OGH 1Ob294/00t (RS0114624)

OGH1Ob294/00t30.1.2001

Rechtssatz

Begehrt ein Rechtsanwalt aus gesondert zu beurteilenden, wenn auch auf demselben Rechtsgrund beruhenden Rechtsverhältnissen nicht die Summe des Honorars, sondern einen Pauschalbetrag ohne nähere Aufschlüsselung, so ist dieser Pauschalbetrag entsprechend aufzugliedern, um den Bestimmtheitserfordernissen des § 226 ZPO gerecht zu werden.

Normen

ZPO §226 A2
ZPO §226 B10

1 Ob 294/00tOGH30.01.2001
8 Ob 294/01wOGH02.07.2002

auch; nur: Dieser Pauschalbetrag ist entsprechend aufzugliedern, um den Bestimmtheitserfordernissen des § 226 ZPO gerecht zu werden. (T1)

1 Ob 110/02mOGH25.03.2003

Auch; nur T1; Veröff: SZ 2003/26

2 Ob 275/08tOGH20.05.2009

Vgl

4 Ob 137/17aOGH24.08.2017

Auch; Beisatz: Dies gilt auch in einem Prozess auf Ersatz der an den Rechtsanwalt geleisteten Zahlungen. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20010130_OGH0002_0010OB00294_00T0000_001

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