OGH 8ObS4/03a

OGH8ObS4/03a7.8.2003

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Harald Kaszanits und Mag. Gabriele Jarosch als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Raimund M*****, Elektriker, ***** vertreten durch Forcher-Mayr & Kantner, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei IAF Service GmbH, ***** vertreten durch die Finanzprokurator, Singerstraße 17-19, 1010 Wien, wegen Insolvenzausfallgeld (EUR 3.390,51 sA), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. Jänner 2003, GZ 25 Rs 1/03p-10, womit über Berufung des Klägers das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 2. Oktober 2002, GZ 47 Cgs 104/02a-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger war vom 6. 2. 1998 bis 1. 9. 2001 als Lehrling und in der Folge bis 14. 11. 2001 als Elektriker mit einem Bruttomonatslohn von S 17.652 bei der protokollierten Firma "Helmut F*****" in L***** beschäftigt. Mit Schreiben vom 29. 10. 2001 intervenierte die Arbeiterkammer L***** für den Kläger beim Arbeitgeber, weil dieser die Lehrlingsentschädigungen inklusive Überstunden für die Monate Juni bis August 2001, die Löhne September und Oktober 2001 und den Urlaubszuschuss 2001 nicht ausbezahlt hatte. Der Kläger setzte seinem ehemaligen Arbeitgeber und nunmehrigem Gemeinschuldner mit Schreiben vom 9. 11. 2001 eine Frist zur Zahlung der Rückstände bis 14. 11. 2001 und kündigte für den Fall, dass keine Zahlung erfolge, seinen berechtigten vorzeitigen Austritt an. Eine Zahlung erfolgte nicht. Der Kläger trat am 14. 11. 2001 vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis aus.

Mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 29. 1. 2002 wurde über das Vermögen des Dienstgebers des Klägers der Konkurs eröffnet. Im Konkursverfahren meldete der Kläger unter anderem EUR 3.207,71 als Schadenersatz aus erhöhter Einkommensteuer infolge nicht rechtzeitiger Auszahlung von Lehrlingsentschädigung, Lohn, Sonderzahlungen und Überstunden an. Die so angemeldete Forderung wurde vom Masseverwalter zur Gänze anerkannt.

Mit Bescheid vom 16. 5. 2002 wurde dem Kläger ein Insolvenzausfallgeld von netto EUR 13.912 zuerkannt; mit Bescheid vom selben Tag wurde die Zuerkennung des aus dem Titel "Schadenersatz aus erhöhter Einkommensteuer" geltend gemachten Insolvenzausfallgeldes verwehrt.

Mit Klage vom 6. 6. 2002 begehrt der Kläger EUR 3.207,71 an Schadenersatz aus erhöhter Einkommensteuer zuzüglich Kosten und Zinsen; somit insgesamt EUR 3.390,51. Dabei bezieht sich der Kläger zusammengefasst darauf, dass er durch eine Änderung des EStG einen in der Folge näher aufgeschlüsselten (ON 4) Schaden erlitten habe, der aus einer Verletzung der Verpflichtungen des ehemaligen Arbeitgebers zur rechtzeitigen Lohnauszahlung entstanden sei.

Die Beklagte wendet ein, dass es unzulässig sei, aus den mit 1. 1. 2001 in Kraft getretenen gesetzlichen Regelungen (§ 67 Abs 8 lit g EStG 1988 idF des BudgetbegleitG 2001) einen dem Kläger zustehenden Schadenersatzanspruch zu konstruieren. Habe der Gesetzgeber - wie hier - die steuerrechtliche Behandlung von durch Insolvenzverfahren bedingten Nachzahlungen einer Neuregelung zugeführt, könne diese Vorgangsweise nicht zu einem gegenüber der Beklagten geltend zu machenden Schadenersatzanspruch führen. Einerseits seien die durch die verspätete Zahlung resultierenden Schäden pauschal mit den Vergütungszinsen nach § 49a ASGG abgegolten; andererseits verfolge das IESG lediglich den Zweck, die Arbeitnehmer gegen das Risiko des gänzlichen oder teilweisen Verlustes ihrer Entgeltansprüche zu sichern. Die Annahme, dass auch ein sogenannter Steuerschaden sicherungsfähig wäre, widerspreche dem Gesetzeszweck. Ferner wendete die Beklagte Unzulässigkeit des Rechtsweges ein.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren unter Zugrundelegung des eingangs dargestellten unstrittigen Sachverhaltes ab, wobei es ergänzend "feststellte", dass dem Kläger durch die nicht rechtzeitige Auszahlung von Lehrlingsentschädigungen, Löhnen, Sonderzahlungen sowie Überstunden ein "Steuerschaden" von netto EUR 3.207,68 entstanden sei.

Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, dass es sich beim vom Kläger geltend gemachten Steuerschaden nicht um einen sicherungsfähigen Anspruch im Sinne des § 1 Abs 2 Z 2 IESG handle. Der Gesetzgeber habe durch die Neuregelung des § 67 Abs 8 lit g EStG keine Erweiterung der Ansprüche nach dem IESG schaffen wollen.

Das Berufungsgericht gab der dagegen vom Kläger erhobenen Berufung nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil sich der Oberste Gerichtshof mit der hier vorliegenden Frage eines "Lohnsteuerschadens" bisher noch nicht auseinandergesetzt habe.

Rechtlich ging das Berufungsgericht davon aus, dass der von der Beklagten erhobene Einwand der Unzulässigkeit des Rechtsweges unberechtigt sei.

Aus den vom Berufungsgericht eingehend dargestellten Änderungen des EStG 1988 folgerte es, dass der Anspruch des Klägers gegenüber der Beklagten auf Insolvenzausfallgeld als Bruttoanspruch zu verstehen sei. Es müsse dem Gesetzgeber überlassen bleiben, wie er die Besteuerung dieses Bruttolohnanspruches normiere, solange er nicht gleichheitswidrig oder unsachlich vorgehe. Der Gesetzgeber könne daher auch Regelungen treffen, die einen Ausgleich für eine verspätete Zahlung beträfen. Eine entsprechende Regelung sei - wie aus den Gesetzesmaterialien ersichtlich - ohnedies getroffen worden, habe der Gesetzgeber doch zur Abgeltung des durch das nun eingeführte Zuflussprinzip für die Nachzahlungen eintretenden Progressionseffektes ein Fünftel des sich nach Ausscheiden gesondert zu versteuernder Bezüge und nach Abzug der Pflichtbeiträge ergebenden Betrages endgültig steuerfrei belassen. Habe aber der Gesetzgeber - wie hier - solche besonderen Regelungen getroffen, bleibe für eine zusätzliche Abgeltung im Rahmen des IESG kein Raum. Im Ergebnis würde dadurch eine doppelte Berücksichtigung erfolgen, die dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden könne. Würde man dies annehmen, käme ein so betroffener Arbeitnehmer einerseits in den Genuss eines besonderen Steuersatzes im Rahmen der Zahlung des Insolvenzausfallgeldes; andererseits könnte er noch zusätzliche Schadenersatzansprüche relevieren. Auch mit dem Zweck des IESG, nämlich der Absicherung des Arbeitnehmers gegen das Risiko des gänzlichen oder teilweisen Verlustes der Entgeltansprüche, auf deren regelmäßige Befriedigung der Arbeitnehmer typischerweise zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes für sich und seine Angehörigen angewiesen sei, sei die Zuerkennung eines derartigen Schadenersatzanspruches nicht in Einklang zu bringen. Eine historische Auslegung nach der Absicht des Gesetzgebers rechtfertige diese Auslegung. Auch bei einer teleologisch-systematischen Betrachtung ergebe sich dieses Ergebnis, wären doch die neuen Bestimmungen des EStG überflüssig, wenn ohnedies nach dem IESG jedenfalls ein "Lohnsteuerschaden" zu liquidieren wäre. Bedenken gegen die Verfassungskonformität der Neuregelung bestünden nicht. Der Umstand, dass der Arbeitnehmer gegen einen nicht insolventen Arbeitgeber einen Schadenersatzanspruch für einen Lohnsteuerschaden stellen könne, verpflichte den Gesetzgeber nicht, einen solchen Anspruch auch in den Sicherungskatalog des IESG aufzunehmen.

