OGH 1R105/20 (RS0041797)

OGH1R105/2020.10.2021

Rechtssatz

Im Falle der Berichtigung eines Urteiles (§ 419 ZPO) beginnen die Rechtsmittelfristen erst mit der Zustellung der berichtigten Urteilsausfertigung (Spruch Nr 8 neu).

Normen

ZPO §419 D
ZPO §464 I
ZPO §505 Abs2

1 R 105/20OGH01.06.1920

Veröff: SZ 2/145

1 Ob 623/49OGH01.02.1950

Gegenteilig; RH vom 01.12.1941<br/>Veröff: SZ 23/16 = DREvBl 1943/89

1 Ob 692/50OGH20.12.1950
1 Ob 152/51OGH01.03.1951
1 Ob 339/52OGH23.04.1952
1 Ob 980/52OGH17.12.1952
2 Ob 61/53OGH30.01.1953

Veröff: JBl 1953,423

3 Ob 42/53OGH04.02.1953
2 Ob 136/53OGH25.02.1953
3 Ob 371/55OGH07.09.1955
1 Ob 146/58OGH26.03.1958
3 Ob 232/59OGH16.06.1959
3 Ob 470/54OGH08.09.1954

Teilweise abweichend; Beisatz: Kein neuer Fristenlauf, wenn Rechtsmittelwerber auch ohne Berichtigung über den wirklichen Inhalt der Entscheidung nicht im Zweifel sein konnte - Ausschaltung einer missbräuchlichen Verlängerung der Rechtsmittelfrist. (T1) <br/>Veröff: SZ 27/219

2 Ob 250/57OGH08.05.1957
1 Ob 162/61OGH19.04.1961

Beisatz: Ablehnung der Entscheidung SZ 27/219. (T2)

4 Ob 316/62OGH10.04.1962

Beisatz: In der Zwischenzeit überreichte Rechtsmittel sind zwar nicht unzulässig, doch darf bei Erhebung des Rechtsmittels gegen die noch unberichtigte Entscheidung die Rechtsmittelfrist noch nicht abgelaufen sein. (T3) <br/>Veröff: EvBl 1962/325 S 403 = JBl 1963,270

5 Ob 269/62OGH19.10.1962
6 Ob 51/63OGH19.06.1963

Teilweise abweichend; Beis wie T1

6 Ob 297/63OGH20.11.1963

Teilweise abweichend; Beis wie T1

3 Ob 30/64OGH18.03.1964
2 Ob 5/65OGH04.02.1965

Teilweise abweichend; Beis wie T1

5 Ob 206/67OGH08.11.1967
8 Ob 83/68OGH23.04.1968

Vgl

5 Ob 94/69OGH23.04.1969
1 Ob 32/70OGH26.02.1970

Teilweise abweichend; Beis wie T1

2 Ob 374/70OGH19.11.1970

Teilweise abweichend; Beis wie T1

8 Ob 271/70OGH15.12.1970
6 Ob 197/71OGH08.09.1971

Veröff: NZ 1972,201

5 Ob 222/71OGH20.10.1971

Teilweise abweichend; Beis wie T1

2 Ob 270/71OGH09.03.1972

Teilweise abweichend; Beis wie T1; Beisatz: Kein neuer Fristenlauf auch dann, wenn die (echte) Berichtigung die Stellung des Rechtsmittelwerbers nicht zu seinem Nachteil verändert. (T4)

3 Ob 79/72OGH31.08.1972

Beis wie T1

8 Ob 266/72OGH06.02.1973
6 Ob 20/73OGH08.02.1973

Teilweise abweichend; Beis wie T1<br/>Veröff: RZ 1973/87 S 66 = JBl 1974,102

2 Ob 141/73OGH20.09.1973

Teilweise abweichend; Beis wie T1; Beisatz: Insbesonders bei nicht angefochtener, aber nicht infolge offenbaren Schreibfehlers berichtigter Kostenentscheidungen (Kontravotum 65). (T5)

7 Ob 192/74OGH10.10.1974

Teilweise abweichend; Beis wie T1; Beisatz: Bloß Berichtigung der Kostenentscheidung. (T6)

