European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1993:E34523
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Durch die Beschlüsse des Oberlandesgerichtes Graz vom 21. Dezember 1992, AZ 9 Bs 482/92, und vom 23. Dezember 1992, AZ 11 Ns 162/92, wurde Jack U* in dem Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Gründe:
Über den am 16. August 1950 geborenen Jack U* wurde am 29. Mai 1992 wegen des Verdachtes des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB und anderer strafbarer Handlungen gemäß § 180 Abs. 7 StPO die Untersuchungshaft verhängt und in der Begründung des betreffenden Beschlusses (ON 365/XIV) detailliert dargelegt, welcher Tathandlungen ‑ darunter der Morde an zehn namentlich bezeichneten Prostituierten ‑ er dringend verdächtig sei.
Der Beschuldigte erhob dagegen sogleich Beschwerde; auf die Durchführung der für den 19. Juni 1992 anberaumten Haftprüfungsverhandlung verzichtete der Verteidiger jedoch zwei Tage vor dem fixierten Termin. Am 12. November 1992 brachte er einen Enthaftungsantrag ein, über den die Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Graz am 25. November 1992 abschlägig entschied und die Fortsetzung der verhängten Untersuchungshaft anordnete, weil Jack U* dringend verdächtig sei, in elf Fällen das Verbrechen des Mordes nach § 75 StGB begangen zu haben, und die im § 180 Abs. 2 StPO angeführten Haftgründe nicht ausgeschlossen werden könnten (ON 538/XXI). Dagegen meldete der Verteidiger sogleich Beschwerde an und führte diese am 9. Dezember 1992 schriftlich aus (ON 548/XXI).
Inzwischen hatte der Untersuchungsrichter am 27. November 1992 die Vorlage der Akten an das Oberlandesgericht Graz mit dem Antrag verfügt, die Untersuchungshaft wegen der besonderen Schwierigkeiten der Voruntersuchung, der Faktenvielzahl sowie wegen ausständiger Rechtshilfeerhebungen und Gutachten auf die Dauer von "weiteren 6 Monaten" zu verlängern. Die Akten wurden jedoch vom Gerichtshof zweiter Instanz unter Hinweis auf die erwähnte, zum damaligen Zeitpunkt noch nicht ausgeführte Beschwerde des Beschuldigten vorläufig unerledigt zurückgestellt. Am 10. Dezember 1992 erfolgte sodann die Vorlage sowohl der Beschwerde als auch des seinerzeitigen Verlängerungsantrages (nunmehr: "bis zu einem Jahr") an das Oberlandesgericht.
Rechtliche Beurteilung
Mit dem Beschluß vom 21. Dezember 1992 wies der Gerichtshof zweiter Instanz die Beschwerde des Beschuldigten als unbegründet zurück und bestimmte mit dem Beschluß vom 23. Dezember 1992, daß "wegen der besonderen Schwierigkeiten und wegen des besonderen Umfanges der Untersuchung" die Untersuchungshaft gemäß § 193 Abs. 4 StPO bis zu zwölf Monaten dauern dürfe.
Gegen diese beiden vorbezeichneten Beschlüsse des Oberlandesgerichtes richtet sich die fristgerecht beim Erstgericht eingebrachte Grundrechtsbeschwerde des Jack U*, in der er geltend macht, in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit gemäß Art. 1 (inhaltlich des Vorbringens zu ergänzen: Abs. 1 und Abs. 2) und Art. 2 Abs. 1 Z 2 des BVG vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. 684/1988, sowie gemäß Art. 5 Abs. 1 EMRK und Art. 9 CCPR (Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte), BGBl. 591/1978, verletzt zu sein, da (kurz zusammengefaßt) sämtliche vom Oberlandesgericht angeführten in "vernetzter Betrachtungsweise" zu wertenden Indizien, die den dringenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer rechtfertigen sollen, nicht vorlägen und jegliche ‑ bloße pauschalierende Behauptungen übersteigende ‑ Begründung für entscheidende Tatsachen fehle.
Die Beschwerde ist jedoch nicht im Recht.