Die Insolvenzrichtlinie gebe einen Mindeststandard zur Sicherung des dort definierten Arbeitsentgelts vor. Dieser Mindeststandard werde nicht dadurch verletzt, dass der Kläger keinen "Lohnsteuerschaden" geltend machen könne.

Die dagegen vom Kläger erhobene Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.

Auf den von der Beklagten in erster Instanz erhobenen Einwand der Unzulässigkeit des Rechtsweges muss nicht näher eingegangen werden, zumal nach der Rechtsprechung eine Wahrnehmung des Mangels der Zulässigkeit des Rechtsweges jedenfalls nicht mehr möglich ist, wenn bereits eine bindende Gerichtsentscheidung über diese Voraussetzung erfolgt ist, die bereits dann anzunehmen ist, wenn sich ein Gericht nur in den Entscheidungsgründen mit dem Vorliegen der Prozessvoraussetzung auseinandergesetzt hat (vgl die Nachweise bei Mayr in Rechberger² § 42 JN Rz 11 f).

Der Kläger hält der Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes entgegen, dass gemäß § 1 Abs 2 Z 2 IESG zu den gesicherten Ansprüchen auch Schadenersatzansprüche zählten. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, wonach der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht jenen Schaden zu ersetzen habe, der aus einer höheren Besteuerung aufgrund einer verschuldeten späteren Auszahlung resultiere, stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Hätte der Gesetzgeber für Steuerschäden keinen Anspruch auf Insolvenzausfallgeld gewähren wollen, hätte er solche Ansprüche in die Liste der ausgeschlossenen Ansprüche nach § 1 Abs 3 IESG aufgenommen.

Rechtliche Beurteilung

Diesen Ausführungen kann sich der erkennende Senat nicht anschließen:

Gemäß § 3 Abs 1 IESG gebührt Insolvenzausfallgeld in der Höhe des gesicherten Anspruches, vermindert um die Dienstnehmerbeitragsanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung, und vermindert um jene gesetzlichen Abzüge, die von anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften im Insolvenzverfahren geltend zu machen sind.

Nach der bisherigen Regelung des § 67 Abs 8 EStG 1988 waren Nachzahlungen und nachträgliche Zahlungen von laufenden und sonstigen Bezügen für abgelaufene Kalenderjahre, die neben dem laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber oder in einem Konkursverfahren geleistet wurden und die nicht auf einer willkürlichen Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes beruhten, mit dem Steuersatz zu versteuern, der tarifmäßig dem Arbeitslohn des letzten vollen Kalenderjahres entsprach. Soweit hingegen die Nachzahlungen oder nachträglichen Zahlungen laufenden Arbeitslohn für das laufende Kalenderjahr betrafen, war die Lohnsteuer durch Aufrollen der in Betracht kommenden Lohnzahlungszeiträume zu berechnen. Die Ermittlung der Lohnsteuer durch Aufrollen unterblieb bei Nachzahlungen und nachträglichen Zahlungen in einem Konkursverfahren.

