Spruch:
Die Rechtssache wird dem Erstgericht zur Verbesserung durch Berichtigung der Urschrift des Urteiles vom 15.7.1992 im Sinne des Berichtigungsbeschlusses vom 10.11.1983 und Zustellung der berichtigten Ausfertigungen an die Parteien zurückgestellt.
Text
Begründung
In der Revision stellte der Erstkläger den Antrag, das Urteil des Erstgerichtes gemäß § 419 ZPO durch ergänzende Feststellungen zu berichtigen.
Nach Zurückstellung der Akten durch den Obersten Gerichtshof berichtigte das Erstgericht das Urteil vom 15.7.1992 durch die Aufnahme ergänzender Feststellungen über die Kreditaufnahme durch den Erstkläger und den hiefür zu leistenden Zinssatz. Der vom Zweitkläger gegen diesen Beschluß erhobene Rekurs wurde vom Oberlandesgericht Graz zurückgewiesen. Nach Rechtskraft des Berichtigungsbeschlusses legte das Erstgericht den Akt wieder dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über die Revision vor.
Damit sind jedoch die Voraussetzungen für die Entscheidung über die Revision noch nicht erfüllt.
Rechtliche Beurteilung
Nach Rechtskraft des Berichtigungsbeschlusses ist die Urschrift des Urteiles im Akt zu berichtigen. Die bereits an die Parteien zugestellten Urteilsausfertigungen sind von diesen zurückzufordern und ebenfalls zu berichtigen, wobei auf den Berichtigungsbeschluß zu verweisen ist. Die berichtigten Entscheidungen sind sodann an die Parteien wieder zuzustellen.
Im Falle der beantragten oder von Amts wegen verfügten Berichtigung beginnen nach ständiger Rechtsprechung die Rechtsmittelfristen erst mit der Zustellung der berichtigten Urteilsausfertigung zu laufen; daran kann auch die vorherige Zustellung des Berichtigungsbeschlusses nichts ändern (3 Ob 598/87 mit ausdrücklicher Ablehnung der in RZ 1983, 47/5 veröffentlichten gegenteiligen Entscheidung; zuletzt 5 Ob 560/93). Hier erweist sich die Zustellung der berichtigten Ausfertigung insbesondere deshalb als erforderlich, weil im Wege des Berichtigungsbeschlusses eine wesentliche Tatsachenfeststellung nachgetragen wurde. Da die Anfechtung der Tatsachengrundlage im Rekursverfahren gegen den Berichtigungsbeschluß ausgeschlossen ist, muß den Parteien die Möglichkeit geboten werden, die Feststellung mit Berufung gegen das Urteil zu bekämpfen.
Der Lage ist anders als in dem der Entscheidung vom 7.12.1993, 5 Ob 560/93, zugrunde liegenden Fall. Dort erfolgte die Berichtigung des Urteiles noch im Laufe des Berufungsverfahrens, jedoch vor Verhandlung und Entscheidung des Berufungsgerichtes. Der Oberste Gerichtshof sprach dazu aus, daß in diesem Fall eine neuerliche Berufung gegen das erstgerichtliche Urteil unzulässig sei, weil das Berufungsgericht schon über das berichtigte Urteil verhandelt und entschieden habe. Hier entschied das Berufungsgericht hingegen über das Urteil in der unberichtigten Fassung; die mit dem Berichtigungsbeschluß ergänzend getroffene Feststellung war nicht Gegenstand der Entscheidung des Berufungsgerichtes. Da der Berichtigungsbeschluß des Erstgerichtes erst nach der Entscheidung des Berufungsgerichtes gefaßt wurde, bestand auch gar keine Möglichkeit, das Berufungsverfahren auf die dadurch ergänzte Fassung des angefochtenen Urteiles zu erstrecken.
Der Akt wird nach Ablauf der Rechtsmittelfristen ab Zustellung der berichtigten Urteilsausfertigungen bzw Erledigung eines allenfalls erhobenen Rechtsmittels neuerlich vorzulegen sein.
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