Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung
Die Klägerin ist Eigentümerin verschiedener Grundstücke, die an Grundstücke der beklagten Partei angrenzen. Mit dem Vorbringen, dass die Beklagte den seinerzeit einvernehmlich festgelegten Grenzverlauf nunmehr in Frage stelle, begehrte sie gegenüber der Beklagten die Feststellung, dass die Grenze zwischen den gegenständlichen Grundstücken so verlaufe, wie der Grenzverlauf sich aus der, einen integrierenden Bestandteil der Klage bildenden, Plandarstellung ergebe und in dieser durch eine rote Linie dargestellt sei. Überdies begehrte die Klägerin die Beklagte für schuldig zu erkennen, jegliche Eingriffshandlungen in das Eigentumsrecht der Klägerin an den gegenständlichen Grenzgrundstücken zu unterlassen.
Mit Urteil vom 2. 8. 2007, der Beklagten zugestellt am 22. 8. 2007, gab das Erstgericht dem Feststellungsbegehren statt und wies das Unterlassungsbegehren ab. Im Punkt I. des Urteilsspruchs wurde gegenüber der Beklagten festgestellt, dass die Grenze zwischen den - hier gegenständlichen - Grundstücken so verläuft, wie der Grenzverlauf sich aus der einen integrierenden Bestandteil dieses Urteils bildenden Plandarstellung ergibt und in dieser durch eine rote .... dargestellt ist. Das Erstgericht ließ irrtümlich das Wort „Linie" aus. Die einen integrierenden Bestandteil des Urteils bildende Plandarstellung ist eine schwarz-weiß-Kopie des einen integrierenden Bestandteil der Klage darstellenden Plans. In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, dass im Hinblick auf den festgestellten Sachverhalt dem Klagebegehren (nur) in seinem Punkt I. (also hinsichtlich des Feststellungsbegehrens) Berechtigung zukomme.
Aufgrund eines von der Beklagten am 27. 9. 2007 gestellten Berichtigungsantrags, der im Wesentlichen den Hinweis darauf enthielt, dass in Punkt I. des Urteils nach der Textfolge „durch eine rote" zur Vervollständigung des Urteilsspruchs ein Wort fehle und die beigeheftete schwarz-weiß-Ablichtung der Beilage ./A keine rote Linie beinhalte, ergänzte das Erstgericht am 2. 10. 2007 Punkt I. seines Urteils durch Einfügung des Wortes „Linie" zwischen den Wörtern „rote" und „dargestellt".
Das berichtigte Urteil wurde der beklagten Partei am 5. 10. 2007 zugestellt. Die beklagte Partei erhob am 8. 10. 2007 Berufung. Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Berufungsgericht die Berufung der beklagten Partei als verspätet zurück. In rechtlicher Hinsicht ging es davon aus, dass zwar im Fall der Berichtigung eines Urteils die Rechtsmittelfristen grundsätzlich erst mit der Zustellung der berichtigten Urteilsausfertigung beginnen, dies aber dann nicht gelte, wenn die ein Rechtsmittel ergreifende Prozesspartei, wie es hier in Ansehung insbesondere der auf den Grenzverlauf bezughabenden Entscheidungsgründe anzunehmen sei, auch ohne Berichtigungsbeschluss keinen Zweifel über den wirklichen Inhalt des richterlichen Ausspruchs haben konnte. Die Berichtigung offenbarer, also sofort „ins Auge springender" Unrichtigkeit in einer Entscheidungsausfertigung berühren nämlich den eigentlichen Urteilsinhalt nicht, ändere am Umfang der insoweit schon zuvor eingetretenen Rechtskraft nichts und führe demgemäß auch nicht zu einem Neubeginn des Laufs der Rechtsmittelfrist. Vorliegend habe die vierwöchige (und über die verhandlungsfreie Zeit bereits um drei Tage verlängerte) Berufungsfrist des § 464 Abs 1 ZPO für die beklagte Partei bereits mit Ablauf des 22. 9. 2007 geendet. Die Berufung vom 8. 10. 2007 erweise sich demnach als verspätet.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs der beklagten Partei ist zulässig (RIS-Justiz RS0043893), aber nicht berechtigt.
Das Berufungsgericht hat die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, wonach die Berichtigung eines Urteils keine neue Rechtsmittelfrist auslöst, wenn der Rechtsmittelwerber auch ohne Berichtigung über den wirklichen Inhalt der Entscheidung nicht in Zweifel sein konnte (SZ 27/219; 6 Ob 20/99f; 1 Ob 121/99x; 2 Ob 61/00k; 9 Ob 33/05a ua), zutreffend dargestellt. Berücksichtigt man, dass sich Punkt I. des Ersturteils bereits in seiner unberichtigten Fassung mit Ausnahme des Fehlens des Worts „Linie" praktisch vollständig mit dem diesbezüglich erhobenen Klagebegehren deckt und dass das Erstgericht auch in der Begründung seines Urteils keinen Zweifel darüber offen ließ, dass es dem Klagebegehren hinsichtlich der Feststellung des Grenzverlaufs stattgeben wolle, konnte für die beklagte Partei auch vor der Ergänzung des Urteils kein Zweifel am Entscheidungswillen des Erstgerichts bestehen.
Die diesbezüglichen Rechtsmittelausführungen der beklagten Partei, wonach die „Tatsachen darauf hinausliefen, dass die Grenze zwischen den Grundstücken eben die seinerzeit vermessene, in den Plänen eingetragene und durch einen Zaun in der Natur gekennzeichnete Grenzlinie" sei, vermag nichts daran zu ändern, dass das Erstgericht zu der insoweit unmissverständlichen Beurteilung gelangte, dass diese durch den Zaun gekennzeichnete Grenzlinie mit jener Grenze, deren Feststellung die klagende Partei begehrte, übereinstimmt. Soweit die Rechtsmittelwerberin damit argumentiert, dass das Erstgericht, wenn es die von der Klägerin begehrte Grenze hätte feststellen wollen, auch dem Unterlassungsbegehren hätte stattgeben müssen, geht sie nicht von den Feststellungen aus, wonach die beklagte Partei auf den Grundstücken der Klägerin keine Nutzungshandlungen durchgeführt und keine Veränderungen am Grenzverlauf vorgenommen hat. Auf die Frage der Richtigkeit der auf den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen basierenden rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichts ist nicht einzugehen, weil vorliegend nur die, wegen des schon vor der Urteilsergänzung eindeutigen Entscheidungswillens des Erstgerichts vom Berufungsgericht zutreffend verneinte, Rechtzeitigkeit der Berufung zur Beurteilung steht.
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