Dieser sogenannte Belastungsprozentsatz war sowohl nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (9 ObS 20/91 = WBl 1992, 125 = ecolex 1992, 353) als auch des VwGH (vgl die Nachweise bei Fellner in Hofstätter-Reichel, Kommentar EStG 1988 III § 67 Abs 8) nach den im letzten Kalenderjahr auszuzahlenden Bezügen zu ermitteln (Umrechnung der zugeflossenen Bezüge auf ein volles Kalenderjahr). Wann also die tatsächliche Auszahlung des Insolvenzausfallgeldes erfolgte bzw wann der Fonds die Abrechnung durchführte, war für die Besteuerung unerheblich (Mitterer-Steinbichler, Wegfall des Belastungsprozentsatzes nach § 67 Abs 8 im Insolvenzverfahren, SWK 2001, 216). Nach Aufhebung der Wortfolge "sowie die Tariflohnsteuer des Abs 8" in § 67 Abs 9 letzter Satz EStG 1988 wegen Widerspruchs zum Gleichheitssatz durch den VfGH (2. 12. 1999; G 106/99) erfolgte eine Neuregelung des § 67 Abs 8 EStG 1988 durch Art 7 Z 21 BudgetbegleitG 2001, BGBl I 142/2000, wobei die Neuregelung erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2001 bzw für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2000 enden, anzuwenden ist. § 67 Abs 8 lit g der Neuregelung sieht vor, dass Nachzahlungen in einem Insolvenzverfahren, soweit sie Bezüge gemäß § 67 Abs 3, 6 oder 8 lit e oder f betreffen, mit dem festen Steuersatz zu versteuern sind. Von den übrigen Nachzahlungen ist nach Abzug der darauf entfallenden Beiträge im Sinne des § 62 Z 3, 4 und 5 ein Fünftel steuerfrei zu belassen. Der verbleibende Betrag ist als laufender Bezug mit einer vorläufigen laufenden Lohnsteuer in Höhe von 15 % zu versteuern. Nach Ausscheiden der gesondert zu versteuernden Bezüge (Abfertigungen, Pensionsabfindungen und Sozialplanzahlungen) sind die auf die restlichen Bezüge entfallenden Pflichtbeiträge abzuziehen. Vom verbleibenden Betrag ist nach Abzug der Pflichtbeiträge ein Fünftel als pauschale Berücksichtigung für allfällige steuerfreie Zulagen und Zuschläge oder sonstige Bezüge sowie als Abschlag für einen Progressionseffekt durch die Zusammenballung von Bezügen steuerfrei zu belassen (diese Steuerfreiheit bleibt auch bei einer allfälligen Veranlagung erhalten). Die verbleibenden 4/5 sind schließlich wie ein laufender Bezug im Zeitpunkt des Zufließens nach dem Lohnsteuertarif des jeweiligen Kalendermonates der Besteuerung zu unterziehen. Die auf den steuerfreien Teil entfallenden Sozialversicherungsbeiträge sind nicht abzugsfähig.

Aus den Gesetzesmaterialien (RV 311 BlgNR XXI. GP 9) ist abzuleiten, dass die bisherige Bestimmung des § 67 Abs 8 lit a EStG, wonach Kündigungsentschädigungen, Nachzahlungen und Vergleichszahlungen mit dem sogenannten Belastungsprozentsatz zu versteuern gewesen seien, zu systemwidrigen Ergebnissen geführt habe, weil alle anderen Einkünfte bei der Berechnung des Steuersatzes außer Ansatz geblieben seien. Überdies sei vom Verfassungsgerichtshof eine mit dieser Berechnung zusammenhängende Bestimmung aufgehoben worden. Schließlich heißt es wörtlich:

"g) Mit der Neuregelung der Besteuerung von Nachzahlungen im Insolvenzverfahren wird ein einfaches Verfahren für den Lohnsteuerabzug entwickelt, das sich an Durchschnittswerten orientiert. Durch die Möglichkeit der Neuberechnung bei der Veranlagung wird der diesbezüglichen Beanstandung durch den Verfassungsgerichtshof Rechnung getragen. Im Einzelnen ist bei der Berechnung der Steuer wie folgt vorzugehen:

Kostenersätze gemäß § 26 behalten ihre Steuerfreiheit.

Sonstige Bezüge gemäß § 67 Abs 3, 6 und 8 lit e und f (Abfertigungen, Pensionsabfindungen und Sozialzahlungen) sind im Rahmen der jeweiligen Bestimmungen mit dem festen Steuersatz zu versteuern.

