OGH 1Ob26/01g

OGH1Ob26/01g27.2.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A. H*****gesellschaft m. b. H, ***** vertreten durch Eder-Kundmann-Knaus & Partner, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei R*****, vertreten durch Dr. Gunther Nagele und Mag. Christian Pesl, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 200.000 S sA infolge ordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 13. Oktober 2000, GZ 4 R 214/00b-27, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 19. Mai 2000, GZ 15 Cg 54/99i-21, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 9.900 S (darin 1.650 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Text

Begründung

Die klagende Partei begehrte 200.000 S als Teil eines Vertrauensschadens von insgesamt 2,874.100 S, der durch eine unrichtige Bonitätsauskunft der beklagten Partei über eine Geschäftspartnerin der klagenden Partei verursacht worden sei.

Die beklagte Partei wendete ein, sie habe eine Bonitätsauskunft gar nicht erteilt; Gegenstand der Kontakte mit der klagenden Partei sei vielmehr nur die Ausstellung einer Bankgarantie gewesen. Sollte eine Bonitätsauskunft erteilt worden sein, so handle es sich dabei um eine reine Gefälligkeit.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und stellte unter anderem fest, "für den Entschluss" des geschäftsführenden Gesellschafters der klagenden Partei, den Auftrag einer Geschäftspartnerin auszuführen, sei nur "die Übermittlung der Bankgarantie" der beklagten Partei über 2,1 Mio S ausschlaggebend gewesen. Dagegen sei die im Dezember 1996 von einem Mitarbeiter der beklagten Partei gegenüber dem Geschäftsführer der klagenden Partei "aufgestellte Behauptung", deren

Geschäftspartnerin "verfüge ... über einen Kreditrahmen von 8 Mio S

... für den Entschluss" des Geschäftsführers der klagenden Partei,

"den Auftrag auszuführen, nicht ursächlich" gewesen. Der Mitarbeiter der beklagten Partei habe auch nicht erkennen können, dass seine Äußerung über den Kreditrahmen von 8 Mio S für die Willensbildung des Geschäftsführers der klagenden Partei "nach Ausstellung einer Bankgarantie" noch von Bedeutung "sein konnte".

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach zunächst aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Aus dieser Entscheidung ist hervorzuheben, dass die Beweisrüge der klagenden Partei erfolglos blieb. Mit Beschluss vom 18. 12. 2000 änderte das Berufungsgericht den Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision dahin ab, dass die ordentliche Revision doch zulässig sei, weil es sich "nicht mit allen Ausführungen des Erstgerichtes im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung auseinandergesetzt" habe, "die im Widerspruch zu den vom Erstgericht getroffenen und vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen zu stehen scheinen".

Die Revision ist nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

1. Die klagende Partei verficht den Standpunkt, die Streitteile hätten, wie den getroffenen Feststellungen zu entnehmen sei, kraft schlüssigen Verhaltens einen Auskunftsvertrag geschlossen; die unrichtige Bankauskunft über "den angeblichen Kreditrahmen" ihrer Geschäftspartnerin habe bei der beklagten Partei 8 Mio S den geltend gemachten Vermögensschaden adäquat verursacht. Die Lösung dieser Rechtsfrage ist indes aus nachstehenden Gründen für den Streiausgang nicht erheblich.

2. Die unrichtige Auskunft der beklagten Partei über einen Kreditrahmen der schließlich insolvent gewordenen Geschäftspartnerin der klagenden Partei von 8 Mio S war für die Ausführung des - schon vor der Auskunft übernommenen - Werbeauftrags nicht kausal. An diese, die natürliche Kausalität betreffende Feststellung ist der Oberste Gerichtshof gebunden. Schon deshalb ist der von der klagenden Partei behauptete Vermögensschaden aus der Erfüllung jenes Werbeauftrags nicht ersatzfähig, weil jede Schadenersatzverpflichtung, mag sie nun vertraglichen oder deliktischen Ursprungs sein, voraussetzt, dass der Ersatzpflichtige die natürliche Ursache des Vermögensschadens des Geschädigten entweder selbst setzte oder sie ihm wenigstens zurechenbar ist. Soweit das Erstgericht in seiner rechtlichen Beurteilung unterstellte, für den Mitarbeiter der beklagten Partei sei "klar erkennbar" gewesen, dass der Geschäftsführer der klagenden Partei "die ihm erteilte Auskunft zur Grundlage einer größeren Auftragserteilung auf Kredit" habe machen wollen, widerspricht das in Verbindung mit dessen weiteren Erwägungen nicht der über die natürliche Kausalität getroffenen Feststellung. Das Erstgericht wollte vielmehr, wie aus seinen Erwägungen in deren Zusammenhang gesehen hervorleuchtet, damit nur verdeutlichen, dass die vorher erteilte Auskunft über den Kreditrahmen der Geschäftspartnerin der klagenden Partei bei der beklagten Partei nach und wegen deren Übernahme einer (Bank-)Garantie auf den Entschluss des Geschäftsführers der klagenden Partei, den schon vor Erteilung der "Auskunft" übernommenen Werbeauftrag auszuführen, keinerlei Einfluss mehr ausübte.

