OGH 2Ob34/02t

OGH2Ob34/02t28.2.2002

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter, in der Rechtssache der klagenden Partei Richard S*****, vertreten durch Dr. Georg Thum, Rechtsanwalt zur Verfahrenshilfe in St. Pölten, dieser vertreten durch Dr. Bernt Elsner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1.) G***** KG, ***** 2.) G***** GmbH, ***** beide vertreten durch Dr. Peter Zöchbauer und Mag. Christiana Butter, Rechtsanwälte in St. Pölten, wegen S 4,117.870,13 = EUR 299.257,29 sA (3 Cg 238/97m) und S 15,702.783,54 = EUR 1,141.165,78 sA (3 Cg 10/98h) über die Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 12. Juli 2001, GZ 5 R 54/01z-28, womit Punkt II der Entscheidung des Landes- als Handelsgerichtes St. Pölten vom 2. Jänner 2001, GZ 3 Cg 238/97m (3 Cg 10/98h)-10, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Rechtssache wird zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Der Kläger war mit einem Geschäftsanteil von 39 % Komplementär der Erstbeklagten. Durch die am 25. 6. 1982 erfolgten Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen schied er aus dieser Gesellschaft aus. Gemäß § 16 Abs 2 des Gesellschaftsvertrages sollte das dem ausscheidenden Gesellschafter zustehende Auseinandersetzungsguthaben so berechnet werden, dass zu der zum Auseinandersetzungsstichtag aufzustellenden Bilanz die allfälligen stillen Reserven im Anlage- und Umlaufvermögen aufzulösen sind.

Gestützt auf diese Bestimmung des Gesellschaftsvertrages sowie die in den Absätzen 4 und 5 enthaltenen Fälligkeits-, Zinsen- und Wertsicherungsklauseln begehrte der zunächst klagslegitimierte Masseverwalter mit seiner am 25. 3. 1988 beim Landesgericht St. Pölten zu 3 Cg 153/98f eingebrachten Klage ("Vorverfahren") unter Anerkennung einer Gegenforderung von S 2,162.637,22 zunächst ein Abfindungsguthaben von S 37,190.000 zuzüglich eines für das Jahr 1982 begehrten "Vorausgewinns" von S 1,100.000, insgesamt daher S 38,290.000 sA. In der Tagsatzung vom 9. 3. 1993 dehnte der Kläger, der nach Ausscheidung dieser Forderung aus der Masse das Verfahren selbst fortsetzte, sein Begehren dahin aus, dass ab 10. 3. 1990 8 5/8tel % Zinsen aus dem Titel des Schadenersatzes begehrt würden.

Die dort beklagte Kommanditgesellschaft bestritt die einzelnen Bilanzpositionen und wandte ein, dass nach Buchwerten abzurechnen sei. Weiters machte sie mehrere Gegenforderungen geltend.

Im ersten Rechtsgang sprach das Erstgericht dem Kläger S 37,190.000 sA zu, während es das Mehrbegehren von S 1,100.000 (Vorausgewinn) und einen Teil des Zinsenbegehrens sowie die Einrede der Gegenforderungen abwies bzw eine Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend erkannte.

Das von beiden Seiten angerufene Berufungsgericht bestätigte mit rechtskräftigem Zwischen- und Teilurteil die Abweisung des Klagsbetrages von S 1,110.000 sA sowie die Abweisung des 5 % übersteigenden Zinsenbegehrens (3 5/8 % seit 10. 3. 1990) und die erstgerichtliche Entscheidung über die Gegenforderung. Im Übrigen erkannte es die Klagsforderung als dem Grunde nach zu Recht bestehend, hob das Ersturteil aber zur neuerlichen Feststellung der Höhe nach Verfahrensergänzung auf.

Im zweiten Rechtsgang dehnte der Kläger seine Forderung auf Grund der Ergebnisse der Sachverständigengutachten sowie wegen zwischenzeitlich eingetretener Indexsprünge auf S 63,735.295,62 sA aus. Dabei erklärte er, das Zinsenbegehren auch auf die Klausel über die kontokorrentmäßige Verzinsung gemäß § 16 Abs 4 des Gesellschaftsvertrages zu stützen und für einen dreijährigen (Verjährungs-)Zeitraum zurück kontokorrentmäßig berechnete Zinsen zu begehren. Zu dem in einem bestimmten Gutachten mit insgesamt S 95,533.975 angesetzten Gesamtsubstanzwert des Unternehmens seien weitere stille Reserven für Grund und Boden und Gebäude in der Höhe von S 18,485.542,50 zu rechnen. Danach belaufe sich der Anteilswert bei einem 39-%Anteil auf S 44,467.611,83, also das Abfindungsguthaben nach Abzug der anerkannten Gegenforderung auf S 42,304.974,61. Zufolge der Wertsicherung errechne sich ein Betrag von S 63,735.295,62.