Nach Ausscheiden dieser gesondert zu versteuernden Bezüge sind die auf die restlichen Bezüge entfallenden Pflichtbeiträge abzuziehen. Vom verbleibenden Betrag ist 1/5 als pauschale Berücksichtigung für steuerfreie Zulagen und Zuschläge oder sonstige Bezüge sowie als Abschlag für einen Progressionseffekt durch die Zusammenballung von Bezügen steuerfrei zu belassen (diese Steuerfreiheit bleibt auch bei einer allfälligen Veranlagung erhalten). Die verbleibenden 4/5 sind als laufender Arbeitslohn mit einem vorläufigen Steuersatz von 15 % zu versteuern...

zu Art 7 Z 23 (§ 69 Abs 2 und 6 EStG):

....

Bei Auszahlung von Insolvenzausfallgeld durch den Insolvenzausfallgeldfonds ist von der auszahlenden Stelle ein Lohnzettel auszustellen. Die ausgezahlten Bezüge sind - ausgenommen Kostenersätze im Sinne des § 26 sowie sonstige Bezüge im Sinne des § 67 Abs 3, 6 und 8 lit e und f - in das Veranlagungsverfahren einzubeziehen. Dadurch kommt es zur Rückzahlung der vom Fonds in Abzug gebrachten Steuer, wenn für das gesamte steuerpflichtige Einkommen eine geringere Steuer anfällt bzw zu Nachzahlungen, wenn sich eine höhere Einkommensteuer ergibt. Bei der Veranlagung werden jene 4/5, die mit dem Steuersatz von 15 % versteuert wurden, als laufende Bezüge in die Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit einbezogen. Die Steuer von 15 % ist auf dem Lohnzettel als anrechenbare Steuer für laufende Bezüge auszuweisen und bei der Veranlagung anzurechnen. Bei der Auszahlung des Nettobetrages der Ansprüche durch den Fonds bzw der Entrichtung der Lohnsteuer tritt keine Änderung zum bisherigen Verfahren ein. Die sich aus dem Steuersatz von 15 % ergebende Steuer (bzw die jeweilige feste Steuer gemäß § 67 Abs 3 und 8 lit d und e) ist jener Betrag, der das Ausmaß des Insolvenzausfallgeldes gemäß § 3 IESG mindert und im Insolvenzverfahren des Arbeitgebers als Forderung (bedingt) angemeldet wird."

Gegen diese Neuregelung bestehen - wie bereits das Berufungsgericht zutreffend erkannte - keine verfassungsrechtlichen Bedenken: Der Gesetzgeber kann nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und auf den Regelfall abstellen. Dass dabei Härtefälle entstehen, macht das Gesetz nicht gleichheitswidrig. Ebensowenig können daher Einzelfälle die am Durchschnitt orientierte Regelung unsachlich machen (Walter-Mayer Bundesverfassungsrecht9 Rz 1350; Machacek, Das Verfahren vor dem VfGH und VwGH14 116 mwN). Der Gesetzgeber kann in Grenzen auch einfache und leichte handhabbare Regelungen schaffen (Walter-Mayer aaO).

Unter Berücksichtigung des vom Berufungsgericht zutreffend hervorgehobenen Umstandes, dass der durch die nunmehrige Geltung des Zuflussprinzipes mögliche Progressionseffekt dadurch berücksichtigt wird, dass nach Ausscheiden der gesondert zu versteuernden Bezüge und nach Abzug der auf die restlichen Bezüge entfallenden Pflichtbeiträge vom verbleibenden Betrag ein Fünftel als pauschale Berücksichtigung für steuerfreie Zulagen und Zuschläge oder sonstige Bezüge sowie als Abschlag für einen Progressionseffekt endgültig steuerfrei belassen wird, ist bei der maßgeblichen Durchschnittsbetrachtung nach dem Regelfall die Neuregelung nicht als unsachlich anzusehen.

Damit sind die in Anwendung dieser Neuregelung vorgenommenen Abzüge nicht zu beanstanden.

Der Kläger wendet sich in Wahrheit auch nicht gegen die in Übereinstimmung mit den neuen Bestimmungen erfolgten Lohnsteuerabzüge; er steht vielmehr auf dem Standpunkt, dass der ihm eingetretene Nachteil als Schadenersatzanspruch im Sinne des § 1 Abs 2 Z 2 IESG gesichert wäre.

