OGH 3Ob290/04z

OGH3Ob290/04z16.2.2005

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 19. November 1998 verstorbenen Ing. Walter ***** K*****, infolge Revisionsrekurses des erblasserischen Sohnes Ing. Berndt K*****, vertreten durch Dr. Peter Schmautzer, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 24. September 2004, GZ 43 R 453/04t-202, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 2. Juli 2004, GZ 2 A 88/99a-192, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Die Witwe des Erblassers und seine Alleinerbin, der der Nachlass mit Beschluss vom 27. September 2000 zur Gänze rechtskräftig eingeantwortet wurde, hatte u.a. mit dem pflichtteilsberechtigten Sohn und nunmehrigen Revisionsrekurswerber (im Folgenden nur Sohn) am 20. September 2000 vor dem Gerichtskommissär ein Pflichtteilsübereinkommen geschlossen, wonach der Sohn erklärt, in Abgeltung seines Pflichtteilsanspruchs einen bestimmten Liegenschaftsanteil in sein Eigentum zu übernehmen; eine entsprechende Amtsurkunde möge ausgefertigt werden. Mit Beschluss vom 10. September 2002 bewilligte das Bezirksgericht Döbling der geschiedenen Ehegattin des Sohnes (im Folgenden nur Betreibende) zur Hereinbringung von 58.138,27 EUR sA und 19.985,02 EUR sA die Exekution gemäß § 331 EO durch Pfändung der „Gesamtrechte" des Sohnes aus dem vorgenannten Pflichtteilsübereinkommen, falls es rechtswirksam zustande gekommen sein sollte, sollte es dagegen nicht rechtswirksam zustande gekommen sein, durch Pfändung der dem Sohn am Nachlass „zustehenden Rechte (insbesondere Erbrechts- und Pflichtteilsansprüche)". Die Entscheidung über den Verwertungsantrag wurde vorbehalten.

Dem Antrag des Sohnes auf Ausstellung einer Amtsbestätigung zur Einverleibung seines Eigentumsrechts ob dem den Gegenstand des angeführten Pflichtteilsübereinkommens bildenden Liegenschaftsanteils wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 23. Oktober 2002, GZ 3 Ob 205/02x-118, stattgegeben; das Erstgericht stellte diese Amtsurkunde hierauf am 11. Dezember 2002 aus. Da die erbliche Witwe dem Erstgericht mitgeteilt hatte, auf die Erhebung eines Rechtsmittels gegen die Amtsurkunde zu verzichten, ist diese formell rechtskräftig.

Bereits am 18. Februar 2003 beantragte der Sohn die Ausstellung einer gesonderten Bestätigung der Rechtskraft der Amtsurkunde vom 11. Dezember 2002.

Das Erstgericht wies diesen Antrag mit der Begründung ab, die Ansprüche des Sohnes aus dem Pflichtteilsübereinkommen seien durch die rechtskräftige Exekutionsbewilligung des Bezirksgerichts Döbling gepfändet. Demnach seien die Ansprüche aus dem Pflichtteilsübereinkommen der Verfügung des Sohnes entzogen. Überdies sei die Betreibende ermächtigt worden, die gepfändeten Gesamtrechte geltend zu machen, unter die auch die begehrte Ausfolgung der Amtsbestätigung zu subsumieren sei. Die rechtskräftige Amtsbestätigung bilde nämlich die Grundlage für die Verbücherung des Eigentumsrechts des Sohnes und ermögliche ihm erst, in den grundbücherlichen Besitz des Liegenschaftsanteils zu gelangen. Die Ausfolgung einer rechtskräftigen Amtsbestätigung sei daher Voraussetzung für die grundbücherliche Durchführung des Pflichtteilsübereinkommens. Durch die rechtskräftige Pfändung der Gesamtrechte aus dem Pflichtteilsübereinkommen sei ihm das Verfügungsrecht aber entzogen.

Das Rekursgericht bestätigte die Antragsabweisung, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil die Exekutionsführung nach § 331 EO auch die Interpretation zulasse, dass die Ausfolgung einer mit Rechtskraft versehenen Ausfertigung einer Amtsbestätigung nach § 178 AußStrG 1854 nicht zu einer Verfügung über Rechte iSd Gesetzestextes gehöre. Durch die Pfändung der „Gesamtrechte" sei dem Sohn die Möglichkeit genommen, im Verlassenschaftsverfahren nunmehr selbständig aufzutreten und die Aushändigung einer Amtsbestätigung, versehen mit Rechtskraft (Bestätigung) zu beantragen. Daran ändere auch die behauptete mittlerweilige Veräußerung des Liegenschaftsanteils nichts, weil der Käufer des Liegenschaftsanteils im Verlassenschaftsverfahren Dritter sei, dem nur eine Partei des Verfahrens die Rechtskraftbestätigung für die bücherliche Einverleibung verschaffen könne.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs des Sohnes ist mangels Rsp des Obersten Gerichtshof zu einem vergleichbaren Sachverhalt zulässig, aber nicht berechtigt.

