European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0090OB00076.24B.0919.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. Der Frage, ob eine Klage schlüssig ist, kommt im Allgemeinen vom hier nicht vorliegenden Fall auffallender Fehlbeurteilung abgesehen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (RS0116144).
[2] 2. Richtig ist schon das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass dann, wenn der Kläger nur pauschal einen Teilanspruch geltend macht und dabei einzelne Anspruchspositionen unterschieden werden können, die ein unterschiedliches rechtliches Schicksal haben, er klarzustellen hat, welche Teile von seinem pauschal formulierten Begehren erfasst sein sollen (RS0031014 [T25]).
[3] 3. Wenn das Berufungsgericht den Umstand, dass die Mahnklage im Feld „Angabe der Forderung“ neben dem Code 06 den Kredit, aus dem ein Teilbetrag geltend gemacht wird, ausdrücklich mit IBAN anführt, als ausreichende Konkretisierung des Klagebegehrens ansieht, bestehen dagegen keine Bedenken.
[4] Dass auch die übrigen Kontoverbindungen, aus denen Forderungen der Klägerin gegen den Beklagten aushaften, im Vorbringen angeführt werden, ist schon deshalb nachvollziehbar und entgegen der Revision nicht „obsolet oder verfehlt“, weil sich das Zinsenbegehren auch auf diese Forderungen bezieht.
[5] 4. Insgesamt gelingt es dem Beklagten nicht das Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen. Die außerordentliche Revision des Beklagten ist daher zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf diese Zurückweisung nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).
[6] 5. Der Oberste Gerichtshof hat die Beantwortung der Revision nicht freigestellt, sodass die „außerordentliche Revisionsbeantwortung“ der Klägerin gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig ist. Für diese steht daher kein Kostenersatz zu (vgl RS0043690 [T6, T7]).
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