OGH 6Ob22/08s

OGH6Ob22/08s21.2.2008

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ.-Prof. Dr. Kodek als weitere Richter in der Verlassenschaftssache des am ***** 2005 verstorbenen Johann Adolf G***** über den Revisionsrekurs des Vermächtnisnehmers Maximilian K*****, vertreten durch Dr. Apollonia Hechenbichler, Rechtsanwältin in Kössen, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 14. August 2007, GZ 51 R 31/07v-38, mit dem die Amtsbestätigung des Bezirksgerichts Kufstein vom 7. März 2006, GZ 9 A 497/05i-24 und 31, berichtigt mit Beschluss des Bezirksgerichts Kufstein vom 22. September 2006, GZ 9 A 497/05i-29, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben und der angefochtene Beschluss mit der Maßgabe bestätigt, dass er in der Sache selbst zu lauten hat:

„Dem Rekurs wird Folge gegeben und die als Bestätigungsbeschluss gemäß § 182 Abs 3 AußStrG zu wertende Amtsbestätigung des Erstgerichts vom 7. März 2006 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 22. September 2006 dahin abgeändert, dass der Antrag des Vermächtnisnehmers Maximilian K***** vom 11. Jänner 2006 auf Ausstellung einer Amtsbestätigung zur Verbücherung seiner Legate abgewiesen wird."

Der Antrag des Erben Johann K***** auf Zuspruch der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung wird abgewiesen.

Text

Begründung

Der Erblasser Johann Adolf G***** ist am ***** 2005 verstorben. Das Erstgericht erließ am 7. 3. 2006 einen Einantwortungsbeschluss zugunsten des erbl. Neffen Johann K*****, der sich aufgrund einer letztwilligen Verfügung des Erblassers unbedingt zum gesamten Nachlass erklärt hatte. Darin verwies das Erstgericht unter anderem auf § 15 Tir GVG und stellte fest, dass der Erbe zum Kreis der gesetzlichen Erben zähle. Anlässlich der Tagsatzung vor dem Gerichtskommissär vom 11. 1. 2006 hatte der Vermächtnisnehmer Maximilian K***** einen Antrag auf Ausstellung einer Amtsbestätigung zur Verbücherung seiner Legate gestellt. Eine Zustimmung des Erben zu diesem Antrag ist nicht aktenkundig.

Das Erstgericht bestätigte dem Vermächtnisnehmer mit „Amtsbestätigung gemäß § 178 Abs 7 AußStrG" vom 7. 3. 2006 einerseits, dass aufgrund des Testaments- und Legatserfüllungsausweises vom 11. 1. 2006 unter anderem nachstehende Grundbuchshandlung vorzunehmen sein werde: In EZ ***** GB ***** „die Übertragung A2-LNR 4 der Mitgliedschaft an der Agrargemeinschaft H***** in EZ ***** zu den im B-Blatt dieser Einlage angeführten Anteilsrechten von EZ ***** GB ***** auf EZ *****102 GB *****" sowie „die Löschung der Ersichtlichmachung A2-LNR 4 Mitgliedschaft an der Agrargemeinschaft H***** in EZ ***** zu den im B-Blatt dieser Einlage angeführten Anteilsrechten". Andererseits stellte das Erstgericht fest, „dass Maximilian K***** als Schwager zum Kreis der gesetzlichen Erben zählt, und vom letzten Willen des Erblassers nicht abgewichen wurde, jedoch aufgrund der Übertragung der Anteilsrechte an der Agrargemeinschaft H***** von der Liegenschaft EZ ***** GB ***** auf EZ *****102 GB ***** eine agrarbehördliche Genehmigung erforderlich ist". Diese Beschlüsse wurden dem Erben und dem Vermächtnisnehmer am 16. 3. 2006 zugestellt und blieben unangefochten.

