OGH 9Ob76/24b

OGH9Ob76/24b19.9.2024

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner, Mag. Korn, Dr. Stiefsohn und Dr. Wallner‑Friedl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E* AG, *, vertreten durch Mag. Alexander Lederer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. phil. M*, vertreten durch Celar Senoner Weber‑Wilfert Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 35.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. Juni 2024, GZ 16 R 89/24m‑25, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0090OB00076.24B.0919.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Der Frage, ob eine Klage schlüssig ist, kommt im Allgemeinen vom hier nicht vorliegenden Fall auffallender Fehlbeurteilung abgesehen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (RS0116144).

[2] 2. Richtig ist schon das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass dann, wenn der Kläger nur pauschal einen Teilanspruch geltend macht und dabei einzelne Anspruchspositionen unterschieden werden können, die ein unterschiedliches rechtliches Schicksal haben, er klarzustellen hat, welche Teile von seinem pauschal formulierten Begehren erfasst sein sollen (RS0031014 [T25]).

[3] 3. Wenn das Berufungsgericht den Umstand, dass die Mahnklage im Feld „Angabe der Forderung“ neben dem Code 06 den Kredit, aus dem ein Teilbetrag geltend gemacht wird, ausdrücklich mit IBAN anführt, als ausreichende Konkretisierung des Klagebegehrens ansieht, bestehen dagegen keine Bedenken.

[4] Dass auch die übrigen Kontoverbindungen, aus denen Forderungen der Klägerin gegen den Beklagten aushaften, im Vorbringen angeführt werden, ist schon deshalb nachvollziehbar und entgegen der Revision nicht „obsolet oder verfehlt“, weil sich das Zinsenbegehren auch auf diese Forderungen bezieht.

[5] 4. Insgesamt gelingt es dem Beklagten nicht das Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen. Die außerordentliche Revision des Beklagten ist daher zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf diese Zurückweisung nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).

[6] 5. Der Oberste Gerichtshof hat die Beantwortung der Revision nicht freigestellt, sodass die „außerordentliche Revisionsbeantwortung“ der Klägerin gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig ist. Für diese steht daher kein Kostenersatz zu (vgl RS0043690 [T6, T7]).

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