Das Erstgericht ließ diese Klagsausdehnung (unbekämpft) nur bezüglich der durch die Schwellenwertüberschreitung Juli 1996 ausgelösten Werterhöhung der Klagsforderung auf S 48,446.685 sA zu (3 Cg 153/93-95, 98) und erkannte die Beklagte mit Urteil vom 9. 1. 1997 schuldig, dem Kläger den Betrag von S 48,446.685 sA zu bezahlen. Es ging dabei von der Aktivierung stiller Reserven in bestimmter Höhe aus. Zuzüglich des Buchwerts des Reinvermögens von S 2,103.000 errechnete das Erstgericht einen Gesamtwert von S 92,236.141,56 und davon ausgehend ein Abfindungsguthaben des Klägers (39 %) von S 35,972.095,20. Ohne auf die vom Kläger selbst anerkannte Gegenforderung von S 2,16 Mio noch ausdrücklich einzugehen, sah das Erstgericht das Klagebegehren (Ausgangspunkt für den durch die Indexsprünge auf S 48,446.685 aufgewerteten Klagsbetrag war der behauptete Anspruch von S 32,157.000) ausgehend vom festgestellten Gesamtwert des Unternehmens als jedenfalls gedeckt an.

Das Gericht zweiter Instanz änderte das Ersturteil dahin ab, dass es die Beklagte schuldig erkannte, dem Kläger S 45,602.157,12 sA zu bezahlen, während es das auf weitere Zahlung von S 2,844.528 sA gerichtete Mehrbegehren abwies. Es gelangte zu einer Gesamtsumme von Buchwert und stillen Reserven in der Höhe von S 83,155.231,92, sodass sich das Abfindungsguthaben des Klägers auf S 32,430.540,44 belaufe bzw unter Abzug der vom Kläger anerkannten Gegenforderung auf S 30,267.903,44. Unter Berücksichtigung der Wertsicherung bis einschließlich Juli 1996 ergebe sich ein aufgewerteter Betrag von S 45,602.157,12 sA.

Der Oberste Gerichtshof erachtete die dagegen erhobenen Revisionen beider Parteien als unzulässig (8 Ob 247/98a; vgl zum ersten Rechtsgang 8 Ob 1567/95 = HS 26/9). Er zeigte auf, dass bezüglich der Position "Grund und Boden" nicht von einer Teilrechtskraft auszugehen sei. Der Abfindungsanspruch des ausscheidenden Gesellschafters stelle eine Globalsumme dar, für deren Ermittlung die einzelnen Bilanzpositionen lediglich als Berechnungsgrundlage dienten. Auch bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes von Liegenschaften seien aber die aus dem Titel der vorhandenen Bebauung vorgenommenen Abschläge grundsätzlich gerechtfertigt.

Am 9. 12. 1997 brachte der Kläger zu 3 Cg 238/97t des Erstgerichts - zunächst noch durch den vertretungsbefugten Masseverwalter - eine Klage gegen die beiden nunmehr Beklagten (die Erstbeklagte sei mit allen Rechten und Pflichten in die Zweitbeklagte eingebracht worden) ein, mit der er zunächst S 4,103.968 sA und sodann S 4,117.870,13 sA als Zinsenrückstand geltend machte.

Am 29. 1. 1998 brachte der Kläger zu 3 Cg 10/98h des Erstgerichts eine weitere Klage gegen die auch im Parallelverfahren 3 Cg 238/97m Beklagten ein. Er begehrte zunächst, die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig zu erkennen, ihm S 15,702.783,54 sA zu bezahlen.