Demjenigen, welchem in die öffentlichen Bücher eingetragene unbewegliche Güter, oder auf denselben haftende Forderungen aus einer Verlassenschaft nicht als Erben, sondern als Vermächtnisnehmer, oder durch eine während der Abhandlung an sie erfolgte Veräußerung zufällt, ist von der Abhandlungsbehörde auf sein Ansuchen die Bestätigung zu erteilen, dass er in den öffentlichen Büchern als Eigentümer eingetragen werden kann (§ 178 erster Satz AußStrG 1854 in der hier gemäß § 205 AußStrG idgF noch anzuwendenden aF). Die Amtsbestätigung soll demjenigen, der nicht wie der Erbe das Eigentumsrecht an der vermachten Sache schon mit dem Eintritt der Rechtskraft der Einantwortungsurkunde erwirbt, den Erwerb seines Eigentums durch Eintragung im Grundbuch ermöglichen (3 Ob 205/02x mwN). Dem seinerzeit vom Sohn vor Zustellung der Exekutionsbewilligung gestellten Antrag auf Erteilung der Amtsbestätigung stand kein rechtliches Hindernis im Weg (3 Ob 205/02x).

Die Voraussetzung der Eigentumseinverleibung aufgrund einer abhandlungsbehördlichen Bestätigung nach § 178 AußStrG ist aber deren Rechtskraft (1 Ob 309/23 = SZ 5/114 ua; RIS-Justiz RS0008396). Die Verbücherung des Eigentumsrechts an dem den Gegenstand des Pflichtteilsübereinkommens mit der Alleinerbin bildenden Liegenschaftsanteils für den Sohn erfordert daher die Bestätigung der Rechtskraft der bereits ausgestellten Amtsurkunde. Um diese zu erlangen, hat der Sohn am 18. Februar 2003 einen entsprechenden Antrag gestellt. Diese Verfahrenshandlung liegt aber zeitlich lange nach der Zustellung der von der Betreibenden erwirkten Exekutionsbewilligung nach § 331 EO noch im Jahr 2002, welche die Pfändung des „Gesamtrechts" des Sohnes bewirkte (vgl 3 Ob 534/93 = SZ 66/172; 3 Ob 128/91 = RdW 1993, 42 = MietSlg 48/21; Oberhammer in Angst, EO § 331 Rz 7; Frauenberger in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO § 331 Rz 5, 8).

Die Vorinstanzen sind daher zu Recht davon ausgegangen, dass dem Sohn durch die Pfändung der „Gesamtrechte" die Möglichkeit genommen ist, im Verlassenschaftsverfahren nunmehr selbständig aufzutreten und die Aushändigung einer Amtsbestätigung, versehen mit Rechtskraftbestätigung, zu beantragen.

Der Argumentation des Sohnes, die bereits ausgestellte Amtsurkunde sei formell in Rechtskraft erwachsen, weshalb ihm die Rechtskraftbestätigung zu erteilen sei, kann insoweit nicht gefolgt werden, als infolge mittlerweile wirksam gewordener Pfändung seiner „Gesamtrechte" aus dem Pflichtteilsübereinkommen ihm die Legitimation fehlt, einen Antrag auf Ausstellung und Ausfolgung der Rechtskraftbestätigung (der mit Rechtskraftbestätigung versehenen Amtsurkunde) zu stellen.

Da der Sohn mangels Erbenstellung und Einantwortung nicht Eigentümer des in Rede stehenden Liegenschaftsanteils wurde, sondern lediglich aufgrund des mit der Alleinerbin geschlossenen Pflichtteilsübereinkommens schuldrechtliche Ansprüche auf Verschaffung des Eigentumsrechts ins Treffen zu führen vermag, hindert die infolge zwischenzeitiger Pfändung seiner Ansprüche zu verweigernde Ausfolgung der Rechtskraftbestätigung/mit Rechtskraftbestätigung versehenen Amtsurkunde nicht die „Herstellung der Grundbuchsordnung", also die Anpassung des Grundbuchstands an die - ausnahmsweise - ohne bücherliche Eintragung geänderte materielle Rechtslage. Es kann daher auch keine Rede davon sein, dass die Betreibende erst später, also etwa nach Eigentumserwerb des Sohnes Exekution geführt habe.

Entgegen der vom Revisionsrekurswerber offenbar vertretenen Auffassung ist aus den Bestimmungen der §§ 143 und 150 Geo auch nicht abzuleiten, dass die Rechtskraftbestätigung ohne entsprechenden Antrag, also von Amts wegen zu erteilen und auszufolgen wäre. Es handelt sich hiebei vielmehr um einen nicht der formellen Rechtskraft fähigen (vgl § 7 Abs 3 Geo), mit Rekurs nicht anfechtbaren Beschluss, der nur auf Verlangen zugestellt und in der Regel in Form der „Vollstreckbarkeitsklausel" ausgefertigt wird (Danzl, Geo § 150 Anm 2 mwN).

Dem unberechtigten Revisionsrekurs ist daher ein Erfolg zu versagen. Eine Kostenentscheidung kann entfallen, weil Kosten nicht verzeichnet worden sind.

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