. Dass in einem solchen Fall die zugrunde liegende Honorarforderung näher aufzuschlüsseln ist, entspricht der ständigen Rechtsprechung (vgl RIS-Justiz RS0114624). Entgegen der Revisionsbehauptung gilt dies auch in einem Prozess auf Ersatz der an den Rechtsanwalt geleisteten Zahlungen (1 Ob 291/00a). Zwar kann – worauf sich die Revisionswerberin beruft – der Verweis auf Urkunden eine Aufschlüsselung des Vorbringens im Einzelfall ersetzen (1 Ob 253/15k). Das setzt jedoch voraus, dass diese Urkunden eine derartige Präzisierung auch enthalten (vgl 5 Ob 123/15x), was hier nicht der Fall war. Die von der Klägerin vorgelegte Beilage ./R weist nämlich nur ein nicht näher aufgeschlüsseltes Gesamthonorar von 34.852,09 EUR aus, wobei sich der Abrechnungszeitraum dieser Honorarnote bis zum 27. 8. 2015 erstreckt, während die zur Anspruchsbegründung herangezogenen Vertrags- verhandlungen bereits am 19. 6. 2015 abgebrochen wurden. Da somit die einzelnen Leistungen ein unterschiedliches rechtliches Schicksal haben könnten, liegt kein einheitlicher Gesamtschaden vor. Das Berufungsgericht hat daher eine Verpflichtung zur näheren Aufschlüsselung auch unter diesem Gesichtspunkt vertretbar bejaht. Wenn die Revisionswerberin diese Diskrepanz nunmehr (erstmals) mit dem Erstellungsdatum der Honorarnote aufzuklären versucht und ausführt, es seien ohnedies nur Leistungen bis 19. 6. 2015 verrechnet worden, verstößt sie gegen das Neuerungsverbot.

2.2. Soweit die Revisionswerberin letztlich einwendet, die Beklagten hätten eine weitergehende Präzisierung selbst nie verlangt, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Unschlüssigkeit dieses Teilanspruchs in der Verhandlung ausdrücklich erörtert wurde und seitens der Beklagten diesbezüglich keine Außerstreitstellung erfolgte.

3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagten haben auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen.

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