Dazu brachte der Kläger vor, dass die Bewertung von Grund und Boden der Erstbeklagten nicht Gegenstand der Rechtsmittelentscheidung im Vorverfahren gewesen sei, da sich die Berufung der Beklagten darauf nicht bezogen habe. Das Erstgericht habe die stillen Reserven von Grund und Boden in diesem Vorverfahren mit S 11,467.568 festgestellt. Der Kläger vertrete die Auffassung, dass das Erstgericht den Verkehrswert im Sinne eines Wiederbeschaffungswertes hätte zugrunde legen müssen. Im weiteren ging der Kläger auf die im Vorverfahren vorgelegten Gutachten ein und erklärte, zu dem Zwischenergebnis zu gelangen, dass der Verkehrswert der beiden Betriebsgrundstücke ohne Abschlag eines verlorenen Bauaufwandes anzusetzen sei, weshalb sich über die mit S 11,467.568 berücksichtigten weitere stille Reserven in der Höhe von S 24,566.000 ergäben. 39 % hievon beliefen sich auf S 9,580.740.

Darüber hinaus sei in der Vorentscheidung eine bestimmte Liegenschaft unberücksichtigt geblieben: Der Kläger habe vor 1982 mit dem Abschluss eines Baupachtvertrages eine langfristige Nutzungsmöglichkeit eröffnet und schon damals beabsichtigt, die Liegenschaft später - günstig - zu erwerben. Die Erstbeklagte habe die Liegenschaft nach dem Ausscheiden des Klägers auch mit Vertrag vom 7. 8. 1986 gekauft und mit Kaufvertrag vom 19./21. 9. 1988 an ein anderes Unternehmen verkauft. Der Kläger gehe von einem Wert des Baupachtrechts von zumindest S 3,000.000, der den Unternehmenswert zum 25. 6. 1982 erhöhe. 39 % hievon beliefen sich auf S 1,170.000.

Insgesamt sei folglich von einem Mehrwert der Liegenschaften und aus dem erwähnten Baupachtvertrag von S 10,750.740 auszugehen. Dazu kämen die dem Endurteil (im Vorprozess) zugrunde gelegte Wertsicherung und 4 % Zinsen kontokorrentmäßig halbjährlich verzinst. Das Kapital betrage unter Berücksichtigung der Wertsteigerung zum 1. 1. 1998 S 15,702.783,54. Die Zinsen der letzten drei Jahre vor Klagseinbringung seit 28. 1. 1995 berechneten sich auf Basis einer Bemessungsgrundlage von S 20,702.872,23.

Der Kläger verwies darauf, dass die Klagsausdehnung im Vorprozess nicht zugelassen worden sei. Er sei berechtigt gewesen, nur einen Teilbetrag einzuklagen. Nicht derselbe Streitgegenstand solle nunmehr eingeklagt werden, sondern ein "Mehr" aus demselben Rechtsgrund. Das Erstgericht habe in seinem im Vorverfahren ergangenen Urteil vom 9. 1. 1997 darauf hingewiesen, dass die Ansätze bei den wichtigsten Positionen Mindestbeträge darstellten und das Klagebegehren in den gesicherten Berechnungen seine volle Deckung finde.

Stichtag für die nicht verjährten Zinsen sei der 29. 1. 1995. Zu diesem Zeitpunkt habe die Bemessungsgrundlage S 32,888.885,07 betragen. Das Urteil habe daher richtigerweise auf S 15,702.783,54 sA zu lauten.

Im (nach Ruhenseintritt) fortgesetzten Verfahren erklärte der Kläger hilfsweise und ergänzend vorzubringen, dass noch wesentliche weitere im Vorverfahren nicht entsprechend berücksichtigte stille Reserven bestanden hätten. Insbesondere habe die Erstbeklagte am 25. 6. 1982 die Produktions- und Abfüllungsrechte sowie die diesbezüglichen Maschinen zur Produktion und Befüllung der Plastikflaschen für ganz Österreich gehabt. Die Erstbeklagte habe den PET-Flaschenbedarf für sämtliche Konzessionsgebiete in ganz Österreich gedeckt und in den folgenden Jahren enorme Gewinne erzielt. Das in den Abfüllanlagen, Produktionsanlagen und Lizenzrechten liegende Potential sei im bisherigen Verfahren nicht hinreichend berücksichtigt worden. Fußend auf einem im Vorverfahren als richtig erkannten Gutachten lasse sich unschwer ein Jahresabsatz von 138,000.000 Liter pro Jahr errechnen. Im Ersturteil sei der Wert der Lizenz mit S 40,000.000 unterstellt worden. Richtigerweise müsse für die reinen Lizenzrechte zumindest ein Wert von S 12 pro Kiste veranschlagt werden, was einen Wert der Lizenz der Erstbeklagten von S 345,000.000 ausmache. Beim Verkauf der Lizenz Ende der 80er-Jahre sei auch ein wesentlich über S 40,000.000 liegender Kaufpreis erzielt worden. Daneben sei auch der Wert der nicht mitverkauften Maschinen zu berücksichtigen.