8 Ob 201/74OGH22.10.1974

Beis wie T1; Beisatz: War aus der noch unberichtigten Urteilsausfertigung nicht erkennbar, in welcher Höhe, ab welchem Zeitpunkt und aus welchem Betrag dem Kläger Zinsen gebühren, beginnt die Rechtsmittelfrist erst mit der Zustellung der berichtigten Urteilsausfertigung. (T7)

4 Ob 615/74OGH10.12.1974

Teilweise abweichend; Beis wie T1; Beisatz: Dies gilt dann, wenn der Berichtigungsantrag offensichtlich nur darauf abzielt, unter Missbrauch der Einrichtung der Urteilsberichtigung eine Verlängerung oder überhaupt einen neuen Beginn der Rechtsmittelfrist zu erreichen. (T8) <br/>Veröff: EvBl 1975/224 S 493

5 Ob 42/75OGH29.04.1975

Teilweise abweichend; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Einfügung des Namens des erkennenden Richters im Urteilskopf. (T9)

2 Ob 61/76OGH22.04.1976

Teilweise abweichend; Beis wie T1

8 Ob 134/76OGH22.09.1976
3 Ob 93/76OGH28.09.1976

Beisatz: Infolge Seitenvertauschung unverständliches Urteil. (T10)

1 Ob 536/77OGH16.03.1977

Beisatz: Da die Praxis Urteilsberichtigungen nicht nur bei "offenbaren" Unrichtigkeiten für zulässig erachtet, kann für die Partei vielfach ungewiss sein, in welcher Richtung eine Berichtigung erfolgen wird. In einem solchen Fall erscheint es gerechtfertigt, die Rechtsmittelfrist erst mit Zustellung der berichtigten Ausfertigung beginnen zu lassen, auch dann wenn die Berichtigung einen für die Ausführung des Rechtsmittels unerheblichen Teil der Entscheidung betrifft. In einem solchen Fall kann auch von einer missbräuchlichen Verlängerung der Rechtsmittelfrist nicht gesprochen werden. (T11) <br/>Veröff: JBl 1978,100

3 Ob 66/77OGH28.06.1977

Vgl aber; Beis wie T4; Beisatz: Im Falle der Berichtigung eines Meistbotsverteilungsbeschlusses beginnt eine neue Rechtsmittelfrist nur in Ansehung jener Berechtigten zu laufen, welche von der Berichtigung in irgend einer Weise betroffen sind. (T12)

8 Ob 512/78OGH14.03.1978

Beis wie T11; Beis wie T8

8 Ob 125/78OGH12.07.1978

Beis wie T11

8 Ob 147/78OGH20.09.1978

Beis wie T1

7 Ob 568/79OGH28.03.1979

Teilweise abweichend; Beis wie T1; Beis wie T8

6 Ob 569/79OGH25.04.1979

Teilweise abweichend; Beis wie T1; Beisatz: Auch wenn die Berichtigung ohne Parteienantrag von Amts wegen erfolgte. (T13)

4 Ob 548/79OGH11.09.1979

Beis wie T1; Veröff: EFSlg 34930

5 Ob 587/80OGH28.10.1980

Beis wie T1

4 Ob 19/81OGH17.03.1981

Beis wie T1; Beis wie T8; Beis wie T11; Beisatz: Neuer Fristenlauf, wenn das Gericht innerhalb offener Rechtsmittelfrist die den Parteien zugestellten Urteilsausfertigungen von Amts wegen zur Berichtigung wieder abverlangt, ohne gleichzeitig mitzuteilen, um welche Berichtigungen es sich dabei im einzelnen handeln werden. (T14) <br/>Veröff: Arb 9957

6 Ob 573/81OGH30.03.1981

Teilweise abweichend; Beis wie T1; Beis wie T4; Beisatz: Den Änderungen der Verfahrensgesetze, insbesonders der ZPO durch das KSchG, ist keinesfalls die Tendenz einer allgemeinen Auflockerung der formellen Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen, die in einem kontradiktorischen Verfahren ergangen sind, zu unterstellen. Die von der Rekurswerberin erwähnten Novellengesetzgebung bietet keinerlei Anlass, von der einschränkenden Anwendung des im Spruch 8 neu ausgesprochenen Grundsatz abzugehen. (T15) Veröff: MietSlg 33652

