European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:006FSC00001.21F.1020.000
Spruch:
Der Fristsetzungsantrag wird abgewiesen.
Begründung:
[1] Mit Fristsetzungsantrag vom 5. 10. 2021 begehrte der Antragsteller, der Oberste Gerichtshof möge gemäß § 91 GOG dem Oberlandesgericht Graz eine Frist zur Ausfertigung der Entscheidung 4 Nc 5/20a‑11 vom 19. 6. 2020 setzen.
[2] Der Fristsetzungsantrag ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
[3] Die Entscheidung 4 Nc 5/20a‑11 vom 19. 6. 2020 wurde dem Einschreiter bereits am 25. 6. 2020 zugestellt. Dies ergibt sich (auch) aus der vom Einschreiter seinem Fristsetzungantrag angeschlossenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Graz (4 Nc 5/20a‑33) und wird vom Einschreiter auch nicht substantiiert bestritten. Hat das Gericht aber die begehrte Verfahrenshandlung ohnedies bereits vorgenommen, besteht für einen Fristsetzungsantrag kein Raum (RS0059297; RS0059280). Ein Anspruch auf eine bestimmte Erledigung ist im Fristsetzungsverfahren nicht durchsetzbar (RS0059285).
[4] Offensichtlich liegt dem (weiteren) Fristsetzungsantrag die Rechtsauffassung des Einschreiters zugrunde, ein Tippfehler bei der Geschäftszahl bewirke die Unwirksamkeit der Zustellung. Dies trifft jedoch nicht zu, zumal der Einschreiter keinen Zweifel am wirklichen Inhalt der Entscheidung haben konnte (vgl auch SZ 27/219; RS0041797 [T1, T34]). Der Fristsetzungsantrag steht im Übrigen nur bei Säumnis eines Gerichts offen, dient aber nicht dazu, auf diesem (Um‑)Weg die Rechtsansicht eines Gerichts einer Überprüfung zuzuführen.
[5] Im Übrigen kann auf die eingehend begründete Vorentscheidung 6 Fsc 2/20a verwiesen werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)