Rechtssatz
Die Vollständigkeit und Schlüssigkeit eines Sachverständigengutachtens und die allfällige Notwendigkeit einer Ergänzung oder eines Vorgehens nach § 362 Abs 2 ZPO fallen in den Bereich der vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbaren Beweiswürdigung. Wenn das Berufungsgericht den Sachverhalt für noch nicht ausreichend festgestellt erachtet und dies nicht auf einer irrigen Rechtsansicht beruht, kann der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, der Verfahrensergänzung nicht entgegentreten.
9 Ob 346/00y | OGH | 10.01.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Die Bemängelung des vom Erstgericht aufgenommenen Sachverständigenbeweises ist eine im Revisionsverfahren unzulässige Beweisrüge. (T1) |
6 Ob 117/02b | OGH | 11.07.2002 |
nur: Wenn das Berufungsgericht den Sachverhalt für noch nicht ausreichend festgestellt erachtet und dies nicht auf einer irrigen Rechtsansicht beruht, kann der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, der Verfahrensergänzung nicht entgegentreten. (T2) |
5 Ob 136/02i | OGH | 12.09.2002 |
Vgl auch; nur: Die Vollständigkeit und Schlüssigkeit eines Sachverständigengutachtens und die allfällige Notwendigkeit einer Ergänzung oder eines Vorgehens nach § 362 Abs 2 ZPO fallen in den Bereich der vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbaren Beweiswürdigung. (T3) |
8 ObA 61/10v | OGH | 18.08.2010 |
Vgl auch; Beisatz: Die Frage, ob zum Beweis einer strittigen Tatsache ein (weiteres) Sachverständigengutachten erforderlich ist, fällt in den Bereich der irrevisiblen Beweiswürdigung. (T4) |
16 Ok 8/10 | OGH | 12.12.2011 |
Vgl auch; Vgl aber Beis wie T1; Beisatz: Werden Feststellungen aufgrund eines Sachverständigengutachtens getroffen, kann der Oberste Gerichtshof die generelle Eignung der gewählten Methode überprüfen, nicht aber das Ergebnis der Anwendung einer an sich geeigneten Methode; siehe RS0127336. (T5)<br/>Beisatz: Hier: Kartellverfahren. (T6)<br/>Veröff: SZ 2011/148 |
8 ObA 53/16a | OGH | 30.08.2016 |
nur: Die Vollständigkeit und Schlüssigkeit eines Sachverständigengutachtens fallen in den Bereich der vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbaren Beweiswürdigung. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_20000517_OGH0002_0060OB00273_99M0000_001
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