1 Ob 603/81OGH29.04.1981

Teilweise abweichend; Beis wie T1; Beis wie T8; Beis wie T11

7 Ob 646/81OGH09.07.1981

Veröff: SZ 54/103 = RZ 1982/28 S 84

3 Ob 61/81OGH26.08.1981

Beis wie T1; Beis wie T14<br/>Veröff: MietSlg 33653

1 Ob 728/81OGH18.11.1981

Vgl auch

7 Ob 748/81OGH04.03.1982

Beis wie T1; Beis wie T8; Beis wie T11

2 Ob 244/81OGH23.02.1982

Beis wie T1<br/>Veröff: RZ 1983/5 S 47

2 Ob 516/82OGH20.04.1982

Beisatz: Hier: Berufung erhoben nach Zustellung des Berichtigungsbeschlusses, jedoch vor Zustellung der berechtigten Urteilsausfertigung. (T16)

4 Ob 55/82OGH04.05.1982

Beis wie T1

3 Ob 580/82OGH09.06.1982

Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Die Anforderungen an die Partei im Falle berichtigungsfähiger Gerichtsfehler dürfen nicht überspannt werden. (T17)

8 Ob 79/83OGH22.09.1983

Teilweise abweichend; Beis wie T1; Beis wie T11; Beis wie T14

3 Ob 105/83OGH12.10.1983

Beis wie T1; Beis wie T8

3 Ob 511/85OGH30.01.1985

Vgl; Beisatz: Hier: Unvollständige Urteilsausfertigung. (T18)

8 Ob 65/86OGH04.12.1986

Beisatz: Der genannte Grundsatz käme nur dann nicht zum Tragen, wenn die Berichtigung nebensächlicher Art gewesen wäre. (T19)

8 Ob 659/86OGH26.02.1987

Beis wie T11

3 Ob 598/87OGH23.03.1988

Beis wie T1; Beisatz: Ist der wirkliche Inhalt des Urteils nicht von Anfang an klar, beginnt die Berufungsfrist erst nach Zustellung des berichtigten Urteiles, Zustellung des Berichtigungsbeschlusses ändert nichts (Ablehnung von RZ 1983/5 und 4 Ob 55/83). (T20)

3 Ob 77/88OGH27.05.1988

Beis wie T1; Beis wie T6

8 Ob 597/88OGH15.09.1988

Beis wie T1; Beisatz: Hier musste den Parteien auf Grund der ihnen bekanntgegebenen Absicht des Erstgerichtes, eine Berichtigung nur im Kostenpunkt vorzunehmen, völlig klar sein, dass die Entscheidung in der Hauptsache, durch die allein sie sich beschwert erachteten, keine Änderung erfahren werde. (T21)

6 Ob 528/90OGH22.02.1990

Teilweise abweichend; Beis wie T1

3 Ob 1522/90OGH28.11.1990

Teilweise abweichend; Beis wie T1

8 Ob 614/90OGH31.01.1991

Teilweise abweichend; Beisatz: Durch die Zustellung des Berichtigungsbeschlusses des Berufungsgerichtes an den Beklagtenvertreter wurde die Rechtsmittelfrist nicht neu in Gang gesetzt, weil der Beklagte durch den offensichtlichen Diktatfehler nicht gehindert war, Revision zu erheben. (T22)

8 Ob 576/92OGH25.06.1992

Beis wie T1; Beisatz: Berichtigung in einem wesentlichen Punkt des Spruchs, damit dieser dem Klagebegehren entspricht, setzt Frist neuerlich in Lauf. (T23)

1 Ob 7/93OGH22.03.1993

Auch; Beis wie T1

7 Ob 26/93OGH13.10.1993

Beis wie T11

5 Ob 560/93OGH07.12.1993

Beisatz: Daran vermag auch die vorherige Zustellung des Berichtigungsbeschlusses nichts zu ändern. (T24)

7 Ob 609/93OGH15.12.1993

Teilweise abweichend; Beis wie T1

7 Ob 611/93OGH15.12.1993
7 Ob 35/93OGH23.02.1994

Teilweise abweichend; Beis wie T1<br/>Veröff: VersRdSch 1994,219

3 Ob 23/94OGH07.09.1994

Auch<br/>Veröff: SZ 67/143

9 ObA 16/94OGH02.02.1994
2 Ob 2115/96kOGH13.06.1996

Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T21; Beis wie T18; Beisatz: Im Falle der Zustellung einer unvollständigen oder in nicht unerheblichen Teilen unleserlichen Urteilsausfertigung beginnt die Berufungsfrist nicht schon mit der Zustellung dieser Ausfertigung zu laufen, sondern erst zu dem Zeitpunkt, zu dem erstmals eine vollständige und leserliche Ausfertigung zur Verfügung stand. (T25)