Mit Beschluss vom 22. 9. 2006 berichtigte das Erstgericht diese Amtsbestätigung hinsichtlich der erwähnten (vorzunehmenden) Grundbuchshandlungen wie folgt: In EZ ***** GB ***** „die Übertragung A2-LNR 4 der Mitgliedschaft an der Agrargemeinschaft H***** in EZ ***** zu den im B-Blatt dieser Einlage angeführten Anteilsrechten von EZ ***** GB ***** auf EZ *****126 GB *****" sowie „die Löschung der Ersichtlichmachung A2-LNR 4 Mitgliedschaft an der Agrargemeinschaft H***** in EZ ***** zu den im B-Blatt dieser Einlage angeführten Anteilsrechten". Dieser Beschluss wurde dem Vermächtnisnehmer am 26. 9. 2006 zugestellt und blieb ebenfalls unangefochten; dessen Vertreterin ersuchte jedoch das Erstgericht am 28. 9. 2006 „um Übermittlung der berichtigten Amtsbestätigung", welche am 31. 10. 2006 an die Vertreterin des Vermächtnisnehmers und am 3. 11. 2006 an den Erben erfolgte.

Das Rekursgericht erachtete den am 14. 11. 2006 erhobenen Rekurs des Erben als rechtzeitig, weil nicht ein „praktisch bedeutungsloser Berichtigungsfall" gegeben gewesen sei, habe die ursprüngliche Amtsbestätigung doch die grundbücherliche Übertragung der mit dem Mitgliedschaftsrecht an der Agrargemeinschaft H***** verbundenen Anteilsrechte auf eine im Eigentum eines mit dem Vermächtnisnehmer namensgleichen Dritten stehende Liegenschaft (EZ *****102 anstelle *****126) „angeordnet"; damit sei die Zustellung der ursprünglichen Amtsbestätigung am 16. 3. 2006 für den Beginn der Rekursfrist unbeachtlich gewesen. Diese habe auch nicht mit Zustellung des Berichtigungsbeschlusses zu laufen begonnen, weil der Erbe ja erst mit der Zustellung der berichtigten Amtsbestätigung von dessen Rechtskraft erfahren habe und es aus Gründen der Rechtssicherheit unzweckmäßig wäre, den Beginn der neuen Rekursfrist von Fall zu Fall - je nachdem, ob der aus dem Gerichtsfehler resultierende Zweifel bereits durch den Berichtigungsbeschluss oder erst durch die Ausfertigung der berichtigten Entscheidung als behoben anzusehen ist - zu differenzieren; im Übrigen sei es auch durch die Berichtigung zu keiner Klarstellung gekommen, weil auch die berichtigte Amtsbestätigung teilweise noch immer auf die (unrichtige) EZ *****102 verweise. In der Sache selbst hob das Rekursgericht die Amtsbestätigung sowohl in der ursprünglichen als auch in der berichtigten Fassung ersatzlos auf, weil einerseits der Schwager des Erblassers nicht zum Kreis der gesetzlichen Erben gehöre und andererseits die Amtsbestätigung des Erstgerichts nicht nach § 178 Abs 7, sondern nach § 182 Abs 3 AußStrG zu beurteilen sei, diese Bestimmung aber nicht nur einen Antrag des Vermächtnisnehmers, sondern auch die - hier fehlende - Zustimmung des Erben voraussetze. Schließlich sprach das Rekursgericht noch aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und dass der Revisionsrekurs zulässig sei; die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs „bzgl des Beginns der durch eine Entscheidungsberichtigung ausgelösten neuen Rechtsmittelfrist [sei] nach wie vor uneinheitlich", es fehle außerdem Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu § 182 Abs 3 AußStrG bzw zur Auslegung dieser Bestimmung in Bezug auf § 178 Abs 2 Z 2, § 186 AußStrG bzw §§ 5, 15 Tir GVG.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs des Vermächtnisnehmers ist zulässig, weil die angefochtene Entscheidung des Rekursgerichts lediglich mit Maßgabe bestätigt werden konnte; er ist darüber hinaus jedoch nicht berechtigt.

1. Der Vermächtnisnehmer meint in seinem Revisionsrekurs, durch den Berichtigungsbeschluss sei weder eine zweifelhafte noch eine neue Lage herbeigeführt worden, weshalb die Rekursfrist bereits vor Fassung des Berichtigungsbeschlusses abgelaufen gewesen sei und nicht durch Zustellung der berichtigten Amtsbestätigung neu zu laufen habe beginnen können; jedenfalls sei sie aber mit Zustellung des Berichtigungsbeschlusses in Gang gesetzt worden. Der Rekurs des Erben sei somit verfristet gewesen.

