OGH 9ObS4/91; 9ObS16/91; 9ObS22/91; 9ObS15/92; 9ObS24/93; 9ObS32/93; 8ObS8/94; 8ObS7/94; 8ObS6/94; 8ObS24/95; 8ObS2049/96y; 8ObS2107/96b; 8ObS42/95; 8ObS346/97h; 7Ob243/98f; 8ObS192/98p; 8ObS183/98i; 8ObS162/98a; 8ObS133/99p; 8ObS306/98b; 8ObS295/98k; 8ObS28/99x; 8ObS32/99k; 8ObS48/99p; 8ObS277/99i; 8ObS49/00i; 8ObS69/00f; 8ObS56/00v; 8ObS294/99i; 8ObS153/00h; 8ObS57/00s; 8ObS150/00t; 8ObS311/99i; 8ObS206/00b; 8ObS218/00t; 8ObS243/00v; 9ObA25/01v; 8ObS77/01h; 8ObS249/00a; 8ObS154/01g; 8ObS114/01z; 4Ob157/02w; 8ObS200/02y; 8ObS4/03a; 8ObS11/03f; 8ObS14/03x; 8ObS15/03v; 8ObS3/04f; 8ObS17/05s; 8ObS24/05w; 8ObS9/06s; 8ObS3/08m; 8ObS6/11g; 8ObS13/11m; 8ObS12/12s; 8ObS2/13x; 8ObS3/13v; 8ObS3/14w; 8ObS7/14h; 8ObS1/15b; 8ObS2/15z; 8ObS2/16a; 8ObS17/16g; 8ObS12/17y; 8ObS13/17w; 8ObS9/17g; 8ObS1/19h; 8ObS1/21m; 8ObS6/21x; 8ObS2/23m (RS0076409)

OGH9ObS4/91; 9ObS16/91; 9ObS22/91; 9ObS15/92; 9ObS24/93; 9ObS32/93; 8ObS8/94; 8ObS7/94; 8ObS6/94; 8ObS24/95; 8ObS2049/96y; 8ObS2107/96b; 8ObS42/95; 8ObS346/97h; 7Ob243/98f; 8ObS192/98p; 8ObS183/98i; 8ObS162/98a; 8ObS133/99p; 8ObS306/98b; 8ObS295/98k; 8ObS28/99x; 8ObS32/99k; 8ObS48/99p; 8ObS277/99i; 8ObS49/00i; 8ObS69/00f; 8ObS56/00v; 8ObS294/99i; 8ObS153/00h; 8ObS57/00s; 8ObS150/00t; 8ObS311/99i; 8ObS206/00b; 8ObS218/00t; 8ObS243/00v; 9ObA25/01v; 8ObS77/01h; 8ObS249/00a; 8ObS154/01g; 8ObS114/01z; 4Ob157/02w; 8ObS200/02y; 8ObS4/03a; 8ObS11/03f; 8ObS14/03x; 8ObS15/03v; 8ObS3/04f; 8ObS17/05s; 8ObS24/05w; 8ObS9/06s; 8ObS3/08m; 8ObS6/11g; 8ObS13/11m; 8ObS12/12s; 8ObS2/13x; 8ObS3/13v; 8ObS3/14w; 8ObS7/14h; 8ObS1/15b; 8ObS2/15z; 8ObS2/16a; 8ObS17/16g; 8ObS12/17y; 8ObS13/17w; 8ObS9/17g; 8ObS1/19h; 8ObS1/21m; 8ObS6/21x; 8ObS2/23m29.3.2023

Rechtssatz

Zweck des IESG ist eine sozialversicherungsrechtliche Sicherung von Entgeltansprüchen und sonstigen aus dem Arbeitsverhältnis erwachsenden Ansprüchen von Arbeitnehmern im Falle der Insolvenz ihres Arbeitgebers. Versichertes Risiko ist demnach im Kernbereich die von den Arbeitnehmern typischerweise nicht selbst abwendbare und absicherbare Gefahr des gänzlichen oder teilweisen Verlustes ihrer Entgeltansprüche, auf die sie typischerweise zur Bestreitung des eigenen Lebensunterhaltes sowie des Lebensunterhaltes ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen angewiesen sind.