Unter gesicherten Schadenersatzansprüchen im Sinn des § 1 Abs 2 Z 2 IESG verstehen sowohl Lehre (Liebeg IESG² § 1 Rz 202; Holzer-Reissner-Schwarz, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz 154) wie Rechtsprechung solche Ansprüche, die mit den ein Arbeitsverhältnis kennzeichnenden Hauptpflichten und Nebenpflichten in einem solchen Sachzusammenhang stehen, dass davon ausgegangen werden kann, die Ansprüche hätten ihren Entstehungsgrund letztlich im Arbeitsverhältnis (RIS-Justiz RS0076382; SZ 69/195; SZ 71/208).

Dem Kläger ist nun grundsätzlich darin beizupflichten, dass der aus der verspäteten Lohnzahlung resultierende "Lohnsteuerschaden" einen Schaden darstellt, der mit den das Arbeitsverhältnis kennzeichnenden Hauptpflichten in einem Sachzusammenhang steht.

Orientiert am Zweck des IESG hat allerdings eine teleologische Reduktion des § 1 Abs 2 Z 2 IESG um den hier geltend gemachten Schadenersatzanspruch wegen eines durch die Neuregelung des § 67 Abs 8 lit g EStG verursachten "Steuerschadens" zu erfolgen.

Zweck des IESG ist nach völlig herrschender Rechtsprechung eine sozialversicherungsrechtliche Sicherung von Entgeltansprüchen und sonstigen aus dem Arbeitsverhältnis erwachsenden Ansprüchen von Arbeitnehmern im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers. Versichertes Risiko ist im Kernbereich die von den Arbeitnehmern typischerweise nicht selbst abwendbare oder absicherbare Gefahr des gänzlichen oder teilweisen Verlustes ihrer Entgeltansprüche, auf die sie typischerweise zur Bestreitung des eigenen Lebensunterhaltes sowie des Lebensunterhaltes ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen angewiesen sind (RIS-Justiz RS0076409; RS0076384; SZ 61/254; SZ 67/14; zuletzt 8 ObS 200/02y).

Es liegt bereits in der Natur dieser (bloß) sozialversicherungsrechtlichen Sicherung, dass sie nicht jeden dem Arbeitnehmer aus der Insolvenz entstandenen Schaden abdecken soll und kann: Beispielshaft ist hier etwa die Regelung des § 1 Abs 3 Z 4 iVm § 1 Abs 4 IESG herauszugreifen. Dem in der Revision hervorgehobenen Umstand, dass für den Gesetzgeber die Möglichkeit bestanden hätte, Schäden in der Art des hier geltend gemachten in den Ausnahmekatalog des § 1 Abs 3 IESG aufzunehmen, ist zu entgegnen, dass es einer entsprechenden Ausschlussbestimmung bis zum Inkrafttreten der hier anzuwendenden Neuregelungen nicht bedurfte, weil durch die gesetzlich vorgegebene Anwendung des Belastungsprozentsatzes der hier geltend gemachte Progressionseffekt nicht eintreten konnte. Dass der Gesetzgeber die durch das BudgetbegleitG 2001 geschaffenen Regelungen nicht zum Anlass einer Änderung des IESG nahm, lässt aus den folgenden Überlegungen eher den Rückschluss auf ein Redaktionsversehen zu:

