European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0020OB00155.24V.1015.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Erbrecht und Verlassenschaftsverfahren
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die Vorinstanzen gaben der Erbschaftsklage mit der Begründung statt, dass die Erblasserin zum Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung vom 21. November 2017, die Grundlage für die Einantwortung der Beklagten war, nicht mehr testierfähig war.
Rechtliche Beurteilung
[2] Die dagegen gerichtete außerordentliche Revision der Beklagten zeigt das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nicht auf:
[3] 1. Ob Testierfähigkeit vorlag, ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung, die aufgrund der Feststellungen über den Geisteszustand des Erblassers und den Grad der Beeinträchtigung der Willensbildung zu beantworten ist (RS0012408). Es handelt sich dabei um eine Frage des Einzelfalls, die – von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen – die Zulässigkeit der Revision nicht begründen kann (RS0012408 [T2]). Durch eine Demenzerkrankung ausgelöste Abbauerscheinungen wurden schon mehrfach als Ursache für Testierunfähigkeit bewertet (2 Ob 210/17x mwN).
[4] 2. Die Vollständigkeit und Schlüssigkeit eines Sachverständigengutachtens und die allfällige Notwendigkeit einer Ergänzung oder eines Vorgehens nach § 362 Abs 2 ZPO fallen in den Bereich der vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbaren Beweiswürdigung (RS0113643). Gleiches gilt für die Frage, ob das eingeholte Sachverständigengutachten die von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen rechtfertigt (RS0043163). Ob ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt hätte werden sollen, kann vor dem Obersten Gerichtshof daher nicht mehr bekämpft werden (RS0043320).
[5] 3. Im vorliegenden Fall litt die Erblasserin an mittelschwerer bis schwerer Demenz, konnte die Folgen der Errichtung einer letztwilligen Verfügung nicht verstehen und auch keinen freien Willen mehr bilden. Wenn die Vorinstanzen auf dieser Grundlage von Testierunfähigkeit ausgingen, stellt dies keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung dar. Sekundäre Feststellungsmängel liegen in diesem Zusammenhang nicht vor.
[6] 4. Insgesamt war die außerordentliche Revision damit zurückzuweisen.
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