Normen

EStG §67 Abs8 litg
IESG §1
IESG §1 Abs2 Z2

9 ObS 4/91OGH08.05.1991

Veröff: SZ 64/54 = RdW 1991,333 = WBl 1991,328 = ecolex 1991,636

9 ObS 16/91OGH11.09.1991

nur: Versichertes Risiko ist demnach im Kernbereich die von den Arbeitnehmern typischerweise nicht selbst abwendbare und absicherbare Gefahr des gänzlichen oder teilweisen Verlustes ihrer Entgeltansprüche, auf die sie typischerweise zur Bestreitung des eigenen Lebensunterhaltes sowie des Lebensunterhaltes ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen angewiesen sind. (T1)<br/>Veröff: SZ 64/124

9 ObS 22/91OGH29.01.1992

Veröff: SZ 65/15 = WBl 1992/236

9 ObS 15/92OGH27.01.1993

nur T1; Veröff: SZ 66/8 = DRdA 1993,490 (Geist) = SozArb 1993 H6,12

9 ObS 24/93OGH13.10.1993

Veröff: SZ 66/124 = WBl 1993,124 = RdW 1993,251

9 ObS 32/93OGH16.03.1994

Beisatz: § 48 ASGG (T2) <br/>Veröff: SZ 67/41

8 ObS 8/94OGH26.01.1994

Veröff: SZ 67/14

8 ObS 7/94OGH13.04.1994
8 ObS 6/94OGH31.08.1994

Veröff: SZ 67/142

8 ObS 24/95OGH22.06.1995
8 ObS 2049/96yOGH29.08.1996

nur: Zweck des IESG ist eine sozialversicherungsrechtliche Sicherung von Entgeltansprüchen und sonstigen aus dem Arbeitsverhältnis erwachsenden Ansprüchen von Arbeitnehmern im Falle der Insolvenz ihres Arbeitgebers. (T3)<br/>Beisatz: Es sind nur jene Ansprüche gesichert, die mit den ein Arbeitsverhältnis kennzeichnenden Hauptpflichten und Nebenpflichten in einem solchen Sachzusammenhang stehen, dass davon ausgegangen werden kann, die Ansprüche hätten ihren Entstehungsgrund letztlich im Arbeitsverhältnis (DRdA 1992, 383; 8 ObS 7/94 = ecolex 1994, 561). (T4) <br/>Veröff: SZ 69/195

8 ObS 2107/96bOGH12.09.1996

nur T1; Veröff: SZ 69/208

8 ObS 42/95OGH17.10.1996

Beisatz: Das IESG setzt den Typus des benachteiligten Arbeitnehmers voraus, dem der Einblick in die wirtschaftliche Gestion des Arbeitgebers verwehrt ist und der dadurch einem erhöhten, von ihm nicht zu beeinflussenden Risiko ausgesetzt ist, an seinem Entgeltanspruch, auf den er zur Sicherung seiner Existenz angewiesen ist, Schaden zu nehmen. (T5)

8 ObS 346/97hOGH12.03.1998

Vgl auch; nur T3; Beisatz: Der Arbeitnehmer, dem es gelingt, vom Arbeitgeber oder einem Dritten eine ausreichende Sicherheit gegen den Verlust seiner Entgeltansprüche bei Insolvenz des Arbeitgebers zu erlangen, ist daher nicht vom Schutzzweck des IESG erfasst. (T6)

7 Ob 243/98fOGH20.10.1998

nur T1

8 ObS 192/98pOGH12.11.1998

Beis wie T5

8 ObS 183/98iOGH22.12.1998

Beisatz: Das Entgelt aus einem völlig atypisch gestalteten Arbeitsverhältnis, das nicht auf Erzielung von Entgelt für die Bestreitung des Lebensunterhalts gerichtet ist, kann nach den Bestimmungen des IESG nicht gesichert sein. Die Erwartung, auf Grund eines derartigen Arbeitsverhältnisses später eine höhere Pension zu beziehen, ist nicht vom Schutzzweck des IESG erfasst. (T7)

8 ObS 162/98aOGH10.12.1998

nur T3; Beis wie T4; Veröff: SZ 71/208

8 ObS 133/99pOGH27.05.1999
8 ObS 306/98bOGH07.06.1999

nur T1; Beis wie T7 nur: Das Entgelt aus einem völlig atypisch gestalteten Arbeitsverhältnis, das nicht auf Erzielung von Entgelt für die Bestreitung des Lebensunterhalts gerichtet ist, kann nach den Bestimmungen des IESG nicht gesichert sein. (T8)

