OGH 9ObS12/88 (RS0076384)

OGH9ObS12/8821.11.2022

Rechtssatz

Das IESG wollte den Arbeitnehmern das Risiko des gänzlichen oder teilweisen Verlustes ihrer Ansprüche bei einer Insolvenz des Arbeitgebers, auf deren regelmäßige Befriedigung sie typischerweise zur Bestreitung ihres und ihrer Angehörigen Lebensunterhaltes angewiesen sind, nehmen; es entsprach aber ebenso der Absicht des Gesetzgebers, alle Einzelvereinbarungen, die eine unkontrollierte Belastung des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds bewirken könnten, der Höhe nach zu begrenzen.

Normen

IESG allg

9 ObS 12/88OGH16.11.1988

Veröff: SZ 61/254

9 ObS 16/91OGH11.09.1991

Auch; nur: Das IESG wollte den Arbeitnehmern das Risiko des gänzlichen oder teilweisen Verlustes ihrer Ansprüche bei einer Insolvenz des Arbeitgebers, auf deren regelmäßige Befriedigung sie typischerweise zur Bestreitung ihres und ihrer Angehörigen Lebensunterhaltes angewiesen sind, nehmen. (T1); Veröff: SZ 64/124

9 ObS 22/91OGH29.01.1992

Auch; nur T1; Veröff: SZ 65/15

9 ObS 32/93OGH16.03.1994

nur T1; Beisatz: § 48 ASGG (T2) Veröff. SZ 67/41

8 ObS 8/94OGH26.01.1994

Auch; nur T1; Veröff: SZ 67/14

8 ObS 21/94OGH15.12.1994
8 ObS 16/94OGH25.11.1994

Auch; Veröff: SZ 67/218

8 ObS 32/99kOGH08.07.1999

Auch; nur T1

8 ObS 48/99pOGH08.07.1999

Auch; nur T1

8 ObS 294/99iOGH08.06.2000

Auch; nur T1

8 ObS 153/00hOGH08.06.2000

Auch; nur T1

8 ObS 57/00sOGH13.07.2000

Auch; nur T1

8 ObS 150/00tOGH13.07.2000

Auch; nur T1

8 ObS 206/00bOGH23.10.2000

nur T1

8 ObS 183/01xOGH16.08.2001
8 ObS 305/01pOGH24.01.2002

nur T1

8 ObS 105/02bOGH16.05.2002

nur T1

8 ObS 109/02sOGH27.05.2002

nur T1; Beisatz: Das Insolvenz-Ausfallgeld soll nach der Zielrichtung des Gesetzes den Arbeitnehmer vor einer typischerweise von ihm selbst nicht abwendbaren und absicherbaren Gefahr des Entgeltverlustes schützen, nicht aber Arbeitsplätze finanzieren, bei denen von allen Beteiligten bewusst in Kauf genommen wird (bedingter Vorsatz), dass diese nicht aus dem Unternehmen finanziert werden können. (T3)

8 ObS 182/02aOGH29.08.2002

Auch; nur T1

8 ObS 195/02pOGH19.09.2002

Auch; nur T1

8 ObS 11/03fOGH25.11.2003

nur T1

8 ObS 15/04wOGH11.11.2004

Auch; nur T1; Beisatz: Nicht aber soll das Insolvenz-Ausfallgeld alle denkbaren zukünftigen, nicht von den Sicherungszeiträumen des IESG umfasste Nachteile ausgleichen, die dem Arbeitnehmer durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Arbeitgebers entstehen. (T4)

8 ObS 7/09aOGH29.09.2009

Auch; Beisatz: Hier: Zur Frage der Aliquotierung des Grenzbetrags nach § 1 Abs 4 IESG bei Berechnung einer Dienstnehmererfindungsvergütung im Falle einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses während des Kalenderjahres. (T5)

8 ObS 7/19sOGH27.06.2019

Auch; nur: Es entsprach der Absicht des Gesetzgebers, alle Einzelvereinbarungen, die eine unkontrollierte Belastung des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds bewirken könnten, der Höhe nach zu begrenzen. (T6)<br/>Beisatz: Die Vereinbarung der Zahlung der Kündigungsentschädigung auf Basis der Vollzeitbeschäftigung vor der Herabsetzung der Arbeitszeit aufgrund einer Altersteilzeitvereinbarung ist zulässig. (T7)

8 ObS 3/22gOGH21.11.2022

Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: Mit der Regelung des § 3c IESG wurde bestimmten kündigungs- und entlassungsgeschützten karenzierten Arbeitnehmergruppen eine gewisse Sonderstellung eingeräumt, die darin begründet ist, dass die fristgebundene IESG-Sicherung für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die aus Gründen wie insbesondere Elternschaft oder Präsenzdienst längere Zeit nicht im Betrieb anwesend waren und dadurch unter Umständen gar nichts von der Insolvenz erfuhren, in der Praxis Probleme bereitet hatte. (T8)<br/>Beisatz: Hier: Insolvenzentgelt für aus einer Betriebspensionszusage abgeleiteten Unverfallbarkeitsbetrag iSd § 3d Abs 1 Z 2 IESG: Die Unverfallbarkeit der Anwartschaft aus einer betrieblichen Leistungszusage tritt nach § 7 Abs 1 BPG erst bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein. Erst dann kann der Arbeitnehmer auch die in § 7 Abs 3 BPG genannten Dispositionen treffen oder unter den Voraussetzungen des § 7 Abs 6 BPG eine Abfindung begehren. (T9)

Dokumentnummer

JJR_19881116_OGH0002_009OBS00012_8800000_001