OGH 9Ob45/05s

OGH9Ob45/05s25.1.2006

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei 1) Beno K*****, 2) Fryda K*****, beide Unternehmer, *****, beide vertreten durch Dr. Erich Kafka ua, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Dragan D*****, Angestellter, *****, vertreten durch Dr. Thomas Jappel, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 2.877,84 sA und Räumung, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 2. Februar 2005, GZ 38 R 15/05w-59, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Kläger bestreiten in ihrer Revision nicht mehr, dass die in der 2001 eingebrachten Klage geltend gemachte Klageforderung von S 39.600 an Miete für Februar bis Dezember 1999 durch auf diesen Zeitraum anrechenbare Zahlungen des Beklagten im Jahr 2000 - also noch vor der Erhebung der Klage - getilgt wurde. Sie machen aber geltend, dass die Anrechnung dieser späteren Zahlungen auf frühere Rückstände zur Folge habe, dass spätere Mieten offen geblieben seien und insgesamt ein Rückstand von S 43.200 bestehe, der somit die Klageforderung übersteige. Dies schade aber nichts, weil es den Klägern frei stehe, auf einen Teil ihrer Forderung zu verzichten.

Auf die näheren Ausführungen der Vorinstanzen, dass die Kläger den von ihnen behaupteten Rückstand nicht in einer den Prozessgesetzen entsprechenden Weise geltend gemacht haben, geht diese Argumentation allerdings nicht ein.

Als sich im erstinstanzlichen Verfahren abzeichnete, dass die ursprüngliche Klageforderung bereits getilgt ist, stützten die zu ergänzendem Vorbringen aufgeforderten Kläger ihr der Höhe nach unverändert aufrecht erhaltenes Klagebegehren eventualiter auf andere Mietzinsperioden, und zwar primär auf den Zeitraum Juli 2003 bis Juni 2004, hilfsweise auf den Zeitraum Jänner bis Dezember 2000. Obzwar der sich für jeden dieser Zeiträume rechnerisch ergebende Mietzinsbetrag höher ist, als der Klagebetrag, unterließen sie allerdings konkretes Vorbringen darüber, wie der (unveränderte) Klagebetrag im einzelnen zuzuordnen, welcher Teil der in Rede stehenden Zinsperioden damit abgedeckt und wie die Differenz zwischen dem für die Zinsperiode errechenbaren Zins und dem geltend gemachten Klagebetrag zu erklären sei.

Das Berufungsgericht hat daraus geschlossen, dass es das Vorbringen der Kläger nicht erlauben würde, den Umfang der Rechtskraft eines klagestattgebenden (oder abweisenden) Urteils zu bestimmen, sodass das Klagebegehren insoweit unschlüssig sei. Damit bezieht es sich auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, wonach es der Kläger nicht dem Gericht überlassen kann, welchem Begehren bzw welchem Teil ihres Begehrens (hier: für welche Monate) es stattgeben will. Dies gilt gerade dann, wenn - wie die Klägerinnen nunmehr geltend machen, in erster Instanz aber so nicht offen gelegt haben - nur ein Teilbetrag der angeblich zustehenden Forderung begehrt wird (9 ObA 13/04h; 6 Ob 51/05a). Ohne Aufschlüsselung wäre es nicht möglich, den Umfang der Rechtskraft des (gänzlichen oder teilweisen) Zuspruchs der Klageforderung bzw einer Teilabweisung des Klagebegehrens zu bestimmen und damit die Frage zu beantworten, über welche Forderung (bzw hier: über die Mietzinsforderung für welche Monate) endgültig abgesprochen worden ist (8 ObA 22/02x; 6 Ob 51/05a).

Die Anwendung dieser Grundsätze auf den hier zu beurteilenden Einzelfall ist keineswegs unvertretbar und kann daher die Zulässigkeit der Revision nicht rechtfertigen.

Die Ausführungen der Revisionswerber zur Abweisung des Räumungsbegehrens negieren die Richtigkeit der Abweisung des Zahlungsbegehrens und werden im Übrigen der ausführlichen Begründung der Berufungsentscheidung in keiner Weise gerecht. Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO wird damit in keiner Weise aufgezeigt.

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