3. Die klagende Partei hatte den Werbeauftrag, durch dessen Ausführung der größte Teil des behaupteten Vermögensschadens entstanden sein muss, - wie zuvor erwähnt - im Zeitpunkt der unrichtigen Auskunft bereits übernommen. Die unrichtige Auskunft war aber nach den getroffenen Feststellungen für den Entschluss des Geschäftsführers der klagenden Partei, diesen Auftrag "auszuführen", nicht ursächlich. Die erörterte Auskunft könnte jedoch die natürliche und adäquate Ursache eines Vermögensschadens der klagenden Partei aus der Erfüllung weiterer Aufträge sein. Eine Prüfung aller damit im Zusammenhang stehenden Fragen hätte aber, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegte, eine Aufgliederung des Klageanspruchs vorausgesetzt. Die klagende Partei wurde im Verfahren erster Instanz wiederholt - letztlich aber erfolglos - zur Aufgliederung ihres Begehrens aufgefordert (ON 5 S. 1 f; ON 11 S. 1). Sie brachte dazu aber - ohne eine Aufgliederung vorzunehmen - nur noch vor, ihr gesamter Vertrauensschaden betrage 2,874.100 S (ON 20 S. 1).

Das Klagebegehren ist in zweifacher Hinsicht unschlüssig: Einerseits machte die klagende Partei nur einen geringen Teil des behaupteten Vermögensschadens geltend, weshalb der eingeklagte Teilschaden bestimmten Schadenspositionen hätte zugeordnet werden müssen, ließe sich doch der Umfang der Rechtskraft eines klagestattgebenden Urteils ohne eine solche Zuordnung nicht bestimmen (vgl 8 Ob 672/89). Andererseits hätte die eingeklagte Forderung einer Aufgliederung auch deshalb bedurft, weil die unrichtige Auskunft eines Mitarbeiters der beklagten Partei nur für einen bestimmten Teil des behaupteten Gesamtschadens natürlich und adäquat kausal sein könnte. Es hätte also auch einer Erklärung der klagenden Partei dahin bedurft, welcher Schaden allein aufgrund der nach und infolge der unrichtigen Auskunft erteilten und erledigten weiteren Aufträge entstanden sein soll (vgl zu einer ähnlichen Problemlage 1 Ob 356/98d).

Der Ansicht des Berufungsgerichts zur ungenügenden Aufgliederung des Klageanspruchs hält die klagende Partei nur die - aus den bisher angestellten Erwägungen - unzutreffende Behauptung entgegen, sie habe ihr Klagebegehren ohnehin "ausreichend aufgeschlüsselt", sei doch "der kausale, über die Bankgarantie hinaus gehende Schaden ... jedenfalls höher zu bemessen ... als der Klagebetrag, zumal in der Folge noch zwei Zusatzaufträge über insgesamt 104.860 S erteilt" worden seien.

Das Klagebegehren musste daher, wie zusammenzufassen ist, schon an seiner Unschlüssigkeit scheitern. Somit kommt aber auch dem in der Revision behaupteten Mangel des Berufungsverfahrens zur Frage, was für den Mitarbeiter der beklagten Partei anlässlich der Auskunftserteilung "klar erkennbar" gewesen sein soll, keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu. Im Übrigen wird zum Verständnis der von der Mängelrüge betroffenen erstgerichtlichen Erwägungen auf deren Erläuterung unter 1. verwiesen.

4. Der Oberste Gerichtshof ist gemäß § 508a Abs 1 ZPO bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision an einen Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO nicht gebunden. Wie aus allen bisherigen Erwägungen hervorgeht, hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung gemäß § 502 Abs 1 ZPO ab, sodass die Revision zurückzuweisen ist. Dabei kann sich der Oberste Gerichtshof gemäß § 510 Abs 3 ZPO auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.

5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 41 iVm § 50 Abs 1 ZPO. Die beklagte Partei wies auf die Unzulässigkeit der Revision hin. Ihre Revisionsbeantwortung war daher einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung dienlich, sodass ihr deren Kosten zuzusprechen sind.

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