Obwohl darin nicht beanstandet wird, daß der Haftverlängerungsbeschluß erst nach Ablauf von sechs Monaten seit der Verhängung der Untersuchungshaft gefaßt wurde, und es an sich genügt, wenn der Oberste Gerichtshof in seinem Erkenntnis auf die Beschwerdeausführungen antwortet (Bericht des Justizausschusses, 852 der Beilagen zu den sten.Prot. des NR XVIII.GP S 6), schien es bei der gegebenen Situation und, um allfällige Fehlinterpretationen zu vermeiden, zweckmäßig, auch diese formelle Vorfrage nicht unerörtert zu lassen, wobei sich die dazu angestellten Überlegungen allerdings ‑ weil nicht entscheidungsaktuell ‑ auf die wesentlichsten Punkte beschränken können.
In diesem Sinne genügt es zu bemerken, daß sich der Senat der im Erkenntnis des Obersten Gerichtshofes vom 11. Februar 1993, 13 Os 16/93‑6 (aM 15 Os 14/93 vom 4. Februar 1993), vertretenen Ansicht anschließt, wonach die im § 193 Abs. 3 und 4 StPO angeführten zeitlichen Haftbeschränkungen (mit Ausnahme der absoluten Fristen des § 193 Abs. 4 StPO) vom Gesetzgeber nicht als starre, unübersteigbare Grenzen normiert wurden, sondern er ihnen durch die unter bestimmten (materiellen) Voraussetzungen eingeräumte Verlängerungsmöglichkeit das Wesen erstreckbarer Fristen verliehen hat, die Bestimmungen des § 193 Abs. 3 und Abs. 4 StPO mithin dahin zu interpretieren sind, daß eine Entscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz über die Zulässigkeit einer längeren Dauer der Untersuchungshaft nicht nach Art einer Fallfrist mit dem (bloßen) Ablauf der jeweils aktuellen zeitlichen Haftbegrenzung terminisiert ist. Allerdings ‑ und auch hier schließt sich der Senat der in 13 Os 16/93 zum Ausdruck gebrachten Meinung an ‑ ist die Möglichkeit einer Entscheidung nach Ablauf der Haftfrist unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des konkreten Falles zeitlich eng begrenzt und muß an einer gewissenhaften und expeditiven Sachbearbeitung orientiert sein. Vorliegend steht dies außer Zweifel, weil das Erstgericht den (damals schon 21 Bände umfassenden) Akt zunächst noch innerhalb der Sechs‑Monats‑Frist vorgelegt hat und eine Überschreitung dieser Frist nur deshalb erfolgte, weil im Zeitpunkt der Erstvorlage die vom Verteidiger gegen die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft angemeldete Beschwerde noch nicht eingebracht war und die Ansicht des Oberlandesgerichtes, bis zum Einlangen dieser Beschwerde zuzuwarten, zweckmäßig erscheint, weil rechtslogisch die Frage, ob die materiellen Voraussetzungen einer Untersuchungshaft (noch) bestehen, der Verlängerung dieser Haft vorausgeht; kann doch nur etwas verlängert werden, was an sich zu Recht besteht.
Bei der Prüfung des dringenden Tatverdachtes muß es für den ‑ gesetzessystematisch, jedweder Sachverhaltsermittlung enthobenen ‑ Obersten Gerichtshof mit Rücksicht auf das aus seiner Position als höchste Instanz in Strafsachen resultierende Gewicht seiner Aussprüche eine wesentliche Maxime sein, jeglichen Anschein einer vorwegnehmenden Würdigung der die Verdachtsintensität tragenden Sachverhaltsprämissen zu vermeiden. Grundlegend ist ferner, daß dann, wenn ein solcher Verdacht mit Bezug auf eine Tat gegeben ist, es in dem auf die Prüfung der Haftfrage beschränkten Verfahren keiner weiteren Untersuchung bedarf, ob auch hinsichtlich der übrigen, den Gegenstand der Voruntersuchung bildenden Fakten der gegen den Beschuldigten gerichtete Verdacht im Sinne des § 180 StPO verdichtet ist (Mayerhofer‑Rieder StPO3 ENr. 8 b zu § 180).