In der Verhandlung vom 28. 6. 1999 verband das Erstgericht die beiden Verfahren 3 Cg 238/97m und 3 Cg 10/98h, wobei 3 Cg 238/97m führend sein sollte.

Die Beklagten beantragten jeweils die Abweisung der Klagebegehren. Sie machten zu 3 Cg 10/98h rechtskräftig entschiedene Sache geltend, in eventu Streitanhängigkeit. Weiters bestritten sie die Verfügungsfähigkeit des Klägers, ihre eigene Passivlegitimation sowie das Vorbringen des Klägers zu Grund und Höhe des behaupteten Anspruchs einschließlich des Wertsicherungs- und Zinsenbegehrens.

In den verbundenen Verfahren wandten die Beklagten dann insbesondere ein, dass es nicht den Tatsachen entspreche, der Kläger habe mit der zu 3 Cg 153/93f erhobenen Klage nur einen Teilbetrag beansprucht. Tatsächlich habe er nach dem Inhalt der Klage sein "Auseinandersetzungsguthaben" geltend gemacht. Dieser Anspruch stelle eine Pauschalsumme dar, deren Ermittlung eine neue Erstellung einer Auseinandersetzungsbilanz, insbesondere unter Berücksichtigung von Positionen, über die bereits rechtskräftig entschieden worden sei, nicht zulasse.

Mit Punkt I seiner Entscheidung wies das Erstgericht das Begehren auf Zahlung eines Betrages von S 4,117.870,13 sA zurück. Mit Punkt II wies es das weitere Begehren auf Zahlung eines Betrages von S 15,702.783,54 sA ab.

Zum letztgenannten Anspruch verwies das Erstgericht auf das Verfahren 3 Cg 153/98f und die dort erhobenen Beweise. Bindend habe der Oberste Gerichtshof in diesem Verfahren auch ausgesprochen, dass die Abschläge (gemeint: bei der Bewertung der Betriebsliegenschaften) gerechtfertigterweise erfolgt seien. Eine Einbeziehung des Baupachtvertrages in die Bewertung könnte nur über Art 7 Nr 16 EVHGB erfolgen. Ein unmittelbar auf Erwerb gerichtetes schwebendes Rechtsgeschäft sei aber im Baupachtvertrag nicht zu erblicken. Daran könne auch der Umstand nichts ändern, dass er in der Absicht geschlossen worden sei, die Liegenschaft später irgendwann einmal zu erwerben.

Grundsätzlich stehe es dem Kläger natürlich frei, eine Teileinklagung vorzunehmen, ohne diese ausdrücklich als solche zu bezeichnen. Das Abfertigungsguthaben des Ausscheidenden stelle jedoch - wie der Oberste Gerichtshof im Verfahren 3 Cg 153/93f ausgeführt habe - eine Globalsumme dar, für deren Ermittlung die einzelnen Posten lediglich als Berechnungsgrundlage dienten. Im Verfahren 3 Cg 153/93f seien sämtliche in die Abfindungsbilanz einzubeziehenden Posten als Bemessungsgrundlage herangezogen worden. Wenn der Kläger nunmehr einzelne Positionen neu bewertet haben wolle, müsse er zumindest Gründe dartun, aus denen sich ergebe, dass die im Vorverfahren gewählte Festsetzung eines Global- bzw Pauschalbetrages versagt habe, weil zB nach Abschluss des Verfahrens für die Bewertung bzw Festsetzung der Globalsumme maßgebliche Umstände aufgetreten seien, die bis zum Schluss der Verhandlung nicht erwartet bzw abgeschätzt hätten werden können. Derartiges sei aber nicht vorgebracht worden. Auch eine Neudurchführung würde schließlich kein anderes Ergebnis erbringen, weil sich das Gericht in diesem Verfahren zur Anwendung derselben adäquaten Methode wie das Gericht im Verfahren 3 Cg 153/93f entschieden habe.

Fehlende Passivlegitimation liege auf Grund des Einbringungsvertrages nicht vor.

Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs des Klägers gegen die Zurückweisung seiner Klage auf S 4,117.870,13 sA Folge, hob Punkt I der erstgerichtlichen Entscheidung auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfang an das Erstgericht zurück. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Der Berufung des Klägers gegen die Abweisung des Begehrens von S 15,702.783,54 sA gab es nicht Folge und bestätigte Punkt II der erstgerichtlichen Entscheidung als Teilurteil. Die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt. Hiezu führte das Berufungsgericht folgendes aus:

Der Oberste Gerichtshof habe schon in seiner im Vorverfahren zu 8 Ob 247/98a ergangenen Entscheidung darauf hingewiesen, dass der Abfindungsanspruch des ausscheidenden Gesellschafters eine Globalsumme darstelle, für deren Ermittlung die einzelnen Bilanzpositionen lediglich als Berechnungsgrundlage dienten. Auch nach der Entscheidung 4 Ob 188/00a sei bei der Ermittlung des Abfindungsanspruches des ausscheidenden Gesellschafters eine Gesamtabrechnung vorzunehmen. Ein Anspruch auf (anteilige) Zahlung einzelner Ansätze der Abschichtungsbilanz stehe dem Ausgeschiedenen nicht zu; bei ihnen handle es sich um unselbständige Rechnungspositionen in der auf Ermittlung des Abfindungsguthabens gerichteten Abschichtungsbilanz. Sie verkörperten daher keine Ansprüche gegen die Gesellschaft. Nur unstreitige Mindestbeträge könnten sogleich gesondert eingeklagt werden, weil es sich dabei nicht um die isolierte Geltendmachung von Einzelforderungen, sondern um die Geltendmachung eines unstreitigen Teils der Gesamtforderung handle.

Bei Globalansprüchen lasse die Judikatur die Geltendmachung bloß eines Teilbetrages nur aus besonderen - vom Kläger darzulegenden - Gründen zu, so in Bezug auf Schmerzengeldbeträge bei Änderung des erwarteten Heilungsverlaufes oder wenn die Auswirkungen noch nicht annähernd überblickt und bewertet werden könnten. Im vorliegenden Fall habe der Kläger bei der Geltendmachung seines Anspruches im Vorverfahren 3 Cg 153/93f keineswegs von einer Teileinklagung gesprochen oder eine solche begründet. Eingeklagt sei vielmehr das Auseinandersetzungsguthaben betreffend den 39 %igen Geschäftsanteil des Klägers worden. Darüber hinaus sei daran zu erinnern, dass der Kläger sein Begehren im Vorverfahren ausdrücklich auf stille Reserven betreffend Grund und Boden, Maschinen und Lizenzen gestützt habe und dass diese Positionen auch der Ermittlung des klägerischen Anspruches zugrunde gelegt worden seien. Insbesondere sei der Oberste Gerichtshof zu 8 Ob 247/98a im Vorverfahren auch auf die Frage des (Wiederbeschaffungs-)Werts der beiden Betriebsliegenschaften eingegangen. Teileinklagung sei somit wohl grundsätzlich möglich, bei Globalansprüchen jedoch nur mit den oben aufgezeigten Einschränkungen. Im vorliegenden Fall sei das Erstgericht folglich zu dem richtigen Ergebnis gekommen, dass die nochmalige Geltendmachung von Ansprüchen im Zusammenhang mit dem Abfindungsguthaben ausgeschlossen sei. Die Abweisung des zu 3 Cg 10/98h geltend gemachten Begehrens sei demnach zu Recht erfolgt.

Die ordentliche Revision sei zulässig: Einerseits sei die Rechtsprechung, wonach die Teileinklagung von Schmerzengeld nur ausnahmsweise zulässig sein solle, auf erhebliche Kritik in der Lehre gestoßen, andererseits liege eine Frage der Anwendbarkeit dieser Judikatur auf andere Globalansprüche, namentlich den Abfindungsanspruch des ausgeschiedenen Gesellschafters eine erhebliche Rechtsfrage von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung.

Gegen dieses Teilurteil richtet sich die Revision des Klägers wegen Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im klagsstattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise werden Aufhebungsanträge gestellt.

Die beklagten Parteien beantragen in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.

Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, sie ist im Sinne des Aufhebungsantrages auch berechtigt.

Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).

In seiner Rechtsrüge geht auch der Rechtsmittelwerber davon aus, dass es sich beim Abfindungsanspruch gemäß Art 7 Nr 15 EVHGB oder einer entsprechenden, diese dispositive Norm ersetzenden vertraglichen Regelung um einen Globalanspruch handelt. Er erkennt auch Parallelen zur Frage der Teileinklagung von Schmerzengeld, hält eine solche Teileinklagung aber für zulässig; dies jedenfalls dann, wenn besondere Umstände, die auch prozessrechtlicher Natur sein könnten, vorlägen. Solche Umstände seien hier in der Nichtzulassung einer Klagsausdehnung und der besonderen Fallkonstellation des Rechtsstreits (lange Verfahrensdauer, äußerst komplexe Sach- und Rechtslage, konkursbedingter Wechsel in der Person des Klägers) gelegen. Überdies sei das Vorliegen besonderer Umstände bei einem (sich aus messbaren Rechnungsposten ergebenden) Auseinandersetzungsguthaben weitaus großzügiger handzuhaben als bei (inkommensurablen) Schmerzengeldansprüchen.

