European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0070OB00090.23W.0628.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. Der Kläger macht geltend, er habe bereits in seiner Berufung gerügt, dass das vom Erstgericht abgeführte Verfahren deshalb mangelhaft geblieben sei, weil entgegen seinem Antrag kein Obergutachten eingeholt worden sei. Diesen behaupteten Verfahrensmangel erster Instanz hat das Berufungsgericht mit ausführlicher Begründung verneint. Ein vom Gericht zweiter Instanz verneinter angeblicher Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens kann aber nach ständiger Rechtsprechung in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden (RS0042963; RS0106371).
[2] 2. Die Frage, ob ein Sachverständigengutachten den Feststellungen zugrunde gelegt werden kann oder wegen seiner Unvollständigkeit oder Widersprüchlichkeit ein weiteres Gutachten eingeholt werden muss, ist eine solche der Beweiswürdigung und als Tatfrage nicht revisibel (RS0043163; RS0043320 [T21]; RS0113643 [T7]). Das gilt auch für die Frage, ob für die getroffenen Feststellungen zusätzlich ein Gutachten aus dem Fachbereich Radiologie erforderlich gewesen wäre, oder ob diese schon aufgrund des eingeholten unfallchirurgischen Sachverständigengutachtens getroffen werden konnte (RS0043320; RS0113643 [T4]).
[3] 3. Wurde die behauptete Befangenheit eines Sachverständigen vom Erstgericht und vom Berufungsgericht verneint, kann diese im Verfahren dritter Instanz nicht mehr aufgegriffen werden (3 Ob 27/20x mwN).
[4] 4. Mit seinen Ausführungen, bei seinem linken Handgelenk sei es im Zuge der konservativen Behandlung bereits am 21. 9. 2018 zu einem Winkelverlust von 5 % gekommen, was die Durchführung einer operativen Sanierung erforderlich gemacht hätte, entfernt sich der Kläger von den – entgegen seiner Ansicht – widerspruchsfreien Feststellungen.
[5] 5. Dieser Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO).
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