Auf dieser Basis beschränkt sich der Oberste Gerichtshof nach eingehender und kritischer Prüfung der gesamten Aktenlage mit Ausnahme des Falles Heide H* auf das zusammenfassende Resümee, daß Jack U* an sich für alle elf inkriminierten Frauenmorde als Täter in Betracht kommen kann, wobei die Wahrscheinlichkeitsgrade ‑ jeweils isoliert betrachtet ‑ bei den einzelnen Fakten differieren, zu welcher Frage sich jedoch nach dem oben Gesagten weitere Erörterungen erübrigen, und zwar auch bezüglich des Mordes an Shannon E*.
Der Fall Heide H* unterscheidet sich von den übrigen Verdachtsfällen dadurch, daß die im Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz vom 21. Dezember 1992 summarisch umschriebenen Indizien (ON 556/XXI) bei Rückführung auf ihren konkreten Gehalt auch bei nicht ‑ faktenübergreifend ‑ vernetzter Betrachtung, sondern lediglich ‑ einzelfaktenbezogen ‑ in ihrem Zusammenhalt gesehen, dringenden Tatverdacht ‑ also erhöhte objektive Wahrscheinlichkeit der Tatbegehung ‑ gegen den Beschwerdeführer zu stützen vermögen:
Nach den Erhebungen der Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Vorarlberg (ON 3 bis 5 des einbezogenen Aktes ON 242/XI) übte die am 28. Juni 1959 geborene Heide H* seit ca. 1980 den Straßenstrich auf ihrem Standplatz in Bregenz auf dem Gehsteig der Bahnhofstraße/Ecke Kaiser‑Josefstraße bei den Plakatwänden aus.
Am 5. Dezember 1990 verließ sie nach 19.45 Uhr (ZV Josef O* S 124/XII) ihre Wohnung, fuhr wie üblich mit ihrem Personenkraftwagen in die Bahnhofstraße und stellte ihn auf einem Parkplatz unmittelbar hinter der Plakatwand ihres Standplatzes ab. Dort wurde sie um 22.30 Uhr von Josef R* gesehen. Zwischen 22.30 Uhr und 23 Uhr suchte sie eine Imbißstube in H* auf, trank an der Theke einen Kaffee und fuhr kurz darauf wieder zurück zum Standplatz, wo ihr Wagen in den Morgenstunden des 6. Dezember 1990 ordnungsgemäß versperrt aufgefunden wurde.
Noch vor Mitternacht des 5.Dezember 1990 (zwischen 23 Uhr und 24 Uhr) befand sich Johann F* nach einem Clubabend im Zugang der Tiefgarage zum Wohnobjekt Vorklostergasse 39 auf dem Weg zu seiner Wohnung im 2. Stock. Als er die zweite Verbindungstüre aufsperren wollte, kam ihm die als Hausbewohnerin und Prostituierte wohl bekannte Heide H* in Begleitung eines äußerst auffälligen Mannes entgegen, der mit dunkler eng anliegender Hose und dunkelfarbener, gesäßlanger, offengetragener Lederjacke mit dunklem (möglicherweise rotem) Schal bekleidet war. Dieser Begleiter hatte nach dem Eindruck des Zeugen einen kühlen, entschlossenen und geradezu frechen Gesichtsausdruck; er war eher schlank und ungefähr gleich groß wie die Frau; die stark grau melierten mittellangen Haare waren geordnet und zu einem Seitenscheitel gekämmt; zumindest an einer Hand trug er auffällige Ringe. Nachdem Johann F* in der Vorarlberger Sonntagszeitung "Wann & Wo" vom 16. Februar 1992 das Bild von Jack U* gesehen hatte, erkannte er auf diesem ohne jeden Zweifel und absolut sicher jenen Mann wieder, den er am 5. Dezember 1990 in der Tiefgarage in Begleitung der Heide H* gesehen hatte (ZV F* S 139‑141/IV iVm ON 276/XII).