Rechtliche Beurteilung

Hiezu wurde erwogen:

Richtig ist, dass in der im Vorprozess ergangenen Entscheidung 8 Ob 247/98a der Abfindungsanspruch des ausgeschiedenen Personengesellschafters als Globalsumme bezeichnet wurde. Damit sollte aber nur zum Ausdruck gebracht werden, dass es sich um eine Gesamtabrechnung handelt, für die die einzelnen Bilanzpositionen lediglich die Grundlage bilden (vgl auch schon im ersten Rechtsgang des Vorprozesses 8 Ob 1567/95 = HS 26/9). Ein Anspruch auf (anteilige) Zahlung einzelner Ansätze der Abschichtungsbilanz steht dem Ausgeschiedenen nicht zu; bei ihnen handelt es sich um unselbständige Rechnungsposten in der auf Ermittlung des Abfindungsguthabens gerichteten Abschichtungsbilanz; sie verkörpern als solche daher keine Ansprüche gegen die Gesellschaft und können nicht selbständig geltend gemacht oder abgetreten werden (4 Ob 188/00a = EvBl 2001/103; vgl 6 Ob 670/94 = SZ 67/225 = GesRZ 1995, 54; Jabornegg in Jabornegg § 138 HGB Rz 30; Koppensteiner in Straube2 Art 7 Nr 15, 16 EVHGB [nach § 138 HGB] Rz 16, 19). Die Unzulässigkeit der Einklagung von Teilen des Abfindungsanspruches ergibt sich hieraus aber nicht. Vielmehr wurde in 4 Ob 188/00a die Zulässigkeit der Einklagung unstrittiger Mindestbeträge als Teil der Gesamtforderung ebenso ausdrücklich bejaht (vgl Karsten Schmidt in Schlegelberger5 § 138 HGB Rz 45; Emmerich in Heymann2 § 138 HGB Rz 13) wie die Zulässigkeit der späteren Einklagung eines weiteren Teiles.

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes können die von der Judikatur zur Teileinklagung von Schmerzengeld entwickelten Grundsätze nicht ohne weiteres auf die Teileinklagung des Abfindungsanspruches eines ausgeschiedenen Personengesellschafters übertragen werden, weil eine Gesamtabrechnung auf Grund einzelner Rechnungsposten der Globalbemessung des Ersatzes ideeller Schäden - wie sie von der Rechtsprechung gegen die mehrmalige Einklagung von Schmerzengeld ins Treffen geführt wird (vgl nur die Nachweise bei Danzl in Danzl/Gutierrez-Lobos/Müller, Das Schmerzengeld7 166) - nicht gleichzuhalten ist. Es erübrigt sich daher im vorliegenden Fall, auf die in der Lehre (Klicka, Keine Teilklage bei Schmerzengeld? ÖJZ 1991, 435; Ertl, Noch immer nicht Veraltetes zur Teileinklagung von Schmerzengeldansprüchen, RZ 1997, 146; Danzl aaO 173 ff) an der einschlägigen Schmerzengeldjudikatur (vgl RIS-Justiz RS0031051, RS0031055, RS0031056, RS0031082, RS0031191) geäußerte Kritik näher einzugehen.

Ausgehend von der grundsätzlichen Zulässigkeit der Einklagung eines weiteren Teiles der Gesamtabfindung erweist sich die Rechtssache als noch nicht spruchreif, weshalb sie unter Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile an das Erstgericht zurückzuverweisen war. Dieses wird im fortgesetzten Verfahren freilich die Rechtskraft der im Vorprozess erfolgten Teilabweisung zu beachten haben. Dem Rechtsmittelwerber ist es daher zwar nicht verwehrt, die im Vorprozess nicht zugelassene Klagsausdehnung mit neuer Klage geltend zu machen, wohl aber auf Sachverhalte zurückzukommen, die Grundlage der teilweisen Abweisung seines damaligen (zugelassenen) Klagebegehrens waren.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 ZPO.

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