6 Ob 502/96OGH22.02.1996

Einschränkend; Beis wie T1

2 Ob 14/95OGH25.04.1996

Beis wie T1

2 Ob 2260/96hOGH05.09.1996

Teilweise abweichend; Beis wie T1

1 Ob 2327/96dOGH18.03.1997

Auch; Beisatz: Wird durch den Berichtigungsbeschluss der gesamte Spruch des Versäumungsurteils nachgetragen, dann beginnt die Frist zur Erhebung des Widerspruchs mit Zustellung der berichtigten Ausfertigung neuerlich zu laufen. (T26)

1 Ob 392/97xOGH15.12.1997

Beis wie T1; Beis wie T18; Beisatz: Erlangen die Parteien erst durch die Berichtigung einer Entscheidung volle Klarheit über deren Inhalt, dann beginnt die Rechtsmittelfrist erst mit der Zustellung des Berichtigungsbeschlusses zu laufen. (T27)<br/>Beisatz: Kombinationen aus dem Akteninhalt und auch aus dem Inhalt der Entscheidung muss eine Partei nicht anstellen, um dadurch zum richtigen Verständnis einer richterlichen Entscheidung zu gelangen. Es ist einer Partei auch nicht zuzumuten, bei einem unvollständigen Urteil Vermutungen dahin anzustellen, was das Erstgericht in den fehlenden Passagen ausgedrückt habe und ob allenfalls sogar wesentliche Tatsachenfeststellungen in diesen fehlenden Begründungsteilen enthalten seien. (T28)<br/>Beisatz: In einem Fall wie dem vorliegenden kann von einer missbräuchlichen Verlängerung der Rechtsmittelfrist nicht gesprochen werden. Vielmehr wurde durch die Zustellung der berichtigten Urteilsausfertigung eine neue Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt. (T29)

2 Ob 149/98wOGH25.06.1998

Teilweise abweichend; Beis wie T6; Beis wie T12; Beisatz: Denn im Fall einer bedeutsamen Berichtigung einer Entscheidung im Kostenpunkt steht gegen den berichtigten Teil gemäß § 55 ZPO innerhalb einer neu in Gang gesetzten Frist der Rekurs offen. (T30)<br/>Beisatz: Die Parteien sind durch eine Berichtigung einer Entscheidung im Kostenpunkt bezüglich der Hauptsache nicht betroffen, weshalb hiedurch für die Anfechtung der Entscheidung in der Hauptsache eine neue Frist nicht in Gang gesetzt wird. (T31)

9 ObA 291/98dOGH10.02.1999

Beis wie T1

7 Ob 100/99bOGH28.04.1999

Vgl auch; Beisatz: Die Zustellung einer berichtigten Entscheidung setzt wohl eine neue Rechtsmittelfrist in Lauf, verlängert aber nicht die bereits abgelaufene Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels gegen die ursprüngliche Entscheidung. (T32)

6 Ob 20/99fOGH20.05.1999

teilweise abweichend; Beis wie T1; Beis wie T6; Beis wie T27; Beisatz: Die Berichtigung offenbarer, also sofort "ins Auge springender" Unrichtigkeiten berührt den eigentlichen Urteilsinhalt nicht, ändert am Umfang der eingetretenen Rechtskraft nichts und führt nicht zu einem Neubeginn des Laufs der Rechtsmittelfrist. Hier: offenkundigen Verwechslung der Grundstücke der Parteien. (T33)

1 Ob 121/99xOGH25.05.1999

Teilweise abweichend; Beisatz: Durch die Zustellung der berichtigten Urteilsausfertigungen wird keine neuerliche Revisionsfrist in Gang gesetzt, wenn die Parteien aufgrund des Inhalts des Berichtigungsbeschlusses keine ernstlichen Zweifel über den Inhalt der Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz haben konnten. (T34)