1.1. Aufgrund des Zeitpunkts des Todes des Erblassers (s § 205 AußStrG) sind für dieses Verlassenschaftsverfahren bereits die Bestimmungen des Außerstreitgesetzes BGBl I Nr 2003/111 maßgeblich, dessen § 41 wiederum die sinngemäße Anwendung der Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Berichtigung von Entscheidungen anordnet, konkret also § 419 in Verbindung mit § 430 ZPO (Berichtigung von Beschlüssen).

Das Erstgericht hat seine Entscheidung als Amtsbestätigung nach § 178 Abs 7 AußStrG bezeichnet; auch eine solche ist aber - ebenso wie jene nach § 186 AußStrG - im Hinblick auf § 149 Abs 3 Geo als Beschluss anzusehen (vgl 3 Ob 7/75 = EvBl 1975/211 [zur Rechtslage nach dem Außerstreitgesetz 1854]; Danzl, Geo Onlineausgabe [Stand Jänner 2007] § 149 Anm 23 [zur geltenden Rechtslage]). Das Rekursgericht ist somit zutreffend von der Anwendbarkeit der zu § 419 ZPO ergangenen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ausgegangen.

1.2. Ebenso zutreffend hat das Rekursgericht angenommen, dass die vom Erstgericht ausgestellte „Amtsbestätigung" - als Beschluss im Sinne des § 45 AußStrG - grundsätzlich anfechtbar ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (5 Ob 324/97a mwN; 3 Ob 290/04z noch zur Rechtslage nach dem Außerstreitgesetz 1854; ebenso jedoch Bittner in Rechberger, AußStrG [2006] § 182 Rz 8 zur geltenden Rechtslage) setzt nämlich etwa die Verbücherung von Abhandlungsergebnissen die Vorlage einer „mit einer Rechtskraftbestätigung versehenen Amtsbestätigung" voraus, wobei diesbezüglich „Gerichtskundigkeit der Rechtskraft" selbst dann nicht angenommen werden kann, wenn die Amtsbestätigung vom selben Gericht stammt; die Notwendigkeit einer Rechtskraftbestätigung macht aber nur Sinn, wenn die Amtsbestätigung auch angefochten werden könnte.

1.3. Im Übrigen ist es im Revisionsrekursverfahren nicht mehr strittig, dass die Amtsbestätigung des Erstgerichts tatsächlich nicht eine solche nach § 178 Abs 7, sondern ein Bestätigungsbeschluss (Bittner in Rechberger, AußStrG [2006] § 182 Rz 8) nach § 182 Abs 3 AußStrG ist. Dieser entspricht (unter anderem) der für den Vermächtnisnehmer vorgesehen gewesenen Amtsbestätigung nach § 178 AußStrG 1854 (Bittner aaO; Langer, AußStrG² [2007] 346) und soll demjenigen, der nicht wie der Erbe das Eigentumsrecht an der vermachten Sache schon mit dem Eintritt der Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses erwirbt, den Erwerb seines Eigentums durch Eintragung im Grundbuch ermöglichen (vgl 3 Ob 290/04z).

Da § 182 Abs 3 AußStrG ausdrücklich von einem Beschluss spricht, ist jedenfalls § 45 AußStrG anzuwenden, womit ebenfalls grundsätzliche Anfechtbarkeit der „Amtsbestätigung" des Erstgerichts gegeben ist. Ob sie allenfalls ein verfahrensleitender Beschluss gemäß § 45 Satz 2 AußStrG sein könnte, kann hier unerörtert bleiben, weil eine Entscheidung über die Sache in diesem Verfahrensstadium nicht mehr ergehen kann.

