OGH 7Ob100/99b

OGH7Ob100/99b28.4.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich, Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Schaumüller als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 15. April 1997 verstorbenen Siegfried B*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des erbserklärten Erben und Nachlaßverwalters Dr. Alfred D*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 17. Dezember 1998, GZ 54 R 217/98b-15, womit der Rekurs des nunmehrigen Revisionsrekurswerbers gegen den Punkt 1.) des Beschlusses des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 19. November 1998, GZ 6 Hc 387/98p-12, zurückgewiesen und Punkt 2.) dieses Beschlusses bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Über Rechtshilfeersuchen des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien als Verlassenschaftsgerichtes vom 20. 3. 1998, 2 A 165/97m-77, ließ das Bezirksgericht Innsbruck betreffend eine Eigentumswohnung des Erblassers in Seefeld durch einen gerichtlich beeideten Bausachverständigen ein Schätzgutachten erstellen. Danach beträgt der Zeitwert der Wohnung S 2,200.000,--. Mit der Behauptung, dieser Schätzwert sei bei weitem überhöht, tatsächlich übersteige der Verkehrswert der Eigentumswohnung nicht S 1,850.000,--, beantragte der erbserklärte Erbe Dr. Alfred D*****, dem gem § 810 ABGB die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses übertragen wurde (ON 36, Bd I), einen anderen Sachverständigen mit der Feststellung des Verkehrswertes zu beauftragen.

Mit Beschluß vom 19. 11. 1998, GZ 6 Hc 387/98p-12, wies das Bezirksgericht Innsbruck diesen Antrag ab; unter einem wurden die Gebühren des Sachverständigen mit S 17.544,-- bestimmt.

Mit Beschluß vom 17. 12. 1998, GZ 54 R 217/98p-15, hat das Landesgericht Innsbruck 1.) den Rekurs des Verlassenschaftskurators gegen die Antragsabweisung zurückgewiesen und 2.) die Gebührenbestimmung bestätigt. Das Rekursgericht sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Dieser Beschluß wurde dem Nachlaßverwalter am 18. 1. 1999 zugestellt. Am 11. 2. 1999 langte beim Bezirksgericht Innsbruck sein gegen Punkt

1.) des Beschlusses gerichteter außerordentlicher Revisionsrekurs ein, der am 9. 2. 1999 zur Post gegeben worden war. Das Bezirksgericht Innsbruck wies mit Beschluß vom 1. 3. 1999 den außerordentlichen Revisionsrekurs unter Hinweis auf den Ausspruch des Rekursgerichtes, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei, zurück. Über Rekurs des Nachlaßverwalters, der einwendete, daß dieser Ausspruch unrichtig sei, hob das Landesgericht Innsbruck mit Beschluß vom 26. 3. 1999 den erstinstanzlichen Beschluß vom 1. 3. 1999 auf und trug dem Erstgericht unter Hinweis auf einen Berichtigungsbeschluß vom selben Tage die Fortsetzung des Verfahrens durch Vorlage des außerordentlichen Revisionsrekurses an den Obersten Gerichtshof auf.

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs ist im Hinblick darauf, daß er erst acht Tage nach Ablauf der vierzehntägigen (Revisions-)Rekursfrist (§ 14 Abs 1 AußStrG) eingebracht wurde, verspätet.

Daran ändert nichts, daß das Rekursgericht den Punkt 1.) seiner Entscheidung vom 17. 12. 1998 mit dem erwähnten "Berichtigungsbeschluß" vom 26. 3. 1999 durch folgende Aussprüche ergänzt hat: "Der Wert des Entscheidungsgegenstandes, über den das Rekursgericht entschieden hat, übersteigt S 260.000,--" und "Der (ordentliche) Revisionsrekurs ist nicht zulässig". Erläuternd wurde dazu ausgeführt, der Ausspruch, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei, habe sich nur auf Punkt 2.) (die Bestätigung der Gebührenbestimmung) bezogen; der Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses gegen Punkt 1.) der Entscheidung sei nachzutragen gewesen. Dieser Berichtigungsbeschluß hat auf den Umstand, daß der Nachlaßverwalter die Rechtsmittelfrist gegen den ihm am 18. 1. 1999 zugestellten Beschluß versäumt hat, keinen Einfluß, da die Zustellung einer berichtigten Entscheidung wohl eine neue Rechtsmittelfrist in Lauf setzt, nicht aber die bereits abgelaufene Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels gegen die ursprüngliche Entscheidung verlängert (4 Ob 316, 317/62 = JBl 1963, 270 = EvBl 1962/325).

Aber selbst wenn iSd § 11 Abs 2 AußStrG der Revisionsrekurs nicht als verspätet angesehen werden könnte, werden hierin jedenfalls keine iSd § 14 Abs 1 AußStrG erheblich anzusehende Rechtsfragen releviert. Der Revisionsrekurs ist als verspätet zurückzuweisen.

Stichworte