Spruch:
Hans-Peter W***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Text
Gründe:
Gegen Hans-Peter W***** ist beim Landesgericht Wels zum AZ 7 Vr 1169/97 ein Strafverfahren wegen Verdachts der Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3 und 15 StGB und der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB anhängig, zu welchem er sich seit 28.Jänner 1998 aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit b und lit c StPO in Untersuchungshaft befindet. Gegenstand der Voruntersuchung ist - zusammengefaßt wiedergegeben - der gegen ihn bestehende Verdacht, in der Zeit von Mitte 1995 bis Mitte 1997 in jeweils mehreren Angriffen betrügerisch einen Schaden von rund 9 Mio S herbeigeführt und herbeizuführen versucht sowie Bestandteile seines Vermögens verheimlicht, beiseitegeschafft und veräußert und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger um mehr als 4 Mio S zumindest geschmälert zu haben.
Mit Beschluß vom 16.Juli 1998, AZ 7 Bs 216/98, gab das Oberlandesgericht Linz einer Beschwerde des Beschuldigten gegen den die Fortsetzung der Untersuchungshaft bis längstens 29.August 1998 anordnenden Beschluß des Landesgerichtes Wels nicht Folge und sprach aus, daß dieser Haftbeschluß bis längstens 16.September 1998 wirksam ist (ON 134).
Die dagegen erhobene Grundrechtsbeschwerde, mit der sich der Beschuldigte gegen die Annahme dringenden Tatverdachtes sowie des herangezogenen Haftgrundes wendet und mit den Argumenten einer Substituierbarkeit des Haftgrundes durch gelindere Mittel sowie einer unver- hältnismäßigen Dauer der Untersuchungshaft eine Verletzung im Grundrecht auf persönliche Freiheit behauptet, ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Mit seinen das Vorliegen eines dringenden Tatverdachtes bestreitenden Ausführungen ist der Beschwer- deführer auf die dazu mängelfreie Argumentation des Gerichtshofes zweiter Instanz zu verweisen.
Vorweg ist festzuhalten, daß die dagegen - mit mehrfacher Bezugnahme auf den mit "Rechtfertigung" bezeichneten Schriftsatz ON 10 - zur Darstellung gebrachten Gegenpositionen des Beschuldigten auf überwiegend unsubstantiierten oder keinen hinreichenden Sachkonnex aufzeigenden Behauptungen beruhen, weshalb dadurch - der Beschwerde zuwider - weder der Tatverdacht "widerlegt" noch die Richtigkeit seiner Verantwortung "unter Beweis gestellt" wurde.
Dies gilt etwa für den Einwand des Beschwerde- führers zu den Fakten "Dr.F*****" (Verdacht des teils vollendeten, teils versuchten Betruges, Schaden jeweils 50.000 DM - IV und V in ON 2) und das Faktum "Dr.S*****" (Verdacht des Betruges, Schaden 100.000 DM -. VI in ON 2), die in Rede stehenden Beträge seien mit einer - gänzlich unsubstantiiert gebliebenen - Gegenforderung von "rund 2 Mio S" kompensabel gewesen (vgl dazu die Angaben der Zeugen Dr.Emil Gerhard F*****, ON 92, und Dr.Wolfgang H*****, ON 132, die mit der Beschuldigtenverantwortung in Widerspruch stehen).
Nicht anders ist das Vorbringen zu beurteilen, daß Dr.F***** in Deutschland - insoweit von der Beschwerde übergangen - in anderem Zusammenhang (ON 113) wegen Betruges (nicht rechtskräftig) verurteilt wurde, sodaß "nämlich nicht der Beschuldigte, sondern der angebliche Dr.F***** ein Betrüger ist".
Auch die zur Faktengruppe "Reihenhausanlage Rohrbach" (ON 12, betrügerisch verursachter Schaden über 1,9 Mio S) gewählte Verantwortung des Beschuldigten, wonach entsprechend den mit den Interessenten abge- schlossenen Kaufverträgen die ersten Kaufpreisraten bei Baubeginn zu bezahlen gewesen und diese "da am 9. Mai 1997 bei top 1, 2 und 3 der Aushub der Keller und danach die Errichtung der Fundamentplatten erfolgte", zu Recht kassiert worden seien, vernachlässigt sowohl den Umstand, daß weitere Bauschritte ersichtlich unterblieben, als auch jenen, daß die in Rede stehenden Kaufpreisraten widmungswidrig anderen Zwecken zugeführt wurden und ist damit gleichfalls nicht geeignet, die Intensität des zutreffend als dringend beurteilten Tatverdachtes auch nur zu reduzieren.
Da dann, wenn dringender Tatverdacht hinsicht- lich nur einer - schon allein haftrelevanten - Tat gegeben ist, es in dem auf die Prüfung der Haftfrage beschränkten Verfahren keiner weiteren Untersuchung bedarf, ob auch bezüglich der übrigen, den Gegenstand der Voruntersuchung bildenden Fakten der gegen den Beschuldigten gerichtete Verdacht nach § 180 StPO verdichtet ist (Hager/Holzweber GBG § 2 E 15), kann das weitere auf die bezeichnete Haftprämisse abstellende Beschwerdevorbringen auf sich beruhen.
Der - bei realitätsbezogener Beurteilung durch gelindere Mittel nicht substituierbare - Haftgrund der Tatbegehungsgefahr wurde vom Gerichtshof zweiter Instanz auf Grund der vorliegenden Verfahrensergebnisse (wiederholte Tatbegehung durch längeren Zeitraum, verbun- den mit Schadensbeträgen in Millionenhöhe, durch zwei Vorverurteilungen wegen Verbrechens des Betruges - zuletzt 1986
- und zwei Vorverurteilungen wegen fahrlässiger Krida - zuletzt 1993
- einschlägig getrübtes Vorleben, Verdacht der Tatbegehung während offener Probezeit trotz bereits verspürten Haftübels, schriftliche Aufforderung des Beschul- digten, seine Gattin solle sich den Resterlös aus einem Wohnungsverkauf aneignen, damit niemand darauf Zugriff habe) zutreffend angenommen.
Die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der S***** BaugesmbH, als dessen Prokurist der Beschwerdeführer tätig war, ist - wie das Beschwerdegericht richtig erkannte - im gegebenen Zusammenhang im Hinblick auf den auf dem Beschuldigten lastenden Verdacht der Begehung strafbarer Handlungen auch ohne Unternehmensbezug unbeachtlich.
Vom Eintritt einer Gefahrenminderung durch Änderung der Verhältnisse, unter denen die dem Beschul- digten angelasteten Taten begangen wurden, den der Beschwerdeführer sowohl in der relevierten Möglichkeit, als Provisionsvertreter tätig zu werden, als auch in der Bereitschaft seiner Mutter erblickt, ihm - im Falle seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft - ein Darlehen zur Finanzierung eines Ausgleichs mit seinen Gläubigern zu gewähren, kann in Anbetracht der erörterten Umstände gleichfalls keine Rede sein.
Im Hinblick auf das Vorleben des Beschwerde- führers, den Umfang der Untersuchung und die aktuelle Strafdrohung der §§ 147 Abs 3 und 156 Abs 2 StGB (Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren) ist ferner die Dauer der Untersuchungshaft keinesfalls als unverhält- nismäßig zu beurteilen.
Da somit Hans-Peter W***** in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt wurde, war seine Beschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.
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