1.4. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs seit 1 R 105/20 (= SZ 2/145 = Spruch Nr 8 neu) beginnen Rechtsmittelfristen im Fall der Berichtigung einer gerichtlichen Entscheidung zwar grundsätzlich erst mit der Zustellung der berichtigten Entscheidungsausfertigung (RIS-Justiz RS0041797); dieser Grundsatz wird jedoch etwa durchbrochen, wenn die Berichtigung die Stellung des Rechtsmittelwerbers nicht zu seinem Nachteil verändert (2 Ob 270/71), bei der Berichtigung von Kostenentscheidungen, wenn sich das Rechtsmittel nur in der Sache selbst gegen die berichtigte Entscheidung richtet (2 Ob 141/73; 7 Ob 192/74; 2 Ob 149/98w = EFSlg 88.135), oder bei der Berichtigung von sonstigen Nebensächlichkeiten (8 Ob 65/86), in Missbrauchsfällen (4 Ob 615/74 uva) oder wenn „sofort ins Auge springende" Unrichtigkeiten berichtigt werden (6 Ob 20/99f) bzw der Rechtsmittelwerber aufgrund des Inhalts des Berichtigungsbeschlusses keine ernstlichen Zweifel über den Inhalt der Entscheidung haben konnte (1 Ob 121/99x), wobei er aber wiederum nicht eine Kombination aus Akteninhalt, Entscheidung und Berichtigungsbeschluss vornehmen muss, um dadurch zum richtigen Verständnis der Entscheidung zu gelangen (vgl 1 Ob 392/97x; 8 Ob 29/06g).

1.5. Die erwähnte Grundregel und die davon immer wieder von der Rechtsprechung bejahten Ausnahmefälle zeigen, dass letztlich immer nur im Einzelfall und aufgrund der jeweiligen Verfahrenskonstellation beurteilt werden kann, ob durch die Berichtigung einer Entscheidung überhaupt eine neue Rechtsmittelfrist zu laufen beginnt bzw ob diese bereits durch die Zustellung des Berichtigungsbeschlusses ausgelöst wird. Damit übersteigt aber regelmäßig die Frage, ob durch die Berichtigung einer Entscheidung eine weitere Rechtsmittelfrist zu laufen begonnen hat, an Bedeutung nicht das konkrete Verfahren und ist daher nicht als erheblich im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG anzusehen, sofern dem Rekursgericht bei seiner Entscheidung nicht eine krasse Fehlbeurteilung oder eine Verkennung maßgeblicher Entscheidungs- und Sachverhaltskriterien vorzuwerfen ist.

1.6. Da das Rekursgericht eingehend und unter Zitierung von Beispielsfällen aus der umfangreichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (allein die Fundstelle RIS-Justiz RS0041797 weist zum Problem „Berichtigung und Fristbeginn für Rechtsmittel" rund 110 Entscheidungen nur des Obersten Gerichtshofs aus) seine Auffassung begründet hat, wonach durch die Zustellung der berichtigten Amtsbestätigung im vorliegenden Verfahren eine weitere Rekursfrist ausgelöst worden und der Rekurs des Erben daher als rechtzeitig anzusehen ist und ihm dabei eine krasse Fehlbeurteilung oder eine Verkennung maßgeblicher Entscheidungs- und Sachverhaltskriterien nicht vorzuwerfen ist, wäre der Revisionsrekurs daher in diesem Punkt nicht zulässig; jedenfalls kann aber auf die Begründung des Rekursgerichts verwiesen werden. Soweit der Vermächtnisnehmer in seinem Revisionsrekurs offensichtlich davon ausgeht, dass durch die Zustellung des Berichtigungsbeschlusses die Rekursfrist zu laufen begonnen habe und damit der Rekurs des Erben verspätet gewesen sei, ist ihm entgegen zu halten, dass das Argument des Rekursgerichts, der Rechtsmittelwerber wisse ja erst ab Zustellung der berichtigten Entscheidung, ob der Berichtigungsbeschluss überhaupt in Rechtskraft erwachsen ist, nicht von der Hand zu weisen ist (vgl idS auch 5 Ob 560/93, wonach an der eingangs erwähnten Grundregel die vorherige Zustellung des Berichtigungsbeschlusses nichts zu ändern vermag; aA möglicherweise allerdings 1 Ob 121/99x).

2. In der Sache selbst vermisst das Rekursgericht Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu §§ 5, 15 Tir GVG, ohne allerdings offen zu legen, zu welcher konkreten Rechtsfrage; eine solche lässt sich auch dem Revisionsrekurs nicht entnehmen. Weitergehender Erörterungen dazu bedarf es somit nicht.

3. Das Rekursgericht verweist in seiner Zulassungsbegründung weiters auf den „Bezug" von § 182 Abs 3 AußStrG zu § 178 Abs 2 Z 2 und § 186 AußStrG.