6 Ob 264/99pOGH21.10.1999

Vgl aber; Beis wie T1; Beis wie T8; Beis wie T25; Beis wie T27; Beisatz: Es fehlte zwar eine ganze Seite des Berufungsurteils. Aus dem Text der vorangehenden Seite und dem auf der folgenden Seite anschließenden Text, der mit der Wiedergabe der rechtlichen Beurteilung durch das Erstgericht fortsetzt, geht jedoch zwingend hervor, dass auf der fehlenden Seite im Original des Berufungsurteils ausschließlich Teile des Ersturteils wiedergegeben werden. Erst in weiterer Folge beginnt der für eine Anfechtung der Berufungsentscheidung wesentliche Teil des Berufungsurteils, der sich mit den einzelnen in der Berufung geltend gemachten Berufungsgründen befasst. Die fehlende Seite betraf, wie auch für die Parteien des Verfahrens eindeutig erkennbar war, bloß einen Teil des Urteilstatbestandes, der für die Entscheidung des Berufungsgerichtes und vor allem für deren Bekämpfung nicht wesentlich war. Die Frist des § 508 Abs 2 ZPO beginnt bereits mit der Zustellung der unvollständigen und nicht erst mit der Zustellung der durch die fehlende Seite ergänzten Berufungsentscheidung zu laufen. (T35)

9 ObA 11/00hOGH02.03.2000

Beis wie T1

2 Ob 61/00kOGH16.03.2000

Beis wie T1 nur: Kein neuer Fristenlauf, wenn Rechtsmittelwerber auch ohne Berichtigung über den wirklichen Inhalt der Entscheidung nicht im Zweifel sein konnte. (T36)<br/>Beis wie T17; Beis wie T20; Beis wie T27; Beis wie T28 nur: Es ist einer Partei auch nicht zuzumuten, bei einem unvollständigen Urteil Vermutungen dahin anzustellen, was das Erstgericht in den fehlenden Passagen ausgedrückt habe und ob allenfalls sogar wesentliche Tatsachenfeststellungen in diesen fehlenden Begründungsteilen enthalten seien. (T37)<br/>Beis wie T33 nur: Die Berichtigung offenbarer, also sofort "ins Auge springender" Unrichtigkeiten berührt den eigentlichen Urteilsinhalt nicht, ändert am Umfang der eingetretenen Rechtskraft nichts und führt nicht zu einem Neubeginn des Laufs der Rechtsmittelfrist. (T38)<br/>Beisatz: Hier: Ein mehrgliedriger Urteilsspruch wurde in einem wesentlichen Punkt abgeändert. (T39)

8 Ob 138/00bOGH11.05.2000

Vgl aber; Beis wie T13; Beis wie T36

8 Ob 168/00iOGH13.07.2000

Teilweise abweichend; Beis wie T13; Beis wie T33; Beis wie T35; Beis wie T36; Beisatz: Die Berichtigung der unrichtigen Angabe des Entscheidungsdatums in den Ausfertigungen löst keine neue Rechtsmittelfrist aus. (T40)

4 Ob 195/00fOGH13.09.2000

Vgl auch

9 Ob 58/01xOGH14.03.2001

Teilweise abweichend, Beis wie T38; Beisatz: Wohl kann ein neuer Fristenlauf dann beginnen, wenn das Gericht innerhalb offener Rechtsmittelfrist die den Parteien zugestellten Urteilsausfertigungen von Amts wegen zur Berichtigung wieder abverlangt, doch wird dies regelmäßig nur dann der Fall sein, wenn nicht gleichzeitig mitgeteilt wird, um welche Berichtigungen es sich dabei im Einzelnen handeln werde. (T41)

5 Ob 275/01dOGH11.12.2001

Teilweise abweichend; Beis wie T36<br/>Veröff: SZ 74/195

1 Ob 59/02mOGH02.04.2002

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T13; Beis wie T33; Beis wie T34; Beis wie T36; Beisatz: Hier: Keine Lösung der Frage, ob Frist mit Zustellung des Berichtigungsbeschlusses oder des berichtigten Urteiles zu laufen beginnt. (T42)

7 Ob 24/02hOGH28.04.2002

Teilweise abweichend; Beis wie T1; Beis wie T13; Beis wie T27; Beis ähnlich wie T31; Beisatz: Hier: Anspruch, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, bei eingehender Begründung der Revisionszulässigkeit. (T43)

