OGH 12Os19/93 (RS0061132)

OGH12Os19/935.7.2023

Rechtssatz

Bei der Prüfung des dringenden Tatverdachtes muss es für den - gesetzessystematisch jedweder Sachverhaltsermittlung enthobenen - OGH mit Rücksicht auf das aus seiner Position als höchste Instanz in Strafsachen resultierende Gewicht seiner Aussprüche eine wesentliche Maxime sein, jeglichen Anschein einer vorwegnehmenden Würdigung der die Verdachtsintensität tragenden Sachverhaltsprämissen zu vermeiden. Grundlegend ist ferner, dass dann, wenn ein solcher Verdacht mit Bezug auf eine Tat gegeben ist, es in dem auf die Prüfung der Haftfrage beschränkten Verfahren keiner weiteren Untersuchung bedarf, ob auch hinsichtlich der übrigen, den Gegenstand der Voruntersuchung bildenden Fakten der gegen den Beschuldigten gerichtete Verdacht im Sinne des § 180 StPO verdichtet ist.

Normen

GRBG §2
StPO §180 Abs1

12 Os 19/93OGH11.03.1993
14 Os 63/93OGH08.04.1993

nur: Bei der Prüfung des dringenden Tatverdachtes muss es für den - gesetzessystematisch jedweder Sachverhaltsermittlung enthobenen - OGH mit Rücksicht auf das aus seiner Position als höchste Instanz in Strafsachen resultierende Gewicht seiner Aussprüche eine wesentliche Maxime sein, jeglichen Anschein einer vorwegnehmenden Würdigung der die Verdachtsintensität tragenden Sachverhaltsprämissen zu vermeiden. (T1); Beisatz: Der OGH hat jedoch sehr wohl zu prüfen, ob der der rechtlichen Beurteilung im angefochtenen Beschluss unterstellte Sachverhalt in den bisherigen Verfahrensergebnissen Deckung findet. (T2) Veröff: EvBl 1993/151 S 599

12 Os 65/93OGH27.05.1993

Vgl auch; nur: Grundlegend ist ferner, dass dann, wenn ein solcher Verdacht mit Bezug auf eine Tat gegeben ist, es in dem auf die Prüfung der Haftfrage beschränkten Verfahren keiner weiteren Untersuchung bedarf, ob auch hinsichtlich der übrigen, den Gegenstand der Voruntersuchung bildenden Fakten der gegen den Beschuldigten gerichtete Verdacht im Sinne des § 180 StPO verdichtet ist. (T3)

12 Os 120/93OGH31.08.1993

Vgl auch; Beisatz: Der freien richterlichen Beweiswürdigung in einem allfälligen Erkenntnisverfahren ist vom OGH im Rahmen der Prüfung der Grundrechtsbeschwerde nicht vorzugreifen. (T4)

13 Os 144/93OGH22.09.1993

nur T1

14 Os 170/93OGH09.11.1993

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Der freien Beweiswürdigung des Schöffensenates ist vom OGH im Rahmen der Prüfung der Grundrechtsbeschwerde nicht vorzugreifen. (T5)

11 Os 174/93OGH26.11.1993

Vgl auch

12 Os 162/93OGH02.12.1993

nur T3

11 Os 194/93OGH05.01.1994

Vgl auch; nur T1; Beis wie T4

15 Os 100/94OGH13.07.1994

nur T1

11 Os 40/95OGH28.03.1995

Vgl auch; nur T1; Beis wie T5

15 Os 44/95OGH10.04.1995

nur T1

11 Os 128/95OGH12.09.1995

nur T1; Beis wie T2

11 Os 58/96OGH30.04.1996

nur T1

11 Os 88/96OGH11.06.1996

nur T1; Beis wie T2

15 Os 132/96OGH19.08.1996

Vgl auch; nur: Grundlegend ist ferner, dass dann, wenn ein solcher Verdacht mit Bezug auf eine Tat gegeben ist, es in dem auf die Prüfung der Haftfrage beschränkten Verfahren keiner weiteren Untersuchung bedarf, ob auch hinsichtlich der übrigen, den Gegenstand der Voruntersuchung bildenden Fakten der gegen den Beschuldigten gerichtete Verdacht im Sinne des § 180 StPO verdichtet ist. (T6)

12 Os 112/96OGH29.08.1996

Vgl auch; nur T3

12 Os 162/96OGH11.12.1996

Ähnlich; nur T1

12 Os 55/97OGH24.04.1997

Vgl auch; nur T3

12 Os 75/97OGH02.06.1997

nur T1

15 Os 99/97OGH15.07.1997

Vgl auch; nur T3

12 Os 111/98OGH03.09.1998

Vgl auch; nur T3

11 Os 13/01OGH13.02.2001

Auch

13 Os 105/01OGH14.08.2001

Vgl auch; Beis wie T4

12 Os 128/06zOGH14.12.2006

Auch; nur T3; Beisatz: Hier: Dringender Tatverdacht hinsichtlich weiterer haftbegründender Fakten wurde vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt. (T7)

11 Os 158/09hOGH13.10.2009

Auch; Beis wie T7

11 Os 137/14bOGH25.11.2014

Vgl; Beisatz: Liegen einer Haft mehrere Straftaten zugrunde, kann eine Grundrechtsverletzung durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung nur erblickt werden, wenn die genannten Haftvoraussetzungen hinsichtlich keiner einzigen dieser Straftaten gegeben sind, weil erst dann die Haft als solche gesetzwidrig wäre. (T8)

12 Os 131/18hOGH06.11.2018

Auch

15 Os 73/23hOGH05.07.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_19930311_OGH0002_0120OS00019_9300000_001

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