8 ObS 295/98kOGH07.06.1999

nur T1; Beis wie T2

8 ObS 28/99xOGH07.06.1999

nur T1; Beis wie T8; Beisatz: Aus dem Schutzzweck des IESG ergibt sich, dass Arbeitnehmeransprüche, die ein Arbeitnehmer untypischerweise durch Jahre hindurch nicht gerichtlich geltend macht, auch dann, wenn sie vom Arbeitgeber anerkannt und von diesem auf den Verjährungseinwand verzichtet wurde, nicht als gesicherte Ansprüche iSd § 1 Abs 1 IESG anzusehen sind. (T9)

8 ObS 32/99kOGH08.07.1999

nur T1; Beis wie T8; Beis ähnlich wie T9

8 ObS 48/99pOGH08.07.1999

nur T1; Beis wie T8; Beis ähnlich wie T9

8 ObS 277/99iOGH27.01.2000

Vgl auch; Beis ähnlich wie T9

8 ObS 49/00iOGH24.02.2000

Beis wie T4; Beisatz: Dieser Zweck erfordert es, dem Arbeitnehmer die Inanspruchnahme der Sicherung in zumutbarer Weise auch dann zu ermöglichen, wenn sein in Aussicht genommener Arbeitgeber rechtlich nicht existent wird. (T10)

8 ObS 69/00fOGH30.03.2000

Vgl auch; Beisatz: Bei Ansprüchen von Arbeitnehmer-Gesellschaftern, die wegen ihrer Beteiligung an der als Arbeitgeberin fungierenden GmbH die Befriedigung der ihnen aus ihrem Arbeitsverhältnis zustehenden Entgeltansprüche hintanstellten, handelt es sich nicht um typische Arbeitnehmeransprüche im Sinne des Schutzzweckes des IESG. (T11)

8 ObS 56/00vOGH13.04.2000

Vgl auch; Beis wie T8

8 ObS 294/99iOGH08.06.2000

nur T1; Beis wie T8; Beisatz: Kein vom Schutzzweck des IESG erfasstes Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn die vom "Arbeitnehmer" zu erbringende Gegenleistung im Wesentlichen nicht eine seine Arbeitskraft zur Gänze oder zum Großteil in Anspruch nehmende Arbeitsleistung, sondern die Beistellung seiner Gewerbeberechtigung ist. (T12)

8 ObS 153/00hOGH08.06.2000

Beis wie T8; Beis ähnlich wie T9

8 ObS 57/00sOGH13.07.2000

Beis wie T8; Beis ähnlich wie T9

8 ObS 150/00tOGH13.07.2000

Beis wie T8

8 ObS 311/99iOGH29.06.2000
8 ObS 206/00bOGH23.10.2000

Beis wie T5

8 ObS 218/00tOGH11.01.2001
8 ObS 243/00vOGH11.01.2001

Veröff: SZ 74/3

9 ObA 25/01vOGH28.03.2001

Vgl auch; Beis wie T8; Beis wie T9

8 ObS 77/01hOGH12.04.2001

Auch; Beis wie T4; Beisatz: Miete und sonstige Kosten für die dem Arbeitgeber als "Zwischenlösung" als Büro vom Arbeitnehmer zur Verfügung gestellte eigene Wohnung sind nicht gesichert. (T13)

8 ObS 249/00aOGH26.04.2001
8 ObS 154/01gOGH29.11.2001

nur T1

8 ObS 114/01zOGH29.11.2001

nur T3; Beis wie T4

4 Ob 157/02wOGH16.07.2002

Vgl auch; Beis wie T7

8 ObS 200/02yOGH07.11.2002

Auch; Beisatz: Mit diesem Zweck ist es nicht vereinbar, längst zurückliegende (weil lange stehen gelassene) Ansprüche, die mit der Sicherung des laufenden Lebensunterhalts in keinerlei Zusammenhang mehr gebracht werden können, dem Schutzzweck des IESG zu unterstellen. (T14)

8 ObS 4/03aOGH07.08.2003

Beisatz: Lohnsteuerschäden infolge verspäteter Entgeltzahlung sind durch die pauschale Regelung der Besteuerung nach § 67 Abs 8 lit g EStG abgegolten und können daher nicht gesondert als Schadenersatzanspruch nach § 1 Abs 2 Z 2 IESG geltend gemacht werden. (T15)