6 Ob 95/02tOGH16.05.2002

Beis wie T38; Beisatz: Hier: Entscheidung wurde noch vor Zustellung zurückgefordert. (T44)

5 Ob 35/03pOGH11.03.2003

Teilweise abweichend; Beis ähnlich wie T36

8 Ob 28/03fOGH07.08.2003

Auch; Beis wie T23

9 Ob 33/05aOGH29.06.2005

Beis wie T1; Beisatz: Bestand aber schon vor der Berichtigung für beide Parteien Klarheit darüber, dass der Entscheidungswille des Erstgerichtes auf den - später - berichtigten Inhalt gerichtet war, konnte mit der Zustellung des Berichtigungsbeschlusses keine neue Berufungsfrist zu laufen beginnen. (T45)

8 Ob 29/06gOGH30.03.2006

Beis wie T27; Beis wie T28 nur: Kombinationen aus dem Akteninhalt und auch aus dem Inhalt der Entscheidung muss eine Partei nicht anstellen, um dadurch zum richtigen Verständnis einer richterlichen Entscheidung zu gelangen. Es ist einer Partei auch nicht zuzumuten, bei einem unvollständigen Urteil Vermutungen dahin anzustellen, was das Erstgericht in den fehlenden Passagen ausgedrückt habe. (T46)

9 Ob 123/06pOGH15.11.2006

Beis wie T1; Beis wie T45

2 Ob 180/06vOGH23.03.2007

Vgl; Auch Beis wie T20; Auch Beis wie T27; Beisatz: Wurde eine berichtigte Entscheidung nicht einmal noch zugestellt, ab welchem Zeitpunkt die Berufungsfrist neu zu laufen begonnen hätte, dann ist die vom Berufungsgericht über die bereits gegen das unberichtigte Urteil erhobene Berufung verfrüht gefällte Entscheidung jedenfalls mit einem Mangel in der Qualität des § 503 Z 2 ZPO behaftet und daher (ersatzlos) zur Nachholung der unverzichtbaren Verfahrensschritte aufzuheben. (T47)

5 Ob 252/07fOGH04.03.2008

Vgl; Beisatz: Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegnerin ist rechtzeitig, weil das Rekursgericht - nach Ablauf der ursprünglichen Rechtsmittelfrist über Antrag der Antragstellerin - eine „Berichtigung" seines Sachbeschlusses vornahm, deren Inhalt und Umfang für die Antragsgegnerin nicht absehbar war und die deshalb eine neue Rechtsmittelfrist auslöste. (T48)

2 Ob 21/08iOGH27.03.2008

Vgl; Beis wie T1

8 Ob 54/08mOGH28.04.2008

Vgl; Beisatz: Die Berichtigung eines Urteils löst keine neue Rechtsmittelfrist aus, wenn der Rechtsmittelwerber auch ohne Berichtigung über den wirklichen Inhalt der Entscheidung nicht in Zweifel sein konnte. (T49)<br/>Beisatz: Hier: Fehlen eines Worts im - sich ansonsten vollständig mit dem erhobenen Klagebegehren deckenden - Urteilsspruch (kein Zweifel am Entscheidungswillen des Erstgerichts). (T50)

4 Ob 79/08hOGH10.06.2008

Beis wie T1

6 Ob 22/08sOGH21.02.2008

Vgl; Beisatz: Die Frage, ob durch die Berichtigung einer Entscheidung eine weitere Rechtsmittelfrist zu laufen begonnen hat, übersteigt an Bedeutung nicht das konkrete Verfahren und ist daher nicht als erheblich im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG anzusehen, sofern dem Rekursgericht bei seiner Entscheidung nicht eine krasse Fehlbeurteilung oder eine Verkennung maßgeblicher Entscheidungs- und Sachverhaltskriterien vorzuwerfen ist. (T51)

10 ObS 151/08sOGH25.11.2008

Auch; Beisatz: Nach Berichtigung einer Entscheidung beginnt aber jedenfalls nur dann eine neue Rechtsmittelfrist zu laufen, wenn die Parteien erst durch die Berichtigung volle Klarheit über den Entscheidungsinhalt erlangen konnten. (T52)