Sabine R* bestätigte bei ihrer Zeugeneinvernahme am 8. April 1992 vor dem Untersuchungsrichter S 551/X), daß Jack U* sie am Abend des 7. Dezember 1990 mit seinem Ford Mustang vom Bahnhof Bregenz abgeholt, bei dieser Gelegenheit die braune gefütterte Lederjacke getragen und den roten Schal sicherlich in seinem Gepäck hatte. Lederjacke und Schal wurden anläßlich der Hausdurchsuchung in der Wohnung des Beschuldigten tatsächlich sichergestellt (S 199 und 125/II sowie ON 339/XIV).
Jack U* passierte am 5. Dezember 1990 um 17.30 Uhr mit seinem weißen PKW der Marke Ford Mustang Mach 1, amtliches Kennzeichen W‑JACK 1, die Mautstelle ASTAG in St. Anton am Arlberg, mietete am Abend in Dornbirn im Hotel "A* H*" ein telefonisch reserviertes Doppelzimmer und erhielt bei dieser Gelegenheit Zimmer‑ und Haustorschlüssel ausgehändigt, sodaß er ungehindert und ungesehen das Haus verlassen und betreten konnte (Wilhelmine Sp* S 363/XIV). Von dort fuhr er zwischen 19 Uhr und 21 Uhr in Richtung Lustenau (Autobahnauffahrt Innsbruck‑Bregenz), tankte bei der "A*‑Großtankstelle Siegfried B* in Dornbirn (ON 277, 278 iVm S 253‑255/VIII) und wurde gegen 21.20 Uhr oder 21.25 Uhr von Franz L* in Bregenz gesehen, wie er einen hellen großen Wagen mit dem Kennzeichen W‑JACK 1, aus Richtung Lochau kommend, eher langsam fahrend, auf der Bahnhofstraße an der vor den Plakattafeln stehenden blonden Dirne (H*) Richtung Vorkloster vorbeichauffierte (Aussage L* S 45‑49 iVm ON 445/XIX).
Heide H* wurde am Vormittag des 31. Dezember 1990 rund 5 km von ihrem üblichen Prostituiertenstandplatz entfernt in einem abgelegenen Waldstück im sogenannten Lustenauer Ried tot aufgefunden. Über Kopf und Oberkörper lag ein rosaroter Blouson; aus dem Mund ragte ein Teil des Knebelungswerkzeuges, eines braunen zerschnittenen Damenslips. Nach den Ergebnissen der gerichtsmedizinischen Obduktion war sie mit einem bandförmigen relativ weichen Werkzeug (eventuell Strumpfhose) stranguliert worden und an mechanischem Ersticken infolge der Strangulation und einer gewaltsamen Knebelung verstorben. Die dem Sachverständigen Univ. Prof. Dr. Hehn am 28. April 1992 vom Untersuchungsrichter vorgelegten Handfesseln aus dem Besitz des Beschuldigten (Beweistück Nr. 19) sind aus gerichtsmedizinischer Sicht als verletzungskonformes Mittel anzusehen, um die Stellung der Hände bei der Auffindung der Leiche und die 1 cm große bläuliche Blutunterlaufung an der Außenseite des linken Handgelenkes der Toten zu erklären (Gutachten ON 17 im einbezogenen Akt ON 242/XI iVm ON 284/XII).
Auf Grund der kriminalwissenschaftlichen Spurenauswertung durch den Wissenschaftlichen Dienst der Stadtpolizei Zürich am 13. Dezember 1991 wurde bei einer Mikrospurensicherung mittels der Klebebandmethode auf der Leichenbekleidung immer wieder eine rote Chemie‑ und eine grüne Wollfaser festgestellt, die weder einem Kleidungsstück der Heide H* noch einem Textil aus dem Bereich der (tatverdächtigen) Vergleichspersonen (Josef O*, Helmut W*, Jakob H*, Kemal K* und Manfred M*) zuordenbar war (Gutachten ON 22 im einbezogenen Akt ON 242/XI).
Laut einem telefonischen Bericht des Peter R* vom Wissenschaftlichen Dienst der Stadtpolizei Zürich vom 3. März 1992 ergab die Vergleichsuntersuchung zwischen jener roten Faser aus der sichergestellten Jacke des Jack U* und jener vom Blouson der Heide H* eine hundertprozentige Übereinstimmung hinsichtlich der Einfärbung und des Materials; es besteht also kein Unterschied zwischen den roten Fasern (S 179/IV iVm ON 94/VIII).