Dem Berufungsgericht ist nämlich darin beizupflichten, dass sich insbesondere aus der Absicht des Gesetzgebers, die sich aus den wiedergegebenen Ausführungen in der Regierungsvorlage ableiten lässt, ergibt, dass § 1 Abs 2 Z 2 IESG teleologisch dahin zu reduzieren ist, dass unter den dort genannten Schadenersatzansprüchen "Steuerschäden" nicht fallen: Die teleologische Reduktion verschafft der ratio legis nicht gegen einen zu engen, sondern gegen einen überschießend weiten Gesetzeswortlaut Durchsetzung. Die (verdeckte) Lücke besteht im Fehlen einer nach der ratio notwendigen Ausnahme. Vorausgesetzt ist stets der Nachweis, dass eine umschreibbare Fallgruppe von den Grundwertungen oder Zwecken des Gesetzes entgegen seinem Wortlaut gar nicht getroffen wird und dass er sich von den "eigentlich gemeinten" Fallgruppen so weit unterscheidet, dass die Gleichbehandlung sachlich ungerechtfertigt und willkürlich wäre (RIS-Justiz RS0008979; Bydlinski in Rummel³ § 7 ABGB Rz 7 mwN). Dieser Fall liegt hier vor, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, weil die steuerrechtliche Neuregelung ihren Sinn verlöre, würde man allfällig entstandene "Lohnsteuerschäden" als sicherungsfähige Schadenersatzansprüche im Sinn des § 1 Abs 2 Z 2 IESG anerkennen. Gerade vom Standpunkt des Gesetzgebers, dessen Absicht sich sowohl aus dem Wortlaut des § 67 Abs 8 lit g EStG in seiner Neufassung als auch aus den Gesetzesmaterialien ergibt, ist die hier vorgenommene teleologische Reduktion gerechtfertigt. Wären nämlich alle durch die Neuregelungen bewirkten Progressionsschäden nach IESG gesichert, wäre insbesondere die endgültige Belassung des steuerfreien Fünftels zur Abgeltung des bei einer Durchschnittsbetrachtung wahrscheinlichen Progressions- verlustes nicht nur sinnlos, sondern würde insgesamt zu einer Besserstellung der Arbeitnehmer führen, die dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann. Jenen Arbeitnehmern, die durch die Neuregelung ohnedies begünstigt werden (etwa weil sie im Zuflussjahr keine oder nur geringe andere Einkünfte erzielten), bliebe der Vorteil endgültig. Alle anderen könnten ihre Nachteile über § 1 Abs 2 Z 2 IESG ausgleichen.

Der Hinweis in der Revision, das Berufungsgericht habe sich mit seiner Entscheidung von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshof entfernt, übersieht, dass das Berufungsgericht nicht grundsätzlich einen Schadenersatzanspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber wegen verspäteter Zahlung und dadurch bewirkter Progressionseffekte ausschloss, sondern nur solche gegen den Arbeitgeber grundsätzlich zustehenden Ansprüche nicht als sicherungsfähig im Sinne des § 1 Abs 2 Z 2 IESG erachtete.

Letztlich ist dem Berufungsgericht auch darin beizupflichten, dass zumindest nach der eigenen Berechnung des Klägers eine Doppelberücksichtigung des Progressionseffektes erfolgen würde, würde man ihm einen Schadenersatzanspruch nach seiner eigenen Berechnungsmethode zuerkennen: Die Berechnung der Klageforderung durch den Kläger (ON 4) lässt nämlich außer Acht, dass durch die Einführung des Zuflussprinzipes die von ihm zu entrichtende Lohnsteuer des Jahres 2001 geringer war als sie bei der vom Kläger vorgenommenen Berechnung bei ordnungsgemäßem Zufluss gewesen wäre. Überdies hat der Kläger bei der Berechnung seines "Steuerschadens" außer Acht gelassen, dass die tatsächliche Steuerermittlung des Jahres 2002 unter Berücksichtigung des mehrmals erwähnten endgültig steuerfrei bleibenden Fünftels zu erfolgen hat. Damit ist dem Berufungsgericht beizupflichten, dass eine Doppelberücksichtigung des Progressionseffektes erfolgen würde, weil der Kläger selbst bei seiner Berechnung das endgültige steuerfrei bleibende Fünftel des Jahres 2002 außer Acht ließ.

Die ebenfalls zutreffende Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, die Insolvenz-RL stehe dieser Beurteilung nicht entgegen, wird von der Revision nicht begründet in Zweifel gezogen.

Der unberechtigten Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Besondere Billigkeitsgründe, die einen Kostenersatzzuspruch trotz Unterliegens des Klägers rechtfertigen könnten, wurden weder bescheinigt noch sind sie der Aktenlage zu entnehmen.

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