OGH 8ObS13/17w

OGH8ObS13/17w20.12.2017

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann‑Prentner und den Hofrat Hon.‑Prof. Dr. Brenn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Stefan Schlick und Günter Hintersteiner20. Dezember 2017 in der Sozialrechtssache der klagenden Partei J***** N*****, vertreten durch Dr. Karl Claus und Mag. Dieter Berthold, Rechtsanwälte in Mistelbach, gegen die beklagte Partei IEF Service GmbH, Geschäftsstelle St. Pölten, 3100 St. Pölten, Daniel-Gran-Straße 8–12, wegen 5.007 EUR sA (Insolvenz-Entgelt), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 23. Oktober 2017, GZ 7 Rs 54/17p‑26, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:008OBS00013.17W.1220.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Im Sozialrechtsverfahren nach § 65 Abs 1 Z 7 ASGG sind quantitative und qualitative Änderungen der Klage gegenüber den im Insolvenzverfahren angemeldeten und im Verwaltungsverfahren bei der Beklagten angemeldeten Forderungen unzulässig (RIS‑Justiz RS0076813 [T6, T7, T10]). Der Kläger hat einen Schadenersatzanspruch geltend gemacht und diesen damit begründet, dass sein auf Wunsch des Dienstgebers angekauftes und für dessen Zwecke eingesetztes Fahrzeug durch Abnützung eine merkantile Wertminderung erlitten habe. Soweit die Revision nunmehr das von den Vorinstanzen abgewiesene Klagebegehren mit Kondiktionsansprüchen („causa data, causa non secuta“) zu begründen versucht, entfernt sie sich vom Entscheidungsgegenstand.

2. Im Verfahren um Insolvenz-Entgelt kommt es nicht nur darauf an, ob dem Kläger überhaupt Forderungen gegen den Arbeitgeber zustehen (deren Geltendmachung im Insolvenzverfahren ihm unbenommen bleibt), sondern es muss sich um iSd § 1 Abs 2 IESG gesicherte Ansprüche handeln.

3. Die Vereinbarung des Klägers mit dem späteren Schuldner über die Überlassung seines Pkw gegen Ersatz der laufenden Kredit- und Betriebskosten an das Unternehmen wurde außerhalb eines Arbeitsverhältnisses (mehr als sieben Monate vor seinem Beginn) geschlossen. Nach der vom Berufungsgericht zitierten ständigen Rechtsprechung sind sowohl Schadenersatzansprüche als auch sonstige Ansprüche iSd § 1 Abs 2 Z 3 IESG nur gesichert, wenn sie in einem Sachzusammenhang mit den Haupt‑ und Nebenpflichten aus dem Arbeitsverhältnis stehen (RIS‑Justiz RS0076409 [T4]; 9 ObS 22/91; Gahleitner in ZellKomm² I § 1 IESG Rz 49). Dieser Zusammenhang wurde in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung etwa für die Kosten eines Büros, das der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt hatte, verneint (8 ObS 77/01h), ebenso für die Rückzahlung eines vom Arbeitnehmer dem Arbeitgeber gewährten Darlehens (9 ObS 4/91) und für den Vertrauensschaden aufgrund einer Verletzung vorvertraglicher Verpflichtungen (9 ObS 22/91).

Wenn die Vorinstanzen einen ausreichenden Zusammenhang des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs, der aus einer privaten Quasi‑Kreditgewährung an den erst späteren Arbeitgeber resultiert, mit dem Arbeitsverhältnis verneint haben, ist diese Rechtsansicht nach den Umständen des Einzelfalls jedenfalls nicht unvertretbar.

Mangels der Voraussetzungen des § 501 Abs 2 ZPO war die Revision zurückzuweisen.

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