Der Beschuldigte Jack U* gab bei seiner ersten Vernehmung vor dem Untersuchungsrichter am 29. Mai 1992 zunächst nur pauschal an, er habe keinen der ihm angelasteten Morde verübt. Zum Mordfall H* meinte er, es sei richtig, daß er am 5. Dezember 1990 sicher sehr spät am Abend in Vorarlberg angekommen sei und in einer (momentan namentlich nicht bekannten) Pension genächtigt habe (S 304 und 307/XIV). Im Verlaufe einer weiteren Befragung vom 2. Juni 1992 gab er zu Protokoll, am fraglichen Tag zwischen 16 Uhr oder 17 Uhr in Innsbruck gewesen, am Abend in Dornbirn angekommen zu sein und anschließend in einem Lokal bis etwa 21 Uhr oder 23 Uhr mit Dr. Leo H* vom ORF Studio Dornbirn über das Manuskript zum Hörspiel "Kerker" diskutiert zu haben; danach habe er in seinem Zimmer im Hotel "A* H*" das Manuskript überarbeitet und sich dann schlafen gelegt (S 307 b verso bis 37 d/XIV). Im übrigen ‑ betonte der Beschuldigte ausdrücklich ‑ gebe es nur zwei Prostituierte, mit denen er verkehrt habe, und zwar einmal in Wien und einmal in Graz (S 307 g verso/XIV). Als ihm der Untersuchungsrichter am 9. Juli 1992 die Erhebungsergebnisse im Mordfall Heide H* vorhielt, verweigerte er jede Aussage dazu (S 307 z/XIV).
Dr. Leo H* schloß auf Grund der Eintragung in seinem Taschenkalender ein Zusammentreffen mit Jack U* am Abend des 5. Dezember 1990 mit Sicherheit aus, vielmehr fand die erste Begegnung zwischen beiden erst am folgenden Tag statt (Aussage Dr. H* S 361/XIV). Die Anwesenheit des Beschuldigten im Hotel "A* H*" während der kritischen Phase in der Nacht vom 5. auf den 6.Dezember 1990 kann von niemandem bestätigt werden. Seine Behauptung hinwieder, nur mit zwei Prostituierten jeweils einmal Verkehr gehabt zu haben, wird von mehreren Prostituierten aus Wien und Graz widerlegt (zum Beispiel Michaela G*, Daniela St*, Regina K*, Sylvia B*, Anna M*, Leopoldine Kü*, Slobodanka Mij*, Maria Y*, Maria N* und Ursula U*‑S*). Daß er die Gegend von Lustenau bereits vor dem Verschwinden der Heide H* kannte, läßt sich aus der Schilderung der Zeugin Helene B* (ON 279/XII) ableiten.
Der Beschwerde zuwider ist schließlich den Akten kein Hinweis dafür zu entnehmen, "daß sich die ursprünglich dem Beschwerdeführer zum Vorwurf gereichende Identifizierung einer Textilfaser (welche bei der Prostituierten H* gefunden wurde) als falsch erwiesen hat"; vielmehr findet sich in dem in der Beschwerdeschrift zitierten Telefax vom 24. November 1992 (ON 533/XXI) des Sachverständigen Prof. Dr. Dirnhofer keine konkrete Bezugnahme auf die in Rede stehende Faseruntersuchung.
Aus dem solcherart spezifizierten, die bedingt obligatorische Untersuchungshaft gemäß § 180 Abs. 7 StPO bewirkenden dringenden Tatverdacht im Mordfall H* ergibt sich zwar, daß durch die die Untersuchungshaft über den Beschuldigten aufrecht erhaltenden bzw. verlängernden Beschlüsse des Oberlandesgerichtes Graz keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit erfolgte und seine Beschwerde sonach in Übereinstimmung mit dem Antrag der Generalprokuratur abzuweisen war, nicht aber, um es abschließend nochmals zu betonen, daß damit über die Verschuldensfrage abgesprochen wäre.
Der Ausspruch über den Ersatz der beantragten Beschwerdekosten hatte gemäß § 8 GRBG zu entfallen.
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