Zu 1.3. wurde jedoch bereits dargelegt, dass die Parteien im Revisionsrekursverfahren die Auffassung des Rekursgerichts teilen, bei der verfahrensgegenständlichen „Amtsbestätigung" des Erstgerichts handle es sich tatsächlich um einen Bestätigungsbeschluss gemäß § 182 Abs 3 AußStrG. Ebenso wenig greifen sie die Auffassung der Vorinstanzen an, dass das Gericht (auch) nach § 182 Abs 3 AußStrG - obwohl dies dort im Gegensatz zu § 178 Abs 2 Z 2 AußStrG nicht ausdrücklich vorgesehen ist - im Bestätigungsbeschluss darauf hinweisen muss, ob der Vermächtnisnehmer zum Kreis der gesetzlichen Erben gehört, wenn sein Eigentumserwerb nach einem Grundverkehrsgesetz davon abhängt (so auch Bittner in Rechberger, AußStrG [2006] § 182 Rz 8); dies trifft hier aber im Hinblick auf § 4 in Verbindung mit § 5 Abs 1 Z 1 lit a Tir GVG zu.

4. Der Vermächtnisnehmer meint in seinem Revisionsrekurs, der sich weitestgehend mit der Frage der Rechtzeitigkeit des Rekurses auseinandersetzt, lediglich, der Erbe habe - entgegen der Auffassung des Rekursgerichts - der Ausstellung der „Amtsbestätigung" gemäß § 182 Abs 3 AußStrG zugestimmt. Dies ist allerdings insoferne aktenwidrig, als dem Protokoll über die Tagsatzung vor dem Gerichtskommissär vom 11. 1. 2006 nur ein diesbezüglicher Antrag des Vermächtnisnehmers zu entnehmen ist, nicht aber die nunmehr in § 182 Abs 3 AußStrG - dies im Gegensatz zur früheren Rechtslage (vgl die Nachweise bei Edlbacher, Verfahren außer Streitsachen² [1984] § 178 E 4) - ausdrücklich verlangte Zustimmung des Erben; allein aus der Unterfertigung des Protokolls kann eine solche Zustimmung jedenfalls nicht geschlossen werden. Damit war aber auch die Rechtsmittellegitimation des Erben, die im Revisionsrekurs angezweifelt wird, gegeben.

5. Dass schließlich die „Amtsbestätigung" des Erstgerichts - neben der Anführung einer unrichtigen Einlagenzahl - auch inhaltlich deshalb unrichtig gewesen ist, weil der Vermächtnisnehmer als Schwager des Erblassers tatsächlich nicht zum Kreis der gesetzlichen Erben gehört, wird im Revisionsrekurs nicht einmal aufgegriffen.

6. Das Rekursgericht hat dem Rekurs des Erben Folge gegeben und die bekämpfte „Amtsbestätigung" ersatzlos aufgehoben. Es hat dabei allerdings übersehen, dass - wie zu 4. erwähnt - der Vermächtnisnehmer im Verlassenschaftsverfahren einen ausdrücklichen Antrag auf Ausstellung einer „Amtsbestätigung" zur Verbücherung der Legate gestellt hat. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach § 182 Abs 3 AußStrG - dass der Erbe seine Zustimmung nicht erteilt, lässt sich seinem Verhalten im Rechtsmittelverfahren entnehmen (s Rekurs und Revisionsrekursbeantwortung) - wäre somit die Amtsbestätigung nicht ersatzlos aufzuheben, sondern vielmehr der Antrag des Vermächtnisnehmers abzuweisen gewesen. Darauf war im Rahmen einer Maßgabebestätigung der angefochtenen Entscheidung des Rekursgerichts Bedacht zu nehmen. Sollte der Vermächtnisnehmer nach wie vor (vgl allerdings die Ausführungen im Revisionsrekurs, wonach die von ihm angestrebten grundbücherlichen Eintragungen ohnehin bereits aufgrund verwaltungsbehördlicher Akte ermöglicht worden sein dürften) eine derartige Bestätigung anstreben, bliebe ihm nur der ordentliche Rechtsweg (Fucik/Kloiber, AußStrG [2005] § 182 Rz 6; Bittner in Rechberger, AußStrG [2006] § 182 Rz 9).

7. Nach § 185 AußStrG findet - außer im Verfahren über das Erbrecht - kein Ersatz von Vertretungskosten statt.

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