8 ObS 11/03fOGH25.11.2003
8 ObS 14/03xOGH30.10.2003

Auch; nur T3

8 ObS 15/03vOGH13.11.2003

Auch; nur T3

8 ObS 3/04fOGH12.03.2004

Beisatz: Nach dem Zweck des IESG kann ein Anspruch nicht gesichert sein, der zu einem Doppelbezug der Arbeitnehmer führen würde, weshalb eine bereits an den Arbeitnehmer gezahlte Ausgleichsquote nicht gesichert ist. (T16)

8 ObS 17/05sOGH06.10.2005

nur: Zweck des IESG ist eine sozialversicherungsrechtliche Sicherung von Entgeltansprüchen und sonstigen aus dem Arbeitsverhältnis erwachsenden Ansprüchen von Arbeitnehmern im Falle der Insolvenz ihres Arbeitgebers. Versichertes Risiko ist demnach im Kernbereich die von den Arbeitnehmern typischerweise nicht selbst abwendbare und absicherbare Gefahr des gänzlichen oder teilweisen Verlustes ihrer Entgeltansprüche. (T17)<br/>Beisatz: Ersatz von vom Arbeitgeber nicht ausgefolgten Werkzeugen des Arbeitnehmers. (T18)

8 ObS 24/05wOGH16.11.2005

nur T3; Beis wie T4

8 ObS 9/06sOGH13.07.2006

nur T1; Beisatz: Hier verneint bei neuerlichem Eingehen eines Arbeitsverhältnisses zum selben Arbeitgeber trotz erheblicher Entgeltrückstände aus dem ersten Arbeitsverhältnis. (T19)

8 ObS 3/08mOGH10.07.2008

Beisatz: Hingegen ist es nicht Zweck des IESG, dem Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung das Finanzierungsrisiko abzunehmen. (T20)<br/>Bem: So auch schon RS0018227. (T21)

8 ObS 6/11gOGH25.05.2011

Veröff: SZ 2011/65

8 ObS 13/11mOGH30.08.2011
8 ObS 12/12sOGH27.11.2012

Veröff: SZ 2012/131

8 ObS 2/13xOGH29.04.2013
8 ObS 3/13vOGH29.04.2013
8 ObS 3/14wOGH24.03.2014

Auch; Beisatz: Typische unternehmerische Tätigkeiten sowie die besonderen Unternehmer‑(Arbeitgeber‑)Funktionen von Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft fallen aus diesem besonderen Schutzbereich heraus. (T22);Veröff: SZ 2014/28

8 ObS 7/14hOGH23.01.2015

Auch

8 ObS 1/15bOGH24.03.2015
8 ObS 2/15zOGH25.06.2015

Vgl auch; Beisatz: Hier: Von der Dienstnehmerin getragene Kosten für die nach dem Ende des Dienstverhältnisses absolvierte zweite Hälfte einer während des aufrechten Dienstverhältnisses begonnenen Ausbildung, zu deren Ersatz sich der Dienstgeber verpflichtet hatte. (T23)

8 ObS 2/16aOGH28.06.2016
8 ObS 17/16gOGH22.02.2017

Veröff: SZ 2017/18

8 ObS 12/17yOGH20.12.2017
8 ObS 13/17wOGH20.12.2017

Auch; Beis wie T4

8 ObS 9/17gOGH26.01.2018

Auch; Veröff: SZ 2018/5

8 ObS 1/19hOGH29.08.2019

Beis wie T14

8 ObS 1/21mOGH25.06.2021

vgl; Beisatz: Hier: In der Vereinbarung einer auf ein Jahr bezogenen und mit 30 % festgelegten Bleibeprämie unter Umständen, die auf ein redliches und nicht aussichtsloses Bemühen um eine positive Betriebsentwicklung schließen lassen, liegt kein atypischer Sachverhalt. (T24)<br/>Anm: Veröff: SZ 2021/68

8 ObS 6/21xOGH29.11.2021

Vgl; nur T3; Beis wie T4

8 ObS 2/23mOGH29.03.2023

Dokumentnummer

JJR_19910508_OGH0002_009OBS00004_9100000_002