§ 32 Oö VergG; Pkt 2.8 ÖNORM A 2050/1993; §§ 182 und 84 ZPO:
An den in 1 Ob 201/99m zusammengefassten Grundsätzen des Vergabeverfahrens wird festgehalten.
Jedenfalls nach der ÖNORM A 2050/1993 ist ein Widerruf der Ausschreibung nach Ablauf der Angebotsfrist auch dann zulässig und geboten, wenn der Widerrufsgrund zwar vom Auftraggeber zu vertreten ist, eine Vergabe zu den Bedingungen der Ausschreibung jedoch zu einer Ungleichbehandlung der in Betracht kommenden Bieter und damit zu einer Verletzung eines zentralen Grundsatzes des Vergaberechts führen würde. Bei einem berechtigten Widerruf der Ausschreibung kann ein auf Verschulden des Auftraggebers gestützter Schadenersatzanspruch des seinerzeitigen Bestbieters regelmäßig nur den Vertrauensschaden betreffen.