5 Ob 217/09mOGH11.02.2010

Vgl; Beisatz: Hier: Vom Berufungsgericht nach Eintritt der Rechtskraft seines Urteils gefasster Berichtigungsbeschluss: Da die - nach Eintritt der Rechtskraft - erfolgte Urteilsberichtigung namentlich im Umfang der vom Berufungsgericht amtswegig vorgenommenen Änderungen für die Parteien nicht absehbar war, löste diese den Lauf einer neuen Rechtsmittelfrist aus. Die gegen das berichtigte Urteil erhobene Revision ist daher weder durch das seinerzeit gegen das ursprüngliche Urteil gerichtete Rechtsmittel konsumiert noch verspätet. (T53)

2 Ob 179/09aOGH25.03.2010

Auch; Beis wie T1; Beis wie T27; Vgl Beis wie T36; Auch Beis wie T11; Vgl Beis wie T14; Auch Beis wie T41; Beisatz: In den Fällen, in denen das Gericht innerhalb offener Rechtsmittelfrist die den Parteien zugestellten Urteilsausfertigungen von Amts wegen zur Berichtigung wieder abverlangt kommt es für die Frage des Beginns eines neuen Fristenlaufs darauf an, ob die Parteien - etwa aufgrund einer entsprechenden Mitteilung des Gerichts oder eines bereits ergangenen, ihnen zugestellten Berichtigungsbeschlusses - vom Umfang der (beabsichtigten) Berichtigung in Kenntnis gesetzt worden sind. (T54)<br/>Beisatz: Hier: Auf Grund der mit der Abforderung der Urteilsausfertigung verbundenen Mitteilung des Erstgerichts an die beklagten Parteien, es sei irrtümlich ein Urteilsentwurf statt der Urteilsendfassung übermittelt worden, konnten die Parteien zwar davon ausgehen, dass das Erstgericht eine Berichtigung der Urteilsausfertigung vornehmen werde; es war für sie aber nicht erkennbar, in welche Richtung sie erfolgen wird. (T55)

7 Ob 170/10sOGH24.11.2010

Vgl aber; Beis ähnlich wie T31

2 Ob 18/11bOGH05.05.2011

Auch; Beis wie T7

3 Ob 2/11gOGH06.07.2011

Vgl auch

2 Ob 96/11yOGH22.06.2011

Vgl; Beis wie T31; Beis wie T32; Beis wie T4

6 Ob 117/12tOGH22.06.2012

Beis wie T45; Beis ähnlich wie T50

2 Ob 92/12mOGH25.10.2012

Auch; Auch Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T45; Beis wie T52

5 Ob 248/12zOGH21.03.2013

Teilweise abweichend, Auch Beis wie T1; Auch Beis wie T43; Auch Beis wie T45

1 Ob 52/13yOGH11.04.2013

Vgl auch; Beis wie T34; Beis wie T49

3 Ob 93/16xOGH13.07.2016

Auch; Beis wie T49; Beis wie T52

4 Ob 66/17kOGH26.09.2017

Vgl

4 Ob 97/17vOGH21.12.2017

Auch; Beis wie T52

7 Ob 49/18hOGH21.03.2018

Vgl aber; Beis wie T1; Beis wie T33

9 Ob 93/18vOGH24.01.2019

Teilweise abweichend; Beis wie T1; Beis wie T34; Beis wie T36; Beis wie T45; Beis wie T49; Beis wie T43

9 Ob 22/20fOGH29.07.2020

Beis wie T27; Beis wie T28; Beis wie T34; Beis wie T36; Beis wie T45; Beis wie T49; Beis wie T52; Beis wie T53

2 Ob 37/21mOGH26.05.2021

Beis wie T27; Beis wie T45; Beisatz: Hier: Vom Berufungsgericht nach Eintritt der Rechtskraft seines Urteils gefasster Berichtigungsbeschluss; anders als in 5 Ob 217/04m jedoch keine neue Rechtsmittelfrist. (T56)

6 Fsc 1/21fOGH20.10.2021

Vgl; Beisatz: Ein Tippfehler bei der Geschäftszahl einer Entscheidung über einen Fristsetzungsantrag bewirkt nicht die Unwirksamkeit der Zustellung, zumal der Einschreiter keinen Zweifel am wirklichen Inhalt der Entscheidung haben konnte. (T57)

Dokumentnummer

JJR_19200601_OGH0002_00100R00105_2000000_001