Rechtssatz
Testierfähigkeit oder Testierunfähigkeit ist an und für sich eine Rechtsfrage, die auf Grund der Feststellungen über den Geisteszustand des Erblassers und den Grad der Beeinträchtigung der Willensbildung zu beantworten ist.
6 Ob 157/68 | OGH | 05.06.1968 |
Veröff: NZ 1969,188 |
7 Ob 646/78 | OGH | 07.09.1978 |
Auch; Beisatz: Die Frage, inwieweit ein festgestellter Geisteszustand Testierunfähigkeit begründet, enthält zum Teil auch Elemente der rechtlichen Beurteilung. (T1) |
9 Ob 710/91 | OGH | 28.08.1991 |
Veröff: SZ 64/111 = NZ 1992,294 |
9 Ob 38/03h | OGH | 07.05.2003 |
Auch; Beisatz: Die Anwendung der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, unter welchen Voraussetzungen von der Testierunfähigkeit des Erblassers auszugehen ist, auf den konkret zu beurteilenden Sachverhalt ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls, die - von Fällen krasser Fehlbeurteilungen durch die zweite Instanz abgesehen - die Zulässigkeit der Revision nicht rechtfertigen kann. (T2) |
8 Ob 155/08i | OGH | 16.12.2008 |
Auch; Beisatz: Der Sachverständige hat nicht über die Rechtsfrage der Testierfähigkeit abzusprechen. (T3) |
3 Ob 1/11k | OGH | 23.02.2011 |
Auch; Beis wie T2; Beis wie T3 |
2 Ob 210/17x | OGH | 28.11.2017 |
Beis wie T2; Beisatz: Hier: Durch eine Demenzerkrankung ausgelöste Abbauerscheinungen. (T4)<br/> |
3 Ob 220/22g | OGH | 02.02.2023 |
Beisatz: Hier: Leichtgradige Demenz vom Alzheimertyp. (T5) |
2 Ob 81/24m | OGH | 28.05.2024 |
Beisatz: Hier: Trotz der Versuche aller Parteien, ihn zu beeinflussen, hatte der Erblasser großen Willen zur Selbstbestimmung, war zu kritischem Widerstand fähig und litt an keiner krankheitsmäßigen Beeinträchtigung seiner freien Willensbildung - Testierfähigkeit bejaht. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19580226_OGH0002